Bebauungszusammenhang: Unterschied zwischen den Versionen

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Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung – trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke ([[Baulücke|Baulücken im engeren Sinne]]) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind – den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt<ref>Urteil vom 1. Dezember 1972 – BVerwG 4 C 6.71 – BVerwGE 41, 227 [233]</ref>. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden<ref>Urteil vom 14. November 1991 – BVerwG 4 C 1.91 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236; stRspr</ref>.<ref>{{BVerwG 4 C 10.11}} Abs. 11</ref>
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Die Merkmale "im Zusammenhang bebaut" ({{BauGB 34}}) "fordern nicht mehr und nichts anderes als eine ... ('tatsächlich') aufeinanderfolgende, eben zusammenhängende [[Bebauung]]. Was insoweit einzig Schwierigkeiten bereiten kann, ist die Frage, wie eng eine solche Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muß, um sich als eine zusammenhängende Bebauung im Sinne der {{BauGB 34}} darzustellen, d.h. unter welchen Voraussetzungen unbebaute Flächen, die zwischen den bebauten Grundstücken liegen, den Zusammenhang unterbrechen"<ref>Beschluß vom 25. Mai 1967 - BVerwG IV G 184.66 - [s. 3]; ferner die Urteile vom 22. April 1966 - BVerwG IV C 34.65 - in BBauBl. 1967, [117] und vom 14. April 1967 - BVerwG ITC 134.65 - in BRS 18, 28 [29]</ref>. Mit dieser Ausgangsfrage tritt das unbebaute, jedoch gleichwohl den Zusammenhang nicht unterbrechende Grundstück in den Vordergrund der Betrachtung, d.h. einerseits und vor allem die "[[Baulücke]]"<ref>vgl. etwa das Urteil vom 14. April 1967 a.a.O. im Anschluß an OVG Lüneburg DöV 1964, 392 sowie das Urteil des I. Senats vom 2. Juli 1963 - BVerwG I C 110.62 - in DVBl. 1964, 184 [186]</ref>, andererseits "freie Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung ([[Sportplatz|Sportplätze]], [[Erholungsfläche|Erholungsflächen]]) einer Bebauung entzogen sind" und die<ref>, wie das Urteil vom 14. April 1967 a.a.O. fortfährt,</ref> unter Umständen "auch bei größerer Ausdehnung ohne Bedeutung sein, also den Zusammenhang nicht unterbrechen" mögen. Ob eine Unterbrechung des Zusammenhanges vorliegt oder nicht, läßt sich dabei nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen. Zur Beurteilung bedarf es vielmehr "einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts"<ref>Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - in BVerwGE 28, 268 [272] = MDR 1968, 521 [BVerwG 06.12.1967 - IV C 94/66]</ref> <ref>Urteil vom 14. November 1991 – BVerwG 4 C 1.91 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236; stRspr</ref>.<ref>{{BVerwG 4 C 10.11}} Abs. 11</ref>. Ausschlaggebend ist, inwieweit "die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt"<ref>Beschluß vom 12. Februar 1968 - BVerwG IV B 47, 67 - [S. 3]; ferner die bereits erwähnten Urteile vom 2. Juli 1963 und 14. April 1967 a.a.O.</ref>. Letztlich maßgebend für die Betrachtungsweise ist die "Verkehrsauffassung"<ref>Urteil vom 14. April 1967 a.a.O.</ref> mit der Folge, daß es entscheidend jeweils auf die Lage des Einzelfalles ankommt<ref>Urteil vom 6. Dezember 1967 a.a.O.; ferner die Beschlüsse vom 25. Mai 1967 - BVerwG. IV B 184.66 - [S. 3] und vom 12. Februar 1968 - BVerwG IV B 47.67 - [s. 3]</ref>. Das gilt auch dafür, ob etwa eine Straße<ref>vgl. Urteil vom 10. März 1967 - BVerwG IV C 32.66 - [S. 8]</ref> oder Geländehindernisse irgendwelcher Art<ref>vgl. Urteil vom 22. April 1966 a.a.O.</ref> den Bebauungszusammenhang unterbrechen oder auf ihn ohne Einfluß sind.<ref>{{BVerwG IV C 2.66}} Abs. 19</ref>
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Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist also ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung – trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke ([[Baulücke|Baulücken im engeren Sinne]]) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind – den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt<ref>Urteil vom 1. Dezember 1972 – BVerwG 4 C 6.71 – BVerwGE 41, 227 [233]</ref>.
  
 
Ein bebautes Grundstück unterbricht nicht den [[Bebauungszusammenhang]], es sei denn, die Bebauung ist im Verhältnis zur Größe des Grundstücks nur von ganz untergeordneter Bedeutung. Darauf, daß die Bebauung des Grundstücks (hier: Sanatorium mit Haupt- und Nebengebäuden) sich nach Art und Maß der Nutzung, Bauweise und überbauter Grundstücksfläche von der Umgebungsbebauung unterscheidet und daß auch die Umgebungsbebauung in dieser Beziehung Unterschiede aufweist, kommt es dabei nicht an<ref>{{BVerwG 4 C 15.84}} Amtlicher Leitsatz 1</ref>. Bei der Frage, ob ein parkartiges Grundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhangs liegt, kann der - zwecks Wiederbebauung des Grundstücks - beseitigte Altbestand als rechtlich fortwirkend noch zu berücksichtigen sein<ref>{{BVerwG 4 C 15.84}} Amtlicher Leitsatz 2 (im Anschluß an das Urteil vom 12. September 1980 - BVerwG 4 C 75.77 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 75)</ref>. Ein zum Zweck der Wiederbebauung eines Innenbereichsgrundstücks beseitigter Altbestand verliert nicht dadurch seine die Innenbereichsqualität des Grundstücks wahrende und die "Eigenart der näheren Umgebung" mitprägende Wirkung, daß über die Art und Weise der Bebauung mit Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde jahrelang erfolglos verhandelt wird<ref>{{BVerwG 4 C 15.84}} Amtlicher Leitsatz 3</ref>. Auch bei der Frage, ob sich eine Bebauung in die "Eigenart der näheren Umgebung einfügt", kann der beseitigte Altbestand als noch prägend berücksichtigt werden<ref>{{BVerwG 4 C 15.84}} Amtlicher Leitsatz 4 (im Anschluß an die Urteile des Senats vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 58.79 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 87 und vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360 <368>(BVerwG 03.02.1984 - 4 C 25/82))</ref>.<noinclude>
 
Ein bebautes Grundstück unterbricht nicht den [[Bebauungszusammenhang]], es sei denn, die Bebauung ist im Verhältnis zur Größe des Grundstücks nur von ganz untergeordneter Bedeutung. Darauf, daß die Bebauung des Grundstücks (hier: Sanatorium mit Haupt- und Nebengebäuden) sich nach Art und Maß der Nutzung, Bauweise und überbauter Grundstücksfläche von der Umgebungsbebauung unterscheidet und daß auch die Umgebungsbebauung in dieser Beziehung Unterschiede aufweist, kommt es dabei nicht an<ref>{{BVerwG 4 C 15.84}} Amtlicher Leitsatz 1</ref>. Bei der Frage, ob ein parkartiges Grundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhangs liegt, kann der - zwecks Wiederbebauung des Grundstücks - beseitigte Altbestand als rechtlich fortwirkend noch zu berücksichtigen sein<ref>{{BVerwG 4 C 15.84}} Amtlicher Leitsatz 2 (im Anschluß an das Urteil vom 12. September 1980 - BVerwG 4 C 75.77 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 75)</ref>. Ein zum Zweck der Wiederbebauung eines Innenbereichsgrundstücks beseitigter Altbestand verliert nicht dadurch seine die Innenbereichsqualität des Grundstücks wahrende und die "Eigenart der näheren Umgebung" mitprägende Wirkung, daß über die Art und Weise der Bebauung mit Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde jahrelang erfolglos verhandelt wird<ref>{{BVerwG 4 C 15.84}} Amtlicher Leitsatz 3</ref>. Auch bei der Frage, ob sich eine Bebauung in die "Eigenart der näheren Umgebung einfügt", kann der beseitigte Altbestand als noch prägend berücksichtigt werden<ref>{{BVerwG 4 C 15.84}} Amtlicher Leitsatz 4 (im Anschluß an die Urteile des Senats vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 58.79 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 87 und vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360 <368>(BVerwG 03.02.1984 - 4 C 25/82))</ref>.<noinclude>
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==[[Bebauung]]==
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==[[Baulücke]]==
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==[[Unterbrechung des Bebauungszusammenhanges]]==
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==Normen==
 
==Normen==
* {{BauGB 34}} Abs. 1  
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* {{BauGB 13b}} [[Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren]]
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* {{BauGB 34}} Abs. 1
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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* {{BVerwG 4 C 5.14}}
 
* {{BVerwG 4 C 10.11}}
 
* {{BVerwG 4 C 10.11}}
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* {{BVerwG 4 B 238.96}}: "Ein unbebautes Grundstück unmittelbar am Waldrand innerhalb einer nach Landes(wald)recht nicht bebaubaren Zone kann gleichwohl Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils sein. Bei einem am Waldrand gelegenen Wohngebäude sind die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB gewahrt, wenn es nur abstrakt der Baumwurfgefahr ausgesetzt ist. Landesrecht, das einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ohne Prüfung bauordnungsrechtlicher Fragen gewährt, verletzt nicht Bundesrecht, auch wenn das konkrete Vorhaben bauordnungsrechtlich unzulässig ist."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BVerwG 4 C 1.91}}
 
* {{BVerwG 4 C 1.91}}
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* {{BVerwG IV C 69.74}}: "Bei der Entscheidung, ob im Sinne des § 34 BBauG ein Bebauungszusammenhang gegeben ist, sind unbebaute Grundstücke nicht deshalb wie bebaut zu behandeln, weil ihre Bebauung beabsichtigt und auch schon genehmigt ist (im Anschluß an das Urteil vom 31. Oktober 1975 - {{BVerwG IV C 16.73}} - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 50)."<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>
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* {{BVerwG IV C 72.74}}: "Es gibt keinen allgemein geltenden Grundsatz, daß innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile eine Hinterlandbebauung städtebaulich unerwünscht ist<ref>(im Anschluß an das Urteil vom 29. November 1974 - BVerwG IV C 10.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46)</ref>. Ein Bauvorhaben, das im Anschluß an die bebaute Ortslage im [[Außenbereich]] ausgeführt werden soll, kann öffentliche Belange deshalb beeinträchtigen, weil mit ihm eine ungeordnete Ausuferung der vorhandenen Bebauung eingeleitet wird. Eine solche Beeinträchtigung liegt jedoch nur vor, wenn sich die Gefahr der Ausuferung auch konkret hinreichend belegen läßt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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* {{BVerwG IV C 16.73}}: "Zu der in den Fällen des § 34 BBauG den Maßstab bildenden "vorhandenen Bebauung" kann auch qualifiziert beplantes Gebiet gehören. Soweit dies zutrifft, sind unbebaute Grundstücke des beplanten Gebietes nicht deshalb wie eine bereits vorhandene Bebauung zu behandeln, weil sie nach § 30 BBauG bebaut werden dürften."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BVerwG 4 C 6.71}}
 
* {{BVerwG 4 C 6.71}}
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* {{BVerwG IV C 49.69}}: Zum Begriff des Bebauungszusammenhanges und zum Begriff des Ortsteils im Sinne des § 34 BBauG.<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>
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* {{BVerwG IV C 31.66}}: "Zum Bebauungszusammenhang gehört die tatsächlich vorhandene Bebauung unabhängig davon, ob die Baulichkeiten genehmigt worden sind oder aber, in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran läßt, daß sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben."<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>
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* {{BVerwG IV C 2.66}}: Zum Begriff des [[Bebauungszusammenhang|Bebauungszusammenhanges]] im Sinne der §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG (Zusammenfassung und Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile]]
 
* [[Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile]]
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** [[Nähere Umgebung]]
 
* [[Ortsteil]]
 
* [[Ortsteil]]
 
* [[Baulücke]]
 
* [[Baulücke]]

Aktuelle Version vom 24. Juli 2020, 11:44 Uhr

Die Merkmale "im Zusammenhang bebaut" (BauGB § 34) "fordern nicht mehr und nichts anderes als eine ... ('tatsächlich') aufeinanderfolgende, eben zusammenhängende Bebauung. Was insoweit einzig Schwierigkeiten bereiten kann, ist die Frage, wie eng eine solche Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muß, um sich als eine zusammenhängende Bebauung im Sinne der BauGB § 34 darzustellen, d.h. unter welchen Voraussetzungen unbebaute Flächen, die zwischen den bebauten Grundstücken liegen, den Zusammenhang unterbrechen"<ref>Beschluß vom 25. Mai 1967 - BVerwG IV G 184.66 - [s. 3]; ferner die Urteile vom 22. April 1966 - BVerwG IV C 34.65 - in BBauBl. 1967, [117] und vom 14. April 1967 - BVerwG ITC 134.65 - in BRS 18, 28 [29]</ref>. Mit dieser Ausgangsfrage tritt das unbebaute, jedoch gleichwohl den Zusammenhang nicht unterbrechende Grundstück in den Vordergrund der Betrachtung, d.h. einerseits und vor allem die "Baulücke"<ref>vgl. etwa das Urteil vom 14. April 1967 a.a.O. im Anschluß an OVG Lüneburg DöV 1964, 392 sowie das Urteil des I. Senats vom 2. Juli 1963 - BVerwG I C 110.62 - in DVBl. 1964, 184 [186]</ref>, andererseits "freie Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind" und die<ref>, wie das Urteil vom 14. April 1967 a.a.O. fortfährt,</ref> unter Umständen "auch bei größerer Ausdehnung ohne Bedeutung sein, also den Zusammenhang nicht unterbrechen" mögen. Ob eine Unterbrechung des Zusammenhanges vorliegt oder nicht, läßt sich dabei nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen. Zur Beurteilung bedarf es vielmehr "einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts"<ref>Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - in BVerwGE 28, 268 [272] = MDR 1968, 521 [BVerwG 06.12.1967 - IV C 94/66]</ref> <ref>Urteil vom 14. November 1991 – BVerwG 4 C 1.91 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236; stRspr</ref>.<ref>BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 - 4 C 10.11 Abs. 11</ref>. Ausschlaggebend ist, inwieweit "die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt"<ref>Beschluß vom 12. Februar 1968 - BVerwG IV B 47, 67 - [S. 3]; ferner die bereits erwähnten Urteile vom 2. Juli 1963 und 14. April 1967 a.a.O.</ref>. Letztlich maßgebend für die Betrachtungsweise ist die "Verkehrsauffassung"<ref>Urteil vom 14. April 1967 a.a.O.</ref> mit der Folge, daß es entscheidend jeweils auf die Lage des Einzelfalles ankommt<ref>Urteil vom 6. Dezember 1967 a.a.O.; ferner die Beschlüsse vom 25. Mai 1967 - BVerwG. IV B 184.66 - [S. 3] und vom 12. Februar 1968 - BVerwG IV B 47.67 - [s. 3]</ref>. Das gilt auch dafür, ob etwa eine Straße<ref>vgl. Urteil vom 10. März 1967 - BVerwG IV C 32.66 - [S. 8]</ref> oder Geländehindernisse irgendwelcher Art<ref>vgl. Urteil vom 22. April 1966 a.a.O.</ref> den Bebauungszusammenhang unterbrechen oder auf ihn ohne Einfluß sind.<ref>BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 = BVerwGE 31, 20 Abs. 19</ref>

Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist also ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung – trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind – den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt<ref>Urteil vom 1. Dezember 1972 – BVerwG 4 C 6.71 – BVerwGE 41, 227 [233]</ref>.

Ein bebautes Grundstück unterbricht nicht den Bebauungszusammenhang, es sei denn, die Bebauung ist im Verhältnis zur Größe des Grundstücks nur von ganz untergeordneter Bedeutung. Darauf, daß die Bebauung des Grundstücks (hier: Sanatorium mit Haupt- und Nebengebäuden) sich nach Art und Maß der Nutzung, Bauweise und überbauter Grundstücksfläche von der Umgebungsbebauung unterscheidet und daß auch die Umgebungsbebauung in dieser Beziehung Unterschiede aufweist, kommt es dabei nicht an<ref>BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 = BVerwGE 75, 34 Amtlicher Leitsatz 1</ref>. Bei der Frage, ob ein parkartiges Grundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhangs liegt, kann der - zwecks Wiederbebauung des Grundstücks - beseitigte Altbestand als rechtlich fortwirkend noch zu berücksichtigen sein<ref>BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 = BVerwGE 75, 34 Amtlicher Leitsatz 2 (im Anschluß an das Urteil vom 12. September 1980 - BVerwG 4 C 75.77 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 75)</ref>. Ein zum Zweck der Wiederbebauung eines Innenbereichsgrundstücks beseitigter Altbestand verliert nicht dadurch seine die Innenbereichsqualität des Grundstücks wahrende und die "Eigenart der näheren Umgebung" mitprägende Wirkung, daß über die Art und Weise der Bebauung mit Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde jahrelang erfolglos verhandelt wird<ref>BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 = BVerwGE 75, 34 Amtlicher Leitsatz 3</ref>. Auch bei der Frage, ob sich eine Bebauung in die "Eigenart der näheren Umgebung einfügt", kann der beseitigte Altbestand als noch prägend berücksichtigt werden<ref>BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 = BVerwGE 75, 34 Amtlicher Leitsatz 4 (im Anschluß an die Urteile des Senats vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 58.79 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 87 und vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360 <368>(BVerwG 03.02.1984 - 4 C 25/82))</ref>.

Bebauung

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass unter den Begriff der Bebauung im Sinne von BauGB § 34 Abs. 1 nicht jede beliebige bauliche Anlage fällt. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Wie der beschließende Senat bereits mehrfach entschieden hat, zählen hierzu grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die etwa zu Freizeitzwecken nur vorübergehend genutzt werden (z. B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser), sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen<ref>vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2000 BVerwG 4 B 15.00 Buchholz 406. 11 § 34 BauGB Nr. 198 = ZfBR 2000, 428; Beschluss vom 2. August 2001 BVerwG 4 B 26.01 BauR 2002, 277 m. w. N.</ref>. Diese Rechtsprechung lässt Raum für abweichende Fallgestaltungen. Ob ein Gebäude, das nur vorübergehend (z. B. nur zu bestimmten Jahreszeiten) dem Aufenthalt von Menschen dient, nach Art und Gewicht eine den städtebaulichen Charakter der Umgebung mitbestimmende Baulichkeit darstellt, lässt sich jedoch nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls beurteilen und obliegt der tatrichterlichen Würdigung. Allgemein gültige Grundsätze lassen sich hierfür nicht aufstellen.<ref>BVerwG, Beschluss vom 11. 7. 2002 – 4 B 30.02 Abs. 7</ref>

Baulücke

Ein Grundstück gehört dann und nur dann einem Bebauungszusammenhang im Sinne des BauGB § 34 an, wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes, d.h. um ein zwar unbebautes, aber doch deshalb bebauungsfähiges Grundstück handelte, weil es trotz der ihm fehlenden Bebauung gemeinsam mit den ihn umgebenden Grundstücken jenen "Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt.<ref>BVerwG, Urteil vom 01.12.1972 - IV C 6.71 Abs. 20</ref>

Die Möglichkeit, eine Baulücke anzunehmen, findet durchaus auch in der Größe eines Grundstücks ihre obere Grenze. Kennzeichnend für BauGB § 34 ist nicht die Unerheblichkeit der Größe, sondern allein der Umstand, daß sich der Grenzwert nicht mit einer absoluten Zahl angeben läßt. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht<ref>Urteil vom 12. Juni 1970 - BVerwG IV C 77.68 - (BVerwGE 35, 256 [BVerwG 12.06.1970 - IV C 77/68] [257]</ref> darauf hingewiesen, "daß mit ansteigender Größe das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich wird".<ref>BVerwG, Urteil vom 01.12.1972 - IV C 6.71 Abs. 22</ref>

Unterbrechung des Bebauungszusammenhanges

Ein Grundstück liegt im Rechtssinne nicht schon deshalb innerhalb eines Bebauungszusammenhanges, weil es von Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, daß das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhanges bildet. Eine nach BauGB § 34 bebaubare Baulücke ist nicht gegeben, wenn die Fläche so groß ist, daß sie in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen Bebauung nicht mehr geprägt wird.<ref>BVerwG, Urteil vom 01.12.1972 - IV C 6.71 = BVerwGE 41, 227 Amtliche Leitsätze 3 und 4</ref>

Normen

Rechtsprechung

  • BVerwG, Urteil vom 30. 6. 2015 – 4 C 5.14
  • BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 - 4 C 10.11
  • BVerwG, Beschluss vom 18.06.1997 - 4 B 238.96 = NVwZ-RR 1998, 157: "Ein unbebautes Grundstück unmittelbar am Waldrand innerhalb einer nach Landes(wald)recht nicht bebaubaren Zone kann gleichwohl Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils sein. Bei einem am Waldrand gelegenen Wohngebäude sind die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB gewahrt, wenn es nur abstrakt der Baumwurfgefahr ausgesetzt ist. Landesrecht, das einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ohne Prüfung bauordnungsrechtlicher Fragen gewährt, verletzt nicht Bundesrecht, auch wenn das konkrete Vorhaben bauordnungsrechtlich unzulässig ist."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 - 4 C 1.91
  • BVerwG, Urteil vom 26.11.1976 - IV C 69.74 = NJW 1977, 1978: "Bei der Entscheidung, ob im Sinne des § 34 BBauG ein Bebauungszusammenhang gegeben ist, sind unbebaute Grundstücke nicht deshalb wie bebaut zu behandeln, weil ihre Bebauung beabsichtigt und auch schon genehmigt ist (im Anschluß an das Urteil vom 31. Oktober 1975 - BVerwG, Urteil vom 31.10.1975 - IV C 16.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 50)."<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>
  • BVerwG, Urteil vom 13.02.1976 - IV C 72.74 = NJW 1976, 1855: "Es gibt keinen allgemein geltenden Grundsatz, daß innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile eine Hinterlandbebauung städtebaulich unerwünscht ist<ref>(im Anschluß an das Urteil vom 29. November 1974 - BVerwG IV C 10.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46)</ref>. Ein Bauvorhaben, das im Anschluß an die bebaute Ortslage im Außenbereich ausgeführt werden soll, kann öffentliche Belange deshalb beeinträchtigen, weil mit ihm eine ungeordnete Ausuferung der vorhandenen Bebauung eingeleitet wird. Eine solche Beeinträchtigung liegt jedoch nur vor, wenn sich die Gefahr der Ausuferung auch konkret hinreichend belegen läßt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BVerwG, Urteil vom 31.10.1975 - IV C 16.73: "Zu der in den Fällen des § 34 BBauG den Maßstab bildenden "vorhandenen Bebauung" kann auch qualifiziert beplantes Gebiet gehören. Soweit dies zutrifft, sind unbebaute Grundstücke des beplanten Gebietes nicht deshalb wie eine bereits vorhandene Bebauung zu behandeln, weil sie nach § 30 BBauG bebaut werden dürften."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BVerwG, Urteil vom 01.12.1972 - IV C 6.71
  • BVerwG, Urteil vom 21.01.1972 - IV C 49.69 = ZMR 1972, 241: Zum Begriff des Bebauungszusammenhanges und zum Begriff des Ortsteils im Sinne des § 34 BBauG.<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>
  • BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66: "Zum Bebauungszusammenhang gehört die tatsächlich vorhandene Bebauung unabhängig davon, ob die Baulichkeiten genehmigt worden sind oder aber, in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran läßt, daß sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben."<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>
  • BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 = BVerwGE 31, 20: Zum Begriff des Bebauungszusammenhanges im Sinne der §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG (Zusammenfassung und Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>