Presseausweis: Unterschied zwischen den Versionen

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"Ein [[Presseausweis]] dient dem Nachweis der haupt- oder nebenberuflichen journalistischen Tätigkeit gegenüber Dritten und ist damit in erster Linie ein Arbeitsinstrument, das die journalistische Recherche erleichtern soll. Eine gesetzliche Regelung über die Ausstellung von Presseausweisen gibt es in Deutschland indes nicht, da diese die im Grundgesetz garantierte [[Pressefreiheit]] einschränken würde. An sich kann also jeder Presseausweise ausstellen. Vor diesem Hintergrund kommt einem Presseausweis auch nicht per se legitimierende Wirkung zu<ref>(Burkhardt a.a.O. § 4 LPG, Rn. 47 ff.)</ref>.
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Allgemein anerkannt ist aber der sog. bundeseinheitliche Presseausweis. Dieser geht zurück auf eine Vereinbarung über die Gestaltung und Ausgabe von bundeseinheitlichen Presseausweisen zwischen der Innenministerkonferenz auf der einen Seite und Journalistengewerkschaften und Verlegerverbänden auf der anderen Seite im Jahr 1950, neu gefasst durch Runderlass des Bundesinnenministeriums vom 25.11.1993 - I A 3/22-10.1.13. Dieser bundeseinheitliche Presseausweis, auch als „amtlich anerkannter“ Presseausweis bezeichnet, wurde bis 2004 (ausschließlich) von den Landesorganisationen folgender Verbände ausgestellt: [[Deutscher Journalisten-Verband e.V.]] ([[DJV]]), [[ver.di Fachbereich Medien]], [[Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.]] (BDZV) und [[Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V.]] (VDZ). Anderen Verbänden war die Ausstellung zunächst verwehrt. Darin sah das VG Düsseldorf in seinem Urteil vom 17. September 2004 - 1 K 1651/01<ref>{{VG Düsseldorf 1 K 1651/01}}</ref> allerdings eine Verletzung des [[Gleichbehandlungsgrundsatz]]es. Aufgrund dieses Urteils wurde in der Innenministerkonferenz über eine Neufassung der bisherigen Regelung beraten, zu einer endgültigen Vereinbarung über die künftige Handhabung der Presseausweis-Vergabe und über die hierfür berechtigten Verbände ist es bislang aber nicht gekommen.
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Die ursprünglich beteiligten Verbände führen gemeinsam mit zwei hinzugekommenen ([[Verband Deutscher Sportjournalisten e.V.]] und [[Freelens]]) den bundeseinheitlichen Presseausweis nach den Grundsätzen des Runderlasses des Bundesinnenministeriums vom 25. November 1993 weiter und legen an die Ausgabe dabei strenge Maßstäbe an. So werden die Ausweise nur „an hauptberufliche Journalisten ausgegeben, die eine verantwortliche, im öffentlichen Interesse liegende journalistische Tätigkeit ausüben; an Personen, die diese Tätigkeit nur gelegentlich ausüben, wird ein Presseausweis nicht erteilt; hauptberuflich tätig sind nur solche Journalisten, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus hauptberuflicher journalistischer Tätigkeit erzielen“<ref>(Ziff. II.1 des Runderlasses vom 25.11.1993, zitiert nach {{VG Düsseldorf 1 K 1651/01}} a.a.O.; vgl auch Burkhardt a.a.O. § 4 LPG, Rn. 48)</ref>."<ref>{{VG München M 10 K 13.2584}} Abs. 67-69</ref><noinclude>
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==Normen==
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* Runderlass des Bundesinnenministeriums vom 25.11.1993 - I A 3/22-10.1.13
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
*{{VG Düsseldorf 1 K 1651/01}}
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* {{VG München M 10 K 13.2584}} Abs. 67-69
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* {{VG Düsseldorf 1 K 1651/01}}
  
 
==Publikationen==
 
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* http://www.jugendpresse.de/
 
* http://www.jugendpresse.de/
 
* http://www.jugendpresseausweis.de/
 
* http://www.jugendpresseausweis.de/
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* [https://ahoi.jpbayern.de/ Junge Presse Bayern]
  
 
==Ausstellende Verbände==
 
==Ausstellende Verbände==
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===Weitere Verbände===
 
===Weitere Verbände===
 
*[https://www.dfjv.de/ DFJV Deutscher Fachjournalisten-Verband AG]
 
*[https://www.dfjv.de/ DFJV Deutscher Fachjournalisten-Verband AG]
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==Siehe auch==
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* [[Jugendpresse]]
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==Fußnoten==
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[[Kategorie:Presse]]
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[[Kategorie:Presserecht]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 7. November 2021, 11:05 Uhr

"Ein Presseausweis dient dem Nachweis der haupt- oder nebenberuflichen journalistischen Tätigkeit gegenüber Dritten und ist damit in erster Linie ein Arbeitsinstrument, das die journalistische Recherche erleichtern soll. Eine gesetzliche Regelung über die Ausstellung von Presseausweisen gibt es in Deutschland indes nicht, da diese die im Grundgesetz garantierte Pressefreiheit einschränken würde. An sich kann also jeder Presseausweise ausstellen. Vor diesem Hintergrund kommt einem Presseausweis auch nicht per se legitimierende Wirkung zu<ref>(Burkhardt a.a.O. § 4 LPG, Rn. 47 ff.)</ref>.

Allgemein anerkannt ist aber der sog. bundeseinheitliche Presseausweis. Dieser geht zurück auf eine Vereinbarung über die Gestaltung und Ausgabe von bundeseinheitlichen Presseausweisen zwischen der Innenministerkonferenz auf der einen Seite und Journalistengewerkschaften und Verlegerverbänden auf der anderen Seite im Jahr 1950, neu gefasst durch Runderlass des Bundesinnenministeriums vom 25.11.1993 - I A 3/22-10.1.13. Dieser bundeseinheitliche Presseausweis, auch als „amtlich anerkannter“ Presseausweis bezeichnet, wurde bis 2004 (ausschließlich) von den Landesorganisationen folgender Verbände ausgestellt: Deutscher Journalisten-Verband e.V. (DJV), ver.di Fachbereich Medien, Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. (BDZV) und Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. (VDZ). Anderen Verbänden war die Ausstellung zunächst verwehrt. Darin sah das VG Düsseldorf in seinem Urteil vom 17. September 2004 - 1 K 1651/01<ref>VG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2004 - 1 K 1651/01 = NJW-RR 2005, 1353; afp 2005, 295</ref> allerdings eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Aufgrund dieses Urteils wurde in der Innenministerkonferenz über eine Neufassung der bisherigen Regelung beraten, zu einer endgültigen Vereinbarung über die künftige Handhabung der Presseausweis-Vergabe und über die hierfür berechtigten Verbände ist es bislang aber nicht gekommen.

Die ursprünglich beteiligten Verbände führen gemeinsam mit zwei hinzugekommenen (Verband Deutscher Sportjournalisten e.V. und Freelens) den bundeseinheitlichen Presseausweis nach den Grundsätzen des Runderlasses des Bundesinnenministeriums vom 25. November 1993 weiter und legen an die Ausgabe dabei strenge Maßstäbe an. So werden die Ausweise nur „an hauptberufliche Journalisten ausgegeben, die eine verantwortliche, im öffentlichen Interesse liegende journalistische Tätigkeit ausüben; an Personen, die diese Tätigkeit nur gelegentlich ausüben, wird ein Presseausweis nicht erteilt; hauptberuflich tätig sind nur solche Journalisten, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus hauptberuflicher journalistischer Tätigkeit erzielen“<ref>(Ziff. II.1 des Runderlasses vom 25.11.1993, zitiert nach VG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2004 - 1 K 1651/01 = NJW-RR 2005, 1353; afp 2005, 295 a.a.O.; vgl auch Burkhardt a.a.O. § 4 LPG, Rn. 48)</ref>."<ref>VG München, Urteil vom 03.07.2014 - M 10 K 13.2584 Abs. 67-69</ref>

Normen

  • Runderlass des Bundesinnenministeriums vom 25.11.1993 - I A 3/22-10.1.13

Rechtsprechung

Publikationen

Links

Ausstellende Verbände

Bundeseinheitlicher Presseausweis

Weitere Verbände

Siehe auch

Fußnoten

<references/>