Vereinsverbot: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
K |
|||
(7 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
[[Vereinigung|Vereinigungen]], | [[Vereinigung|Vereinigungen]], | ||
*deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder | *deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder | ||
− | *die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder | + | *die sich gegen die [[Freiheitliche demokratische Grundordnung|verfassungsmäßige Ordnung]] oder |
− | *gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, | + | *gegen den Gedanken der [[Völkerverständigung]] richten, |
sind nach {{GG 9}} Abs. 2 verboten. | sind nach {{GG 9}} Abs. 2 verboten. | ||
− | Das Verbot tritt nicht automatisch ein, sondern ein Verein darf nach {{VereinsG 3}} Abs. 1 Satz 1 erst dann als verboten | + | Das Verbot tritt nicht automatisch ein, sondern ein Verein darf nach {{VereinsG 3}} Abs. 1 Satz 1 erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die [[Auflösung des Vereins]] anzuordnen (Verbot).<noinclude> |
==Normen== | ==Normen== | ||
Zeile 21: | Zeile 21: | ||
==={{BVerwG}}=== | ==={{BVerwG}}=== | ||
− | * {{BVerwG 6 VR 2.09}}: Zum Verbot des Vereins "Heimattreue Deutsche Jugend – Bund zum Schutz für Umwelt, Mitwelt und Heimat e. V." wegen einer Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus, insbesondere mit der früheren Hitlerjugend. | + | * {{BVerwG 6 VR 2.09}}: Zum Verbot des Vereins "[[Heimattreue Deutsche Jugend – Bund zum Schutz für Umwelt, Mitwelt und Heimat e. V.]]" wegen einer Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus, insbesondere mit der früheren Hitlerjugend. |
* {{BVerwG 6 A 6.05}} = [[NVwZ 2006, 694]] - Verbot der Betätigung des Vereins "[[Hizb-ut-Tahrir]]" bestätigt | * {{BVerwG 6 A 6.05}} = [[NVwZ 2006, 694]] - Verbot der Betätigung des Vereins "[[Hizb-ut-Tahrir]]" bestätigt | ||
==Publikationen== | ==Publikationen== | ||
− | |||
* {{ASIN B01MSFGM2X}} | * {{ASIN B01MSFGM2X}} | ||
Zeile 31: | Zeile 30: | ||
* [[Vereinigungsfreiheit]] | * [[Vereinigungsfreiheit]] | ||
* [[Parteiverbot]] | * [[Parteiverbot]] | ||
+ | * [[Heimattreue Deutsche Jugend – Bund zum Schutz für Umwelt, Mitwelt und Heimat e. V.]] | ||
[[Kategorie: Grundrechte]] | [[Kategorie: Grundrechte]] | ||
[[Kategorie: Vereinsrecht]] | [[Kategorie: Vereinsrecht]] | ||
</noinclude> | </noinclude> |
Aktuelle Version vom 28. März 2020, 14:23 Uhr
- deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder
- die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
- gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten,
sind nach GG Art. 9 Abs. 2 verboten. Das Verbot tritt nicht automatisch ein, sondern ein Verein darf nach VereinsG § 3 Abs. 1 Satz 1 erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot).
Normen
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 9 Abs. 2: Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
Vereinsgesetz
- VereinsG § 3 Abs. 1
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Beschluss vom 15.06.1989 - 2 BvL 4/87 = BVerfGE 80, 244 - Vereinsverbot
- BVerfG, Urteil vom 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 = BVerfGE 2, 1 - Verfassungswidrigkeit Sozialistische Reichspartei (SRP)
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Beschluss vom 11. 8. 2009 – 6 VR 2.09 : Zum Verbot des Vereins "Heimattreue Deutsche Jugend – Bund zum Schutz für Umwelt, Mitwelt und Heimat e. V." wegen einer Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus, insbesondere mit der früheren Hitlerjugend.
- BVerwG, Urteil vom 25.01.2006 - 6 A 6.05 = NVwZ 2006, 694 - Verbot der Betätigung des Vereins "Hizb-ut-Tahrir" bestätigt