Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten: Unterschied zwischen den Versionen

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Die {{DSGVO}} gilt nach {{DSGVO 2}} Abs. 1 für die ganz oder teilweise [[automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten]] sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
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Die {{DSGVO}} gilt nach {{DSGVO 2}} Abs. 1 für die  
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*ganz oder teilweise [[automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten]] sowie  
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*für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
  
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==Beispiele==
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* Erheben
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* Speichern
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* Übermitteln
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* Nutzen
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* Anonymisieren
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* Verändern
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* Anschauen
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* Löschen
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==Normen==
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* {{DSGVO 2}} Abs. 1
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Aktuelle Version vom 6. November 2019, 11:26 Uhr

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt nach DSGVO Art. 2 Abs. 1 für die

Beispiele

  • Erheben
  • Speichern
  • Übermitteln
  • Nutzen
  • Anonymisieren
  • Verändern
  • Anschauen
  • Löschen

Normen

Siehe auch