Planungsleistung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die ausschließliche Planungsleistung eines Bauvorhabens ist als [[Dienstleistungsauftrag|Dienstleistungsaufträge]] im Sinne des {{GWB 103}} Abs. 4 anzusehen.<noinclude>
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Die ausschließliche [[Planungsleistung]] eines [[Bauvorhaben|Bauvorhabens]] ist als [[Dienstleistungsauftrag]] im Sinne des {{GWB 103}} Abs. 4 anzusehen.<noinclude>
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Aktuelle Version vom 10. Dezember 2021, 09:40 Uhr

Die ausschließliche Planungsleistung eines Bauvorhabens ist als Dienstleistungsauftrag im Sinne des GWB § 103 Abs. 4 anzusehen.

Siehe auch