Planungsleistung: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Die ausschließliche Planungsleistung eines Bauvorhabens ist als Dienstleistungsaufträge im Sinne des {{GWB 103}} Abs. 4 anzusehen.…“) |
|||
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Die ausschließliche Planungsleistung eines Bauvorhabens ist als [[Dienstleistungsauftrag | + | Die ausschließliche [[Planungsleistung]] eines [[Bauvorhaben|Bauvorhabens]] ist als [[Dienstleistungsauftrag]] im Sinne des {{GWB 103}} Abs. 4 anzusehen.<noinclude> |
==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Aktuelle Version vom 10. Dezember 2021, 09:40 Uhr
Die ausschließliche Planungsleistung eines Bauvorhabens ist als Dienstleistungsauftrag im Sinne des GWB § 103 Abs. 4 anzusehen.