Verhältnismäßigkeit (Vergabegrundsatz): Unterschied zwischen den Versionen

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Der EuGH weist darauf hin, dass nach dem zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/18 die durch sie geschaffenen Koordinierungsbestimmungen nach Maßgabe der Grundsätze des AEU-Vertrags, insbesondere des Grundsatzes des freien Warenverkehrs, des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit und des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit sowie der davon abgeleiteten Grundsätze wie z. B. des Grundsatzes der Gleichbehandlung, des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Grundsatzes der Transparenz, auszulegen sind, denen die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Mitgliedstaaten unterliegt.<ref>{{EuGH C-410/14}} Rdnr. 34</ref><noinclude>
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Der EuGH weist darauf hin, dass nach dem zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/18 die durch sie geschaffenen Koordinierungsbestimmungen nach Maßgabe der Grundsätze des AEU-Vertrags, insbesondere des Grundsatzes des freien Warenverkehrs, des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit und des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit sowie der davon abgeleiteten Grundsätze wie z. B. des Grundsatzes der Gleichbehandlung, des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, des [[Verhältnismäßigkeit (Vergabegrundsatz)|Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit]] und des Grundsatzes der Transparenz, auszulegen sind, denen die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Mitgliedstaaten unterliegt.<ref>{{EuGH C-410/14}} Rdnr. 34</ref><noinclude>
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==[[Grundsätze der Vergabe]]==
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==Normen==
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* {{EUV 5}} Abs. 4:  Nach dem [[Grundsatz der Verhältnismäßigkeit]] gehen die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinaus. Die Organe der Union wenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach dem [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A12008E%2FPRO%2F02 Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit] an.
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==={{AEUV}}===
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* [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A12008E%2FPRO%2F02 Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - PROTOKOLLE - Protokoll (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäβigkeit]
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==={{GG}}===
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* {{GG 20}} Abs. 3: Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. ([[Rechtsstaatsprinzip]])
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* {{GWB 122}} Abs. 4 Satz 1: [[Eignungskriterien]] müssen mit dem [[Auftragsgegenstand]] in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen.
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* {{GWB 123}} Abs. 5 Satz 2: Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre.
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* {{VgV 20}} Abs. 1 Satz 1: Bei der Festlegung der Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge nach den §§ 15 bis 19 sind die Komplexität der Leistung und die Zeit für die Ausarbeitung der Angebote angemessen zu berücksichtigen.
  
 
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==Rechtsprechung==
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* {{EuGH C-410/14}}: "Ein solches Verfahren unterliegt, soweit sein Gegenstand ein [[eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse]] aufweist, den Grundregeln des AEU-Vertrags, insbesondere den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer sowie dem sich daraus ergebenden Transparenzgebot, das eine angemessene Bekanntmachung verlangt. Die Mitgliedstaaten verfügen dabei in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden über einen gewissen Gestaltungsspielraum beim Erlass von Maßnahmen zur Gewährleistung der Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Transparenzgebots."<ref>Abs. 44</ref>
  
* {{EuGH C-410/14}}
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Aktuelle Version vom 11. Dezember 2020, 16:16 Uhr

Der EuGH weist darauf hin, dass nach dem zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/18 die durch sie geschaffenen Koordinierungsbestimmungen nach Maßgabe der Grundsätze des AEU-Vertrags, insbesondere des Grundsatzes des freien Warenverkehrs, des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit und des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit sowie der davon abgeleiteten Grundsätze wie z. B. des Grundsatzes der Gleichbehandlung, des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Grundsatzes der Transparenz, auszulegen sind, denen die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Mitgliedstaaten unterliegt.<ref>EuGH, Urteil vom 02.06.2016 - Rs. C-410/14 Rdnr. 34</ref>

Grundsätze der Vergabe

Für den Oberschwellenbereich regelt GWB § 97 folgende Grundsätze der Vergabe:

Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden nach GWB § 97 Abs. 1 Satz 1

Dabei werden die Grundsätze

gewahrt (GWB § 97 Abs. 1 Satz 2).

Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind

Bei der Vergabe werden

sind nach GWB § 97 Abs. 4 Satz 1 bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

UVgO § 2 und VOB/A § 2 enthalten entsprechende Regelungen für den Unterschwellenbereich.

Normen

EU-Vertrag (EUV)

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Grundgesetz (GG)

  • GG Art. 20 Abs. 3: Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. (Rechtsstaatsprinzip)

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

  • GWB § 122 Abs. 4 Satz 1: Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen.
  • GWB § 123 Abs. 5 Satz 2: Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre.

Vergabeverordnung (VgV)

  • VgV § 20 Abs. 1 Satz 1: Bei der Festlegung der Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge nach den §§ 15 bis 19 sind die Komplexität der Leistung und die Zeit für die Ausarbeitung der Angebote angemessen zu berücksichtigen.

Rechtsprechung

  • EuGH, Urteil vom 02.06.2016 - Rs. C-410/14: "Ein solches Verfahren unterliegt, soweit sein Gegenstand ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse aufweist, den Grundregeln des AEU-Vertrags, insbesondere den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer sowie dem sich daraus ergebenden Transparenzgebot, das eine angemessene Bekanntmachung verlangt. Die Mitgliedstaaten verfügen dabei in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden über einen gewissen Gestaltungsspielraum beim Erlass von Maßnahmen zur Gewährleistung der Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Transparenzgebots."<ref>Abs. 44</ref>

Fußnoten

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