Flüchtling: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 21. Januar 2017, 22:58 Uhr

Flüchtlingsrecht.png

Nach Art. 1 A Ziffer 2 der Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist "Flüchtling" jede Person, die "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will."

Prüfungsschema<ref>Quelle: Hubert Heinhold, Recht für Flüchtlinge, Ein Leitfaden durch das Asyl- und Ausländerrecht, Loeper Literaturverlag, 7. Aufl. 2015, Seite 214 f.</ref>

Begründete Furcht vor Verfolgung

Verfolgung

"Es gibt keine allgemein gültige Definition des Begriffs „Verfolgung“; verschiedene Bemühungen um eine Definition des Begriffs „Verfolgung“ waren wenig erfolgreich. Aus Artikel 33 des Abkommens von 1951 lässt sich jedenfalls ableiten, dass eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen wegen seiner

  • Rasse,
  • Religion,
  • Nationalität,
  • wegen seiner politischen Überzeugung oder
  • Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe

stets eine Verfolgung darstellt. Aus denselben Gründen würden auch andere schwerwiegende Verstöße gegen die Menschenrechte eine Verfolgung darstellen."<ref>HANDBUCH ÜBER VERFAHREN. UND KRITERIEN ZUR FESTSTELLUNG. DER FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Ziffer 51, Aufzählungszeichen durch die Redaktion des Kommunalwikis</ref>

Verfolgungsgründe

Urheber der Verfolgung

Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und -gründen (AsylG § 3a Abs. 3

Kein interner Schutz (AsylG § 3e)

Verfolgungsprognose

Keine Ausschlussgründe (AsylG § 3 Abs. 2, 3, 4 i.V.m. AufenthG § 60 Abs. 8 Satz 1)

Normen

Abgabenordnung (AO)

Asylgesetz (AsylG)

Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)

  • Art. 1 A Ziffer 2

Rechtsprechung

Publikationen

Handbücher

Fachbücher

  • Hubert Heinhold, Recht für Flüchtlinge, Ein Leitfaden durch das Asyl- und Ausländerrecht, Loeper Literaturverlag, 7. Aufl. 2015

Siehe auch

Fußnoten

<references/>