Abgabesatzung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
(11 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Die Abgaben werden auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben. Die Satzung muß  
+
==Prüfungscheckliste==
*die Schuldner,  
+
 
*den die Abgabe begründenden Tatbestand,  
+
(1) Die [[Abgabe]]n werden auf Grund einer besonderen [[Abgabesatzung]] erhoben. ({{KAG 2}} Abs. 1 Satz 1)
*den Maßstab,  
+
 
*den Satz der Abgabe sowie  
+
Die Satzung muß  
*die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld  
+
 
bestimmen. ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art2&st=lr&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint Art. 2 Abs. 1 KAG])
+
(2) die [[Abgabeschuldner|Schuldner]],  
 +
 
 +
(3) den die Abgabe begründenden Tatbestand,  
 +
 
 +
(4) den Maßstab,  
 +
 
 +
(5) den Satz der Abgabe sowie  
 +
 
 +
(6) die Entstehung und die [[Fälligkeit]] der Abgabeschuld  
 +
 
 +
bestimmen. ({{KAG 2}} Abs. 1 Satz 2)
  
 
Das Staatsministerium des Innern kann [[Mustersatzungen]] erlassen, die im Allgemeinen Ministerialblatt veröffentlicht werden. ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art2&st=lr&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint Art. 2 Abs. 2 KAG])
 
Das Staatsministerium des Innern kann [[Mustersatzungen]] erlassen, die im Allgemeinen Ministerialblatt veröffentlicht werden. ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art2&st=lr&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint Art. 2 Abs. 2 KAG])
Zeile 12: Zeile 22:
  
 
==Normen==
 
==Normen==
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art2&st=lr&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint Art. 2 KAG] Abgabesatzung
+
* {{KAG 2}} [[Abgabesatzung]]
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=5&showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V10Art3&st=lr Art. 3 KAG] Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern
+
* {{KAG 3}} [[Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern]]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
*[[Satzungen]]
+
* [[Finanzhoheit der Gemeinden]]
 +
* [[Kommunalabgabe]]
 +
* [[Satzungen]]
 +
* [[Öffentliche Einrichtung]]
  
 
==Abgabesatzungen der Stadt Burgkunstadt==
 
==Abgabesatzungen der Stadt Burgkunstadt==
Zeile 33: Zeile 46:
 
*[http://exchange.hirsch-woelfl.de/news/getFile.php?id=1775958&id2=64066&id3=9011&file=2091-1280138287.pdf Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Notunterkunft der Stadt Burgkunstadt vom 30.11.2005]
 
*[http://exchange.hirsch-woelfl.de/news/getFile.php?id=1775958&id2=64066&id3=9011&file=2091-1280138287.pdf Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Notunterkunft der Stadt Burgkunstadt vom 30.11.2005]
 
*[http://exchange.hirsch-woelfl.de/news/getFile.php?id=1775960&id2=64066&id3=9011&file=2091-1280138343.pdf Hundesteuersatzung der Stadt Burgkunstadt vom 07.06.2006]
 
*[http://exchange.hirsch-woelfl.de/news/getFile.php?id=1775960&id2=64066&id3=9011&file=2091-1280138343.pdf Hundesteuersatzung der Stadt Burgkunstadt vom 07.06.2006]
 +
 +
[[Kategorie:Haushalt]]
 +
[[Kategorie:Kommunalrecht]]

Aktuelle Version vom 21. April 2016, 16:54 Uhr

Prüfungscheckliste

(1) Die Abgaben werden auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben. (KAG Art. 2 Abs. 1 Satz 1)

Die Satzung muß

(2) die Schuldner,

(3) den die Abgabe begründenden Tatbestand,

(4) den Maßstab,

(5) den Satz der Abgabe sowie

(6) die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld

bestimmen. (KAG Art. 2 Abs. 1 Satz 2)

Das Staatsministerium des Innern kann Mustersatzungen erlassen, die im Allgemeinen Ministerialblatt veröffentlicht werden. (Art. 2 Abs. 2 KAG)

Satzungen nach Art. 3 KAG (Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern) bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, wenn durch die Satzung erstmalig eine in Bayern bisher nicht erhobene kommunale Steuer eingeführt wird. Die Genehmigung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern. Genehmigung und Zustimmung dürfen nur versagt werden, wenn die Satzung höherrangigem Recht widerspricht oder wenn die Steuer öffentliche Belange, insbesondere volkswirtschaftliche oder steuerliche Interessen des Staates, beeinträchtigt. (Art. 2 Abs. 3 KAG)

Normen

Siehe auch

Abgabesatzungen der Stadt Burgkunstadt