Gewährträgerschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Gemeinde haftet nach {{GO 89}} Abs. 4 für die Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dessen Vermögen zu erlangen ist ([[Gewährträgerschaft]]).
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Die Gemeinde haftet nach {{GO 89}} Abs. 4 für die Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dessen Vermögen zu erlangen ist ([[Gewährträgerschaft]]).<noinclude>
  
 
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==Siehe auch==
 
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Aktuelle Version vom 29. Juni 2016, 06:30 Uhr

Die Gemeinde haftet nach GO Art. 89 Abs. 4 für die Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dessen Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft).

Normen

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Sparkassengesetz (SpkG)

Siehe auch