Gewährträgerschaft: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Die Gemeinde haftet nach {{GO 89}} Abs. 4 für die Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dessen Vermögen zu…“)
 
 
(2 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Die Gemeinde haftet nach {{GO 89}} Abs. 4 für die Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dessen Vermögen zu erlangen ist ([[Gewährträgerschaft]]).
+
Die Gemeinde haftet nach {{GO 89}} Abs. 4 für die Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dessen Vermögen zu erlangen ist ([[Gewährträgerschaft]]).<noinclude>
  
 
==Normen==
 
==Normen==
 +
 +
==={{GO}}===
  
 
* {{GO 89}} Abs. 4
 
* {{GO 89}} Abs. 4
 +
 +
==={{SpkG}}===
 +
 +
* {{SpkG 4}} Trägerschaft und Haftung
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Aktuelle Version vom 29. Juni 2016, 06:30 Uhr

Die Gemeinde haftet nach GO Art. 89 Abs. 4 für die Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dessen Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft).

Normen

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Sparkassengesetz (SpkG)

Siehe auch