Sorgfaltspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Ehrenamtlich tätige Personen sind verpflichtet, ihre Obliegenheiten [[gewissen]]haft wahrzunehmen ({{GO 20}} Abs. 1). Etwaig vorhandene Sachkunde (z.B. [[Bauingenieur]], [[Rechtsanwalt]] etc.) ist im Rahmen des Zumutbaren einzubringen<ref>{{ISBN 9783406305290}} Art. 20 Rdnr. 2 (zum Sorgfaltsmaßstab)</ref>.
  
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* {{LKrO 14}} Abs. 1 ([[Sorgfaltspflicht|Sorgfalts]]- und [[Verschwiegenheitspflicht]])
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art20 Art. 20 GO] Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V4Art48 Art. 48 GO] Teilnahmepflicht
 
  
 
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==Publikationen==
 
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*Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Verlag C.H.- Beck, Art. 20
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*Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Verlag C.H.Beck, Art. 20
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* {{ISBN 9783782505475}} Pos. 4288 (Teil 3 Ziffer 1.4.2)
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===Fachartikel===
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*Grasser, „Freiwilliger [[Ehrenkodex]]“ für ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder, BayVBl. 1991, 360
  
 
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Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung können sich aus Art. 20 Abs. 2 GO ergeben, soweit die [[Verschwiegenheitspflicht]] höher wiegt.
 
Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung können sich aus Art. 20 Abs. 2 GO ergeben, soweit die [[Verschwiegenheitspflicht]] höher wiegt.
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==Fußnoten==
 
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[[Kategorie:Kommunalrecht]]

Aktuelle Version vom 31. Mai 2016, 07:51 Uhr

Ehrenamtlich tätige Personen sind verpflichtet, ihre Obliegenheiten gewissenhaft wahrzunehmen (GO Art. 20 Abs. 1). Etwaig vorhandene Sachkunde (z.B. Bauingenieur, Rechtsanwalt etc.) ist im Rahmen des Zumutbaren einzubringen<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H. Beck, Stand Februar 2020, ISBN 9783406305290 Art. 20 Rdnr. 2 (zum Sorgfaltsmaßstab)</ref>.

Normen

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998

Rechtsprechung

Publikationen

Kommentare

  • Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Verlag C.H.Beck, Art. 20

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 4288 (Teil 3 Ziffer 1.4.2)

Fachartikel

  • Grasser, „Freiwilliger Ehrenkodex“ für ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder, BayVBl. 1991, 360

Probleme

Anlegen privater Akten und Datenschutz

Mandat und Recht auf freie Meinungsäußerung

Grundsatz

Die Verpflichtung eines Gemeinderates, die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewusst zu führen, schränkt sein Recht, (auch) in Angelegenheiten der Gemeinde bei einer öffentlichen Veranstaltung seine Meinung frei zu äußern, nicht ein. Ein Gemeinderatsmitglied ist auch dann nicht verpflichtet, sich in einer öffentlichen Veranstaltung "gemeindeverträglich" zu äußern, wenn er gerade wegen seiner Eigenschaft als Gemeinderat oder Fraktionsvorsitzender im Gemeinderat eingeladen worden ist.<ref>VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 1 S 2624/99 Leitsätze</ref>

Verschwiegenheitspflicht und Recht auf freie Meinungsäußerung

Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung können sich aus Art. 20 Abs. 2 GO ergeben, soweit die Verschwiegenheitspflicht höher wiegt.

Siehe auch

Fußnoten

<references />