Örtliche Straßenverkehrsbehörde: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 16. Juni 2016, 09:46 Uhr
Die Gemeinden sind nach ZustGVerk Art. 2 Satz 1 Nr. 1 örtliche Straßenverkehrsbehörden im Sinn der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Ferienreiseverordnung sowie des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Die örtlichen Straßenverkehrsbehörden erfüllen im Gemeindegebiet alle Aufgaben, welche StVO § 16 Abs. 2 Satz 1, StVO § 44 Abs. 3 Satz 1, Abs. 3a und StVO § 45 sowie BImSchG § 40 Abs. 1 und 2, BImSchG § 47 Abs. 4 den Straßenverkehrsbehörden zuweisen, soweit sich solche Maßnahmen ausschließlich auf Gemeindestraßen im Sinn des BayStrWG Art. 46 und sonstige öffentliche Straßen im Sinn des BayStrWG Art. 53 sowie auf Verkehrsflächen beziehen, die zwar nach dem Straßenrecht nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, jedoch öffentliche Verkehrsflächen im Sinn des Straßenverkehrsrechts sind
Normen
Straßenverkehrsordnung (StVO)
- StVO § 16 Abs. 2 Satz 1: Wer einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus führt, muss Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die für den Straßenverkehr nach Landesrecht zuständige Behörde (Straßenverkehrsbehörde) für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat.
- StVO § 44 Abs. 3 Satz 1, Abs. 3a
- StVO § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Bundes-Immissionsschutzgesetz
- BImSchG § 40 Abs. 1 und 2
- BImSchG § 47 Abs. 4
Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk)
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
- BayStrWG Art. 46 Einteilung der Gemeindestraßen
- BayStrWG Art. 53 Einteilung der sonstigen öffentlichen Straßen