Örtliche Straßenverkehrsbehörde: Unterschied zwischen den Versionen

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==Siehe auch==
 
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Aktuelle Version vom 16. Juni 2016, 09:46 Uhr

Die Gemeinden sind nach ZustGVerk Art. 2 Satz 1 Nr. 1 örtliche Straßenverkehrsbehörden im Sinn der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Ferienreiseverordnung sowie des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Die örtlichen Straßenverkehrsbehörden erfüllen im Gemeindegebiet alle Aufgaben, welche StVO § 16 Abs. 2 Satz 1, StVO § 44 Abs. 3 Satz 1, Abs. 3a und StVO § 45 sowie BImSchG § 40 Abs. 1 und 2, BImSchG § 47 Abs. 4 den Straßenverkehrsbehörden zuweisen, soweit sich solche Maßnahmen ausschließlich auf Gemeindestraßen im Sinn des BayStrWG Art. 46 und sonstige öffentliche Straßen im Sinn des BayStrWG Art. 53 sowie auf Verkehrsflächen beziehen, die zwar nach dem Straßenrecht nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, jedoch öffentliche Verkehrsflächen im Sinn des Straßenverkehrsrechts sind

Normen

Straßenverkehrsordnung (StVO)

Bundes-Immissionsschutzgesetz

Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk)

Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)

Siehe auch