Untere Straßenverkehrsbehörde: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Landratsämter, die kreisfreien Gemeinden, die Großen Kreisstädte  sind nach {{ZustGVerk 2}} Satz 1 Nr. 2 [[untere Straßenverkehrsbehörde]]n); für die Bundesautobahnen nehmen die [[Autobahndirektion]]en für ihren Amtsbereich die Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörden wahr, soweit es sich um einen autobahnbezogenen Verkehr handelt.<noinclude>
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Die [[Landratsamt|Landratsämter]], die [[kreisfreien Gemeinde|kreisfreien Gemeinden]], die [[Große Kreisstadt|Großen Kreisstädte]] sind nach {{ZustGVerk 2}} Satz 1 Nr. 2 [[untere Straßenverkehrsbehörde]]n); für die [[Bundesautobahn]]en nehmen die [[Autobahndirektion]]en für ihren Amtsbereich die Aufgaben der unteren [[Straßenverkehrsbehörde]]n wahr, soweit es sich um einen autobahnbezogenen Verkehr handelt.<noinclude>
  
 
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Aktuelle Version vom 16. Juni 2016, 09:26 Uhr