Örtliche Straßenverkehrsbehörde: Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Gemeinde]]n sind nach {{ZustGVerk 2}} Satz 1 Nr. 1 [[örtliche Straßenverkehrsbehörde]]n im Sinn der {{StVO}}, der [[Ferienreiseverordnung]] sowie des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Die örtlichen Straßenverkehrsbehörden erfüllen im Gemeindegebiet alle Aufgaben, welche {{StVO 16}} Abs. 2 Satz 1, {{StVO 44}} Abs. 3 Satz 1, Abs. 3a und {{StVO  45}} sowie {{BImSchG 40}} Abs. 1 und 2, {{BImSchG 47}} Abs. 4 den Straßenverkehrsbehörden zuweisen, soweit sich solche Maßnahmen ausschließlich auf [[Gemeindestraße]]n im Sinn des {{BayStrWG 46}} und sonstige öffentliche Straßen im Sinn des {{BayStrWG 53}} sowie auf Verkehrsflächen beziehen, die zwar nach dem Straßenrecht nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, jedoch öffentliche Verkehrsflächen im Sinn des Straßenverkehrsrechts sind<noinclude>
  
 
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* {{StVO 16}} Abs. 2 Satz 1: Wer einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten [[Schulbus]] führt, muss [[Warnblinklicht]] einschalten, wenn er sich einer [[Haltestelle]] nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die für den Straßenverkehr nach Landesrecht zuständige Behörde ([[Straßenverkehrsbehörde]]) für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat.
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* {{StVO 44}} Abs. 3 Satz 1, Abs. 3a
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* {{StVO 45}} [[Verkehrszeichen]] und [[Verkehrseinrichtung]]en
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* {{BImSchG 40}} Abs. 1 und 2
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* {{BImSchG 47}} Abs. 4
  
 
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* {{ZustGVerk 2}}
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* {{ZustGVerk 2}} [[Straßenverkehrsbehörden]]
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* {{ZustGVerk 3}} [[Örtliche Straßenverkehrsbehörden]]
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* {{BayStrWG 46}} [[Einteilung der Gemeindestraßen]]
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* {{BayStrWG 53}} [[Einteilung der sonstigen öffentlichen Straßen]]
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==Siehe auch==
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* [[Straßenverkehrsbehörde]]
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* [[Tempo-30-Regelung]]
  
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Aktuelle Version vom 16. Juni 2016, 09:46 Uhr

Die Gemeinden sind nach ZustGVerk Art. 2 Satz 1 Nr. 1 örtliche Straßenverkehrsbehörden im Sinn der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Ferienreiseverordnung sowie des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Die örtlichen Straßenverkehrsbehörden erfüllen im Gemeindegebiet alle Aufgaben, welche StVO § 16 Abs. 2 Satz 1, StVO § 44 Abs. 3 Satz 1, Abs. 3a und StVO § 45 sowie BImSchG § 40 Abs. 1 und 2, BImSchG § 47 Abs. 4 den Straßenverkehrsbehörden zuweisen, soweit sich solche Maßnahmen ausschließlich auf Gemeindestraßen im Sinn des BayStrWG Art. 46 und sonstige öffentliche Straßen im Sinn des BayStrWG Art. 53 sowie auf Verkehrsflächen beziehen, die zwar nach dem Straßenrecht nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, jedoch öffentliche Verkehrsflächen im Sinn des Straßenverkehrsrechts sind

Normen

Straßenverkehrsordnung (StVO)

Bundes-Immissionsschutzgesetz

Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk)

Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)

Siehe auch