Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch: Unterschied zwischen den Versionen
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* {{BVerwG 7 C 48.82}}: Auf den [[allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch|allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch]] sind der Vorschriften der §§ 818 Abs. 3 und 4, 819 Abs. 1 BGB nicht entsprechend anzuwenden. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch entfällt, wenn das private Vertrauensschutzinteresse das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage überwiegt. Die grob fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes einer Leistung verdient keinen Vertrauensschutz.<ref>Amtliche Leitsätze 2-4</ref> | * {{BVerwG 7 C 48.82}}: Auf den [[allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch|allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch]] sind der Vorschriften der §§ 818 Abs. 3 und 4, 819 Abs. 1 BGB nicht entsprechend anzuwenden. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch entfällt, wenn das private Vertrauensschutzinteresse das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage überwiegt. Die grob fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes einer Leistung verdient keinen Vertrauensschutz.<ref>Amtliche Leitsätze 2-4</ref> | ||
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Aktuelle Version vom 28. November 2020, 10:00 Uhr
Publikationen
Rechtsprechung
- BVerwG, Urteil vom 12.03.1985 - 7 C 48.82: Auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch sind der Vorschriften der §§ 818 Abs. 3 und 4, 819 Abs. 1 BGB nicht entsprechend anzuwenden. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch entfällt, wenn das private Vertrauensschutzinteresse das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage überwiegt. Die grob fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes einer Leistung verdient keinen Vertrauensschutz.<ref>Amtliche Leitsätze 2-4</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>