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Aktuelle Version vom 28. November 2020, 09:57 Uhr
Die Gegenleistung muss bei einem Austauschvertrag im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen. (BayVwVfG Art. 56 Abs. 1 Satz 2)
Normen
- BayVwVfG Art. 56 Abs. 1
- BayVwVfG Art. 59 Abs. 2 Nr. 4
Publikationen
- Christian Alexander Mayer und Dr. Martin Schorn, Strafrechtliche Risiken des unwirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrags, KommJur 2015, 86
- Wikipedia