Erwachsenenbildung: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Erwachsenenbildung]] ([[Weiterbildung]]) ist ein eigenständiger, gleichberechtigter Hauptbereich des [[Bildungswesen]]s. Sie verfolgt das Ziel, zur [[Selbstverantwortung]] und [[Selbstbestimmung]] des Menschen beizutragen. Sie gibt mit ihren Bildungsangeboten Gelegenheit, die in der Schule, in der Hochschule oder in der Berufsausbildung erworbene Bildung zu vertiefen, zu erneuern und zu erweitern; ihr Bildungsangebot erstreckt sich auf persönliche, gesellschaftliche, politische und berufliche Bereiche. Sie ermöglicht dadurch den Erwerb von zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, fördert die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit, führt zum Abbau von [[Vorurteil]]en und befähigt zu einem besseren Verständnis gesellschaftlicher und politischer Vorgänge als Voraussetzung eigenen verantwortungsbewußten Handelns. Sie fördert die Entfaltung schöpferischer Fähigkeiten. ({{BayErwBiFoeG 1}})
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Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Sinn dieses Gesetzes sind nur solche, die in planmäßiger und beständiger pädagogischer Arbeit und vorwiegend unmittelbarem Kontakt zwischen Lehrenden und Lernenden ausschließlich Bildungsaufgaben nach {{BayErwBiFoeG 1}} erfüllen. Einrichtungen, die überwiegend einem fachlichen Spezialgebiet dienen, Einrichtungen des [[Sport]]s, Einrichtungen der [[Jugendhilfe|Jugend]]- und [[Sozialhilfe]] und verwaltungs- oder betriebsinterne berufliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind nicht Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Sinn des {{BayErwBiFoeG}}. Zu den Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Sinn des {{BayErwBiFoeG}} gehören ferner nicht die [[Massenmedien]], [[Fernlehrinstitut]]e, [[Bibliothek]]en, Einrichtungen der allgemeinen [[Kulturpflege|Kultur]]- und [[Kunstpflege]], der [[Brauchtumspflege|Brauchtums]]- und [[Heimatpflege]], Einrichtungen, die überwiegend der Unterhaltung dienen und alle ähnlichen Einrichtungen. ({{BayErwBiFoeG 3}} Abs. 2)<noinclude>
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* {{GO 57}} [[Aufgaben des eigenen Wirkungskreises]]
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* {{BayErwBiFoeG 1}} [[Begriff und Aufgaben der Erwachsenenbildung]]
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* {{BayErwBiFoeG 2}} [[Staatliche Förderung]]
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* {{BayErwBiFoeG 3}} [[Träger und Einrichtungen der Erwachsenenbildung]]
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===Lexika===
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* [https://de.wikipedia.org/wiki/Erwachsenen-_und_Weiterbildung Wikipedia]
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===Fachbücher===
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* {{ISBN 9783782505475}} Teil 4 Pos. 6584 (Ziffer 1.3.3) Erwachsenenbildung
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
  
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* [[Eigener Wirkungskreis]]
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* [[Freiwillige Aufgabe]]
 
* [[Volkshochschule]]
 
* [[Volkshochschule]]
  
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[[Kategorie:Freiwillige Aufgabe]]
 
[[Kategorie:Freiwillige Aufgabe]]

Aktuelle Version vom 11. Juni 2016, 23:05 Uhr

Erwachsenenbildung (Weiterbildung) ist ein eigenständiger, gleichberechtigter Hauptbereich des Bildungswesens. Sie verfolgt das Ziel, zur Selbstverantwortung und Selbstbestimmung des Menschen beizutragen. Sie gibt mit ihren Bildungsangeboten Gelegenheit, die in der Schule, in der Hochschule oder in der Berufsausbildung erworbene Bildung zu vertiefen, zu erneuern und zu erweitern; ihr Bildungsangebot erstreckt sich auf persönliche, gesellschaftliche, politische und berufliche Bereiche. Sie ermöglicht dadurch den Erwerb von zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, fördert die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit, führt zum Abbau von Vorurteilen und befähigt zu einem besseren Verständnis gesellschaftlicher und politischer Vorgänge als Voraussetzung eigenen verantwortungsbewußten Handelns. Sie fördert die Entfaltung schöpferischer Fähigkeiten. (BayErwBiFoeG Art. 1)

Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Sinn dieses Gesetzes sind nur solche, die in planmäßiger und beständiger pädagogischer Arbeit und vorwiegend unmittelbarem Kontakt zwischen Lehrenden und Lernenden ausschließlich Bildungsaufgaben nach BayErwBiFoeG Art. 1 erfüllen. Einrichtungen, die überwiegend einem fachlichen Spezialgebiet dienen, Einrichtungen des Sports, Einrichtungen der Jugend- und Sozialhilfe und verwaltungs- oder betriebsinterne berufliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind nicht Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Sinn des Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung. Zu den Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Sinn des Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung gehören ferner nicht die Massenmedien, Fernlehrinstitute, Bibliotheken, Einrichtungen der allgemeinen Kultur- und Kunstpflege, der Brauchtums- und Heimatpflege, Einrichtungen, die überwiegend der Unterhaltung dienen und alle ähnlichen Einrichtungen. (BayErwBiFoeG Art. 3 Abs. 2)

Normen

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung

Publikationen

Lexika

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Teil 4 Pos. 6584 (Ziffer 1.3.3) Erwachsenenbildung

Siehe auch