Krankenhaus: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Krankenhaus|Krankenhäuser]] im Sinne des {{GWB 98}} Nr. 5 sind neben den der medizinischen Akutversorgung verpflichteten Kliniken alle Einrichtungen, die auch der Erbringung medizinischer Versorgung dienen, wie dies bei [[Altenheim|Altenheimen]] der Fall ist<ref>(Ziekow in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Aufl., § 98 Rnr. 157)</ref>.<ref>{{OLG Düsseldorf VII-Verg 11/13}}, II.)2.)a.)bb.)(1)</ref><noinclude>
  
 
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* {{BezO 48}} Abs. 2: Im Rahmen des Absatzes 1 sind die Bezirke unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter verpflichtet, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen auf den Gebieten der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, des Gesundheitswesens, des Sonderschulwesens, des Wasserbaus, der Denkmalpflege und der Heimatpflege zu treffen oder die nötigen Leistungen für solche Maßnahmen zu erbringen.
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* {{OLG Düsseldorf VII-Verg 11/13}}: [[Krankenhaus|Krankenhäuser]] im Sinne des {{GWB 98}} Nr. 5 sind neben den der medizinischen Akutversorgung verpflichteten Kliniken alle Einrichtungen, die auch der Erbringung medizinischer Versorgung dienen, wie dies bei [[Altenheim|Altenheimen]] der Fall ist<ref>(Ziekow in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Aufl., § 98 Rnr. 157)</ref>.<ref>II.)2.)a.)bb.)(1)</ref>
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
*[[Klinikum Lichtenfels]]
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* [[Klinikum Lichtenfels]]
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* [[Gemeinnützigkeit]]
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* [[Öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts]] ({{GWB 99}} Nr. 4)
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==Fußnoten==
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[[Kategorie:Gemeinnützigkeit]]
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[[Kategorie: Bezirk]]
 
[[Kategorie: Eigener Wirkungskreis]]
 
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[[Kategorie: Landratsamt]]
 
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[[Kategorie: Landkreis]]
 
[[Kategorie: Pflichtaufgabe]]
 
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[[Kategorie:Vergaberecht]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 10. Dezember 2020, 20:42 Uhr

Krankenhäuser im Sinne des GWB § 98 Nr. 5 sind neben den der medizinischen Akutversorgung verpflichteten Kliniken alle Einrichtungen, die auch der Erbringung medizinischer Versorgung dienen, wie dies bei Altenheimen der Fall ist<ref>(Ziekow in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Aufl., § 98 Rnr. 157)</ref>.<ref>OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2014 - VII-Verg 11/13, II.)2.)a.)bb.)(1)</ref>

Normen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998

Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO)

  • BezO Art. 48 Abs. 2: Im Rahmen des Absatzes 1 sind die Bezirke unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter verpflichtet, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen auf den Gebieten der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, des Gesundheitswesens, des Sonderschulwesens, des Wasserbaus, der Denkmalpflege und der Heimatpflege zu treffen oder die nötigen Leistungen für solche Maßnahmen zu erbringen.

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>