Ordnungsgewalt: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das [[Hausrecht]] aus. Er ist berechtigt, Zuhörer, welche die Ordnung [[Störung der Gemeinderatssitzung|stören]], entfernen zu lassen. Er kann mit Zustimmung des Gemeinderats Mitglieder, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, von der Sitzung ausschließen. ({{GO 53}} Abs. 1 ).
 
Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das [[Hausrecht]] aus. Er ist berechtigt, Zuhörer, welche die Ordnung [[Störung der Gemeinderatssitzung|stören]], entfernen zu lassen. Er kann mit Zustimmung des Gemeinderats Mitglieder, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, von der Sitzung ausschließen. ({{GO 53}} Abs. 1 ).
  
Bei allen Maßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.<ref>{{ISBN 9783782505475}} Teil 3 Pos. 5367 (Ziffer 3.3.9)</ref>
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Bei allen Maßnahmen ist der [[Grundsatz der Verhältnismäßigkeit]] zu beachten.<ref>{{ISBN 9783782505475}} Teil 3 Pos. 5367 (Ziffer 3.3.9)</ref>
  
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Im Einzelfall ist zu prüfen, ob eine Erörterung [[Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung)|nichtöffentlich]] zu erfolgen hat.<ref>vgl. Stefan '''Papsthart''', Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 256 (3.4.6.8) Fn. 92</ref><noinclude>
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Aktuelle Version vom 15. Juli 2021, 16:46 Uhr

Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er ist berechtigt, Zuhörer, welche die Ordnung stören, entfernen zu lassen. Er kann mit Zustimmung des Gemeinderats Mitglieder, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, von der Sitzung ausschließen. (GO Art. 53 Abs. 1 ).

Bei allen Maßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.<ref>Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Teil 3 Pos. 5367 (Ziffer 3.3.9)</ref>

Im Einzelfall ist zu prüfen, ob eine Erörterung nichtöffentlich zu erfolgen hat.<ref>vgl. Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 256 (3.4.6.8) Fn. 92</ref>

Ordnungsgeld

Bei der Verhängung eines Ordnungsgeldes handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 479 mit Verweis auf Bauer/Böhle/Ecker, Art. 48 GO Rdnr. 12</ref>.

Normen

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Zweiter Teil Verfassung und Verwaltung der Gemeinde

2. Abschnitt Geschäftsgang

  • GO Art. 53 Abs. 1 (Handhabung der Ordnung): Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er ist berechtigt, Zuhörer, welche die Ordnung stören, entfernen zu lassen. Er kann mit Zustimmung des Gemeinderats Mitglieder, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, von der Sitzung ausschließen.

Publikationen

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Teil 3 Pos. 5367 (Ziffer 3.3.9)

Siehe auch

Fußnoten

<references/>