Bürgermeister: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 3. Juli 2020, 09:02 Uhr
Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters
Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters ergibt sich aus GO Art. 37. Der erste Bürgermeister erledigt nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO in eigener Zuständigkeit
- die laufenden Angelegenheiten,
- die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und
- keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen.
Über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, findet nach Art. 18a Abs. 3 GO ein Bürgerentscheid nicht statt<ref>Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters kraft Gesetzes ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 und Abs. 4 GO. Nicht erfasst sind jedoch die Fälle, in welchen der Gemeinderat dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen hat (Art. 37 Abs. 2 GO). Hier handelt es sich um keine Zuständigkeit kraft Gesetzes.</ref>.
Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters
Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 18. November 2016<ref>BGH, Urteil vom 18.11.2016 - V ZR 266/14</ref> entschieden, dass die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt sei; infolgedessen werde die Gemeinde auch durch solche Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters berechtigt und verpflichtet, die dieser ohne die erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats vorgenommen hätte.<ref>Amtlicher Leitsatz, anders noch OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2016 - 10 U 137/15 Amtliche Leitsätze 1 und 2: Der von einem ersten Bürgermeister ohne einen entsprechenden Gemeinderats- oder Ausschussbeschluss unterzeichnete Vertrag ist daher gemäß BGB § 177 Abs. 1 schwebend unwirksam und kann vom Gemeinderat genehmigt werden."</ref>
Die bayerische Staatsregierung hat mit Gesetz vom 22.02.2018 auf der Grundlage des Gesetzentwurfes 17/14651 vom 6.12.2016 zum 1.4.2018 die bisherige Praxis (vor dem BGH-Urteil vom 18.11.2016) per Gesetz wiederhergestellt. In GO Art. 38 Absatz 1 wurde folgender Satz 2 eingefügt:
„Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf seine Befugnisse beschränkt.“
Aufgaben
- Einladung zur Gemeinderatssitzung, GO Art. 46 Abs. 2 Satz 2
- Sitzungsleitung, GO Art. 36 Satz 1
Pflichten
Der Bürgermeister hat
- die Pflicht eines Kommunalen Wahlbeamten zur Beachtung der Gesetze,
- die Pflicht zur vollen Hingabe an sein Amt sowie
- die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes.<ref>VG Regensburg, Urteil vom 15.03.2013 - RN 10A DK 12.675 Abs. 5</ref>
Besoldung
Der erste Bürgermeister der Stadt Burgkunstadt ist nach Anlage 1 des Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in Besoldungsgruppe A16 eingestuft (5.000 bis 10.000 Einwohner).
Stellvertretung und Übertragung von Befugnissen
- Die weiteren Bürgermeister vertreten den ersten Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung in ihrer Reihenfolge. Die weiteren Stellvertreter bestimmt der Gemeinderat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder, die Deutsche im Sinn des GG Art. 116 Abs. 1 sind. (GO Art. 39 Abs. 1)
- Der erste Bürgermeister kann im Rahmen der Geschäftsverteilung (GO Art. 46) einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeistern, nach deren Anhörung auch einem Gemeinderatsmitglied und in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung einem Gemeindebediensteten übertragen; eine darüber hinausgehende Übertragung auf einen Bediensteten bedarf zusätzlich der Zustimmung des Gemeinderats. (GO Art. 39 Abs. 2)
Rechtsprechung
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)
- BayVGH, Beschluss vom 31.08.2011 - 8 ZB 11.549 - Reichweite der Vertretungsmacht eines ersten Bürgermeisters; Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht
- BayVGH, Beschluss vom 15.03.2004 - 22 B 03.1362: "Verstöße gegen die Zuständigkeitsnorm des Art. 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GO können weder nach Art. 45 BayVwVfG geheilt noch nach Art. 46 BayVwVfG als unbeachtlich angesehen werden."
Publikationen
Normen
- GO Art. 37 Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters
- GO Art. 38 Verpflichtungsgeschäfte; Vertretung der Gemeinde nach außen
- GO Art. 39 Stellvertretung; Übertragung von Befugnissen
Siehe auch
- Bürgerbegehren
- Bürgerentscheid
- Gemeinderat
- Neutralitätsgebot
- Selbstverpflichtungserklärung Stadtrat
- Nebentätigkeit
- Vertretungsmacht
Fußnoten
<references />