Allgemeines Vorkaufsrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | *{{BauGB 24}} Allgemeines Vorkaufsrecht | ||
+ | *{{BauGB 25}} Besonderes Vorkaufsrecht | ||
+ | *{{BauGB 26}} Ausschluss des Vorkaufsrechts | ||
+ | *{{BauGB 27}} Abwendung des Vorkaufsrechts | ||
+ | *{{BauGB 27a}} Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter | ||
+ | *{{BauGB 28}} Verfahren und Entschädigung | ||
− | + | ===Landesrecht Bayern=== | |
+ | * {{BayNatSchG 39}} [[Vorkaufsrecht]] | ||
− | + | ===Ortstrecht=== | |
+ | * [[Satzung der Stadt Burgkunstadt über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt Burgkunstadt" vom 15.10.2004]] | ||
− | + | ==Rechtsprechung== | |
+ | ==={{BVerwG}}=== | ||
+ | * {{BVerwG 4 B 53/09}}: "Das [[Wohl der Allgemeinheit]] (§ 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB) rechtfertigt die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB nur, wenn damit Flächen für die Errichtung von Wohngebäuden oder für deren infrastrukturelle Ausstattung erworben werden sollen und erkennbar ist, dass die Gemeinde alsbald diejenigen Schritte vornehmen wird, die erforderlich sind, um das städtebauliche Ziel zu verwirklichen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
− | + | ===Oberverwaltungsgerichte=== | |
+ | * {{VGH Hessen 3 A 828/20}}: "Die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrecht bei einem im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans gelegenen Grundstück ist nur dann durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt, wenn die Gemeinde alsbald diejenigen Schritte unternimmt, die erforderlich sind, um das städtebauliche Ziel der Wohnraumbeschaffung zu verwirklichen<ref>(wie BVerwG, Beschluss vom 25.01.2010 - 4 B 53/09 -)</ref>"<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
− | + | ==Siehe auch== | |
+ | * [[Öffentliches Baurecht]] | ||
+ | * [[Bebauungsplan]] | ||
+ | * [[Sanierungssatzung]] | ||
+ | * [[Vorkaufsrecht]] | ||
− | == | + | ==Fußnoten== |
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+ | [[Kategorie:Öffentliches Baurecht]]</noinclude> |
Aktuelle Version vom 17. Juni 2021, 15:33 Uhr
Der Gemeinde steht nach BauGB § 24 Abs. 1 Satz 1 ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 festgesetzt ist,
- in einem Umlegungsgebiet,
- in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
- im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
- im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
- in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Abs. 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, sowie
- in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten.
Frist
Das Vorkaufsrecht kann nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden.
Normen
Bundesrecht
- BauGB § 24 Allgemeines Vorkaufsrecht
- BauGB § 25 Besonderes Vorkaufsrecht
- BauGB § 26 Ausschluss des Vorkaufsrechts
- BauGB § 27 Abwendung des Vorkaufsrechts
- BauGB § 27a Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter
- BauGB § 28 Verfahren und Entschädigung
Landesrecht Bayern
Ortstrecht
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Beschluss vom 25.01.2010 - 4 B 53/09: "Das Wohl der Allgemeinheit (§ 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB) rechtfertigt die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB nur, wenn damit Flächen für die Errichtung von Wohngebäuden oder für deren infrastrukturelle Ausstattung erworben werden sollen und erkennbar ist, dass die Gemeinde alsbald diejenigen Schritte vornehmen wird, die erforderlich sind, um das städtebauliche Ziel zu verwirklichen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Oberverwaltungsgerichte
- VGH Hessen, Urteil vom 24.11.2020 - 3 A 828/20: "Die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrecht bei einem im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans gelegenen Grundstück ist nur dann durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt, wenn die Gemeinde alsbald diejenigen Schritte unternimmt, die erforderlich sind, um das städtebauliche Ziel der Wohnraumbeschaffung zu verwirklichen<ref>(wie BVerwG, Beschluss vom 25.01.2010 - 4 B 53/09 -)</ref>"<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>