Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(→Normen) |
|||
(4 dazwischenliegende Versionen von einem anderen Benutzer werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters ergibt sich aus {{GO 37}}. Der erste Bürgermeister erledigt nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO in eigener Zuständigkeit | ||
+ | *die [[laufende Angelegenheit|laufenden Angelegenheiten]], | ||
+ | *die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und | ||
+ | *keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. | ||
+ | |||
+ | Über Angelegenheiten, die '''kraft Gesetz''' dem ersten Bürgermeister obliegen, findet nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V11Art18a Art. 18a Abs. 3 GO] ein [[Bürgerentscheid]] nicht statt<ref>Die Zuständigkeit des ersten [[Bürgermeister|Bürgermeisters]] kraft Gesetzes ergibt sich aus [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art37&st=lr&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint Art. 37 Abs. 1 und Abs. 4 GO]. Nicht erfasst sind jedoch die Fälle, in welchen der Gemeinderat dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen hat ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art37&st=lr&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint Art. 37 Abs. 2 GO]). Hier handelt es sich um keine Zuständigkeit '''kraft Gesetzes'''.</ref>.<noinclude> | ||
+ | |||
+ | ==Einzelfälle== | ||
+ | * [[Vorkaufsrecht]]: Die Ausübung des [[Vorkaufsrecht|Vorkaufsrechts]] gemäß {{BauGB 24}} fällt '''nicht''' in die [[Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters]]<ref>{{VGH Baden-Württemberg III 503/79}}, Abs. 18</ref>. | ||
+ | |||
==Normen== | ==Normen== | ||
+ | |||
+ | ==={{GO}}=== | ||
* {{GO 37}} [[Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters]] | * {{GO 37}} [[Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters]] | ||
+ | |||
+ | ==={{Geschäftsordnung}}=== | ||
+ | |||
+ | * [[Geschäftsordnung_für_den_Stadtrat_Burgkunstadt_vom_14.05.2014#.C2.A7_13_Einzelne_Aufgaben|§ 13 Einzelne Aufgaben]] | ||
+ | |||
+ | ==Siehe auch== | ||
+ | |||
+ | * [[Erster Bürgermeister]] | ||
+ | |||
+ | ==Fußnoten== | ||
+ | |||
+ | <references/> | ||
[[Kategorie:Kommunalrecht]] | [[Kategorie:Kommunalrecht]] | ||
[[Kategorie:Personalrecht]] | [[Kategorie:Personalrecht]] | ||
+ | </noinclude> |
Aktuelle Version vom 14. Juli 2021, 21:29 Uhr
Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters ergibt sich aus GO Art. 37. Der erste Bürgermeister erledigt nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO in eigener Zuständigkeit
- die laufenden Angelegenheiten,
- die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und
- keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen.
Über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, findet nach Art. 18a Abs. 3 GO ein Bürgerentscheid nicht statt<ref>Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters kraft Gesetzes ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 und Abs. 4 GO. Nicht erfasst sind jedoch die Fälle, in welchen der Gemeinderat dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen hat (Art. 37 Abs. 2 GO). Hier handelt es sich um keine Zuständigkeit kraft Gesetzes.</ref>.
Einzelfälle
- Vorkaufsrecht: Die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß BauGB § 24 fällt nicht in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters<ref>VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.1980 - III 503/79, Abs. 18</ref>.
Normen
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt
Siehe auch
Fußnoten
<references/>