Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 14. Juli 2021, 21:29 Uhr
Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters ergibt sich aus GO Art. 37. Der erste Bürgermeister erledigt nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO in eigener Zuständigkeit
- die laufenden Angelegenheiten,
- die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und
- keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen.
Über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, findet nach Art. 18a Abs. 3 GO ein Bürgerentscheid nicht statt<ref>Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters kraft Gesetzes ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 und Abs. 4 GO. Nicht erfasst sind jedoch die Fälle, in welchen der Gemeinderat dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen hat (Art. 37 Abs. 2 GO). Hier handelt es sich um keine Zuständigkeit kraft Gesetzes.</ref>.
Einzelfälle
- Vorkaufsrecht: Die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß BauGB § 24 fällt nicht in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters<ref>VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.1980 - III 503/79, Abs. 18</ref>.
Normen
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt
Siehe auch
Fußnoten
<references/>