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+ | * {{BVerwG 4 B 39.00}}: "Ein [[Sportplatz]] stellt keinen [[Bebauungszusammenhang]] im Sinne des {{BauGB 34}} Abs. 1 her, auch wenn auf ihm einzelne untergeordnete bauliche Nebenanlagen (hier: Kassenhäuschen, Flutlichtmasten) vorhanden sind."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
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+ | * {{BVerwG IV C 31.66}} = [[BVerwGE 31, 22]]: "Zum Bebauungszusammenhang gehört die tatsächlich vorhandene Bebauung unabhängig davon, ob die Baulichkeiten genehmigt worden sind oder aber, in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran läßt, daß sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben."<ref>Amtlicher Leitsatz Nr. 1</ref> | ||
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Aktuelle Version vom 9. Februar 2017, 23:19 Uhr
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. (BauGB § 34 Abs. 1)
Prüfungsschema
(2) Ortsteil
Normen
- BauGB § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Beschluss vom 19.09.2000 - 4 B 49.00: "Ob eine Bebauung eine Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) und damit Teil des Außenbereichs oder Ortsteil (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und damit bebauungsrechtlicher Innenbereich ist, beurteilt sich nach der Siedlungsstruktur im Gebiet der jeweiligen Gemeinde (im Anschluss an Urteil vom 3. Dezember 1998 – BVerwG 4C 7. 98 – Buchholz 406. 11 § 34 BauGB Nr. 193)."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BVerwG, Beschluss vom 10.07.2000 - 4 B 39.00: "Ein Sportplatz stellt keinen Bebauungszusammenhang im Sinne des BauGB § 34 Abs. 1 her, auch wenn auf ihm einzelne untergeordnete bauliche Nebenanlagen (hier: Kassenhäuschen, Flutlichtmasten) vorhanden sind."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BVerwG, Beschluss vom 10.12.1982 - 4 B 223.82
- BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 = BVerwGE 31, 22: "Zum Bebauungszusammenhang gehört die tatsächlich vorhandene Bebauung unabhängig davon, ob die Baulichkeiten genehmigt worden sind oder aber, in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran läßt, daß sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben."<ref>Amtlicher Leitsatz Nr. 1</ref>
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)
Publikationen
Masterarbeiten
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 162 f.
Siehe auch
Fußnoten
<references/>