Bürgerbegehren: Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Gemeindebürger]] können nach {{GO 18a}} Abs. 1 über Angelegenheiten des [[eigener Wirkungskreis|eigenen Wirkungskreises]] der Gemeinde einen [[Bürgerentscheid]] beantragen ([[Bürgerbegehren]]).
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Die [[Gemeindebürger]] können nach {{GO 18a}} Abs. 1 über Angelegenheiten des [[eigener Wirkungskreis|eigenen Wirkungskreises]] der Gemeinde einen [[Bürgerentscheid]] beantragen ([[Bürgerbegehren]]).<noinclude>
  
 
==Formelle Anforderungen<ref>siehe hierzu auch Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 11. Aufl. 2011 Alpmann Schmidt, Rdnr. 246 ff</ref>==
 
==Formelle Anforderungen<ref>siehe hierzu auch Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 11. Aufl. 2011 Alpmann Schmidt, Rdnr. 246 ff</ref>==
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Der Antrag muss eine Begründung enthalten, {{GO 18a}} Abs. 4 Satz 1<ref>zu den Anforderungen siehe {{OVG Rheinland-Pfalz 7 A 12861/95.OVG}} = [[NVwZ-RR 1997,241]]</ref>. Eine unrichtige Begründung führt zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens<ref>{{OVG Nordrhein-Westfalen 15 A 5594/00}}</ref>.
 
Der Antrag muss eine Begründung enthalten, {{GO 18a}} Abs. 4 Satz 1<ref>zu den Anforderungen siehe {{OVG Rheinland-Pfalz 7 A 12861/95.OVG}} = [[NVwZ-RR 1997,241]]</ref>. Eine unrichtige Begründung führt zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens<ref>{{OVG Nordrhein-Westfalen 15 A 5594/00}}</ref>.
  
===Benennung von bis zu drei vertretungsberechtigten Personen ({{GO 18a}} Abs. 4 Satz 1===
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Der Antrag muss ferner bis zu drei vertretungsberechtigte Personen benennen ({{GO 18a}} Abs. 4 Satz 1).
 
Der Antrag muss ferner bis zu drei vertretungsberechtigte Personen benennen ({{GO 18a}} Abs. 4 Satz 1).
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==Entscheidung des Gemeinderats über Zulässigkeit==
 
==Entscheidung des Gemeinderats über Zulässigkeit==
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Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der [[Gemeinderat]] unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens.
  
Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der [[Gemeinderat]] unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens.
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==[[Verstoß gegen Datenschutz durch Verlesen der Unterschriftenlisten eines Bürgerbegehrens in öffentlicher Gemeinderatssitzung]]==
  
 
==Klagebefugnis==
 
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===Kein [[Vorverfahren]]===
 
===Kein [[Vorverfahren]]===
 
 
Gegen die Entscheidung können die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens ohne [[Vorverfahren]] Klage erheben ({{GO 18}} Abs. 8).
 
Gegen die Entscheidung können die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens ohne [[Vorverfahren]] Klage erheben ({{GO 18}} Abs. 8).
  
 
===[[Verpflichtungsklage]]/[[Versagungsgegenklage]]===
 
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Statthaft wäre eine [[Verpflichtungsklage]] in Form der [[Versagungsgegenklage]] nach {{VwGO 42}} Abs. 1 Alt. 2<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 11. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 237</ref><ref>BayVGH, BayVBl. 1998, 23</ref><ref>BayVerfGH, BayVBl. 1999, 622 ff.</ref>.
 
Statthaft wäre eine [[Verpflichtungsklage]] in Form der [[Versagungsgegenklage]] nach {{VwGO 42}} Abs. 1 Alt. 2<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 11. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 237</ref><ref>BayVGH, BayVBl. 1998, 23</ref><ref>BayVerfGH, BayVBl. 1999, 622 ff.</ref>.
  
 
===Kläger===
 
===Kläger===
 
 
Klagen können nur die vertretungsberechtigten Personen gemeinsam<ref>{{BayVGH 4 B 98.1349}} = [[BayVBl. 1999, 408]] = [[NVwZ 2000, 219]]/220</ref>.
 
Klagen können nur die vertretungsberechtigten Personen gemeinsam<ref>{{BayVGH 4 B 98.1349}} = [[BayVBl. 1999, 408]] = [[NVwZ 2000, 219]]/220</ref>.
  
 
===[[Klagefrist]]===
 
===[[Klagefrist]]===
 
 
Die Klagefrist beträgt nach {{VwGO 74}} Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 1 Monat ab Bekanntgabe des [[Verwaltungsakt|Verwaltungsakts]] (= der ablehnenden Entscheidung).
 
Die Klagefrist beträgt nach {{VwGO 74}} Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 1 Monat ab Bekanntgabe des [[Verwaltungsakt|Verwaltungsakts]] (= der ablehnenden Entscheidung).
  
 
===Beklagte===
 
===Beklagte===
 
 
Beklagte ist die die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, {{VwGO 78}} Abs. 1 Nr. 1. Bei Nichtzulassung eines Bürgerbegehrens in Burgkunstadt wäre richtige Beklagte also die Stadt Burgkunstadt, {{GO 1}}, {{GO 3}}.
 
Beklagte ist die die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, {{VwGO 78}} Abs. 1 Nr. 1. Bei Nichtzulassung eines Bürgerbegehrens in Burgkunstadt wäre richtige Beklagte also die Stadt Burgkunstadt, {{GO 1}}, {{GO 3}}.
  
 
===[[Einstweilige Anordnung]]===
 
===[[Einstweilige Anordnung]]===
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Ggf. kommt eine einstweilige Anordnung nach {{VwGO 123}} in Betracht<ref>Beispiel hierzu bei Knemeyer,Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 235/254, siehe auch {{BayVerfGH Vf. 103-VI-97}} - Zum Erlass einer [[Sicherungsanordnung]] zugunsten der Vertreter des [[Bürgerbegehren]]s "Kein neues Industriegebiet Süd in F"</ref>.
  
Ggf. kommt eine einstweilige Anordnung nach {{VwGO 123}} in Betracht<ref>Beispiel hierzu bei Knemeyer,Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 235/254, siehe auch {{BayVerfGH Vf. 103-VI-97}} - Zum Erlass einer Sicherungsanordnung zugunsten der Vertreter des Bürgerbegehrens "Kein neues Industriegebiet Süd in F"</ref>.
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==Stadt Burgkunstadt==
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===[[Bürgerbegehren Kleinkläranlage Ebneth]]===
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* Siehe {{VG Bayreuth B 3 E 11.126}} mit Verweis auf {{VG Würzburg W 2 E 00.982}}
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===[[Bürgerbehren zur Einführung einer Bürgerinformationssatzung]]===
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{{:Bürgerbehren zur Einführung einer Bürgerinformationssatzung}}
  
 
==Normen==
 
==Normen==
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==={{BV}}===
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* {{BV 7}} Abs. 2:  Der Staatsbürger übt seine Rechte aus durch Teilnahme an [[Wahl]]en, [[Bürgerbegehren]] und [[Bürgerentscheiden]] sowie [[Volksbegehren]] und [[Volksentscheid]]en.
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* {{BV 12}} Abs. 3: Die Staatsbürger haben das Recht, Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden und Landkreise durch [[Bürgerbegehren]] und [[Bürgerentscheid]] zu regeln. Das Nähere regelt ein Gesetz.
  
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==={{GO}}===
 
* {{GO 18a}} [[Bürgerbegehren]] und [[Bürgerentscheid]]
 
* {{GO 18a}} [[Bürgerbegehren]] und [[Bürgerentscheid]]
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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==={{BVerfG}}===
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* {{BVerfG 2 BvR 2349/08}}
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===Bayerischer Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH)===
 
===Bayerischer Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH)===
* {{BayVerfGH Vf. 103-VI-97}} - Zum Erlass einer Sicherungsanordnung zugunsten der Vertreter des Bürgerbegehrens "Kein neues Industriegebiet Süd in F"
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* {{BayVerfGH Vf. 103-VI-97}} - Zum Erlass einer [[Sicherungsanordnung]] zugunsten der Vertreter des Bürgerbegehrens "Kein neues Industriegebiet Süd in F"
*[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VerfGH%20Bayern&Datum=29.08.1997&Aktenzeichen=8-VII-96 BayVerfGH, Entscheidung vom 29.08.1997 - Vf. 8-VII-96]
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* {{BayVerfGH Vf. 8-VII-96}}
  
 
===Oberverwaltungsgerichte===
 
===Oberverwaltungsgerichte===
 
 
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* {{BayVGH 4 B 11.221}}
 
* {{BayVGH 4 BV 06.1438}} = [[BayVBl. 2008, 82]] = RA 2008, Heft 2, S. 71
 
* {{BayVGH 4 BV 06.1438}} = [[BayVBl. 2008, 82]] = RA 2008, Heft 2, S. 71
 
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==== OVG Rheinland-Pfalz====
 
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* {{OVG Rheinland-Pfalz 7 A 12861/95.OVG}} = [[NVwZ-RR 1997,241]] - Begründung eines Bürgerbegehrens
 
* {{OVG Rheinland-Pfalz 7 A 12861/95.OVG}} = [[NVwZ-RR 1997,241]] - Begründung eines Bürgerbegehrens
  
 
===Verwaltungsgerichte===
 
===Verwaltungsgerichte===
 
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* {{VG Bayreuth B 3 E 11.126}} - Vorläufige Zulassung eines Bürgerbegehrens (verneint); [[Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache]]; Bestimmtheit und Eindeutigkeit der Fragestellung; formelle Anforderungen an [[Unterschriftsliste]]n; [[Koppelungsverbot]]; [[Rechtmäßigkeit der verfolgten Ziele]]
* [http://openjur.de/u/489562.html VG Würzburg , Urteil vom 9. Februar 2011 · Az. W 2 K 10.1215]
+
* {{VG Würzburg W 2 K 10.1215}}
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* {{VG Würzburg W 2 K 10.349}} (aufgehoben durch {{BayVGH 4 B 11.221}})
 +
* {{VG Würzburg W 2 E 00.982}} - Bürgerbegehren, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, [[Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache]], formelle Anforderungen an [[Unterschriftsliste]]n, Klammern zweier Blätter
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==
 
 
===Fachbücher===
 
===Fachbücher===
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* {{ISBN 9783415052086}} S. 96 ff.
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* {{ISBN 9783782505475}} Pos. 4092 (Teil 3 Ziffer 1.2)
 
* {{ISBN 978-3415022263}}
 
* {{ISBN 978-3415022263}}
* {{ISBN 9783415052086}} S. 96 ff.
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===Tätigkeitsberichte===
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* {{19_TB_LfD_Bayern_1999-2000}}
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==Links==
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* [http://cgi-host.uni-marburg.de/~mittendv/fsbbdd/begehrensliste.php?Ort_ID=&ErgebnisLang=&BBJahr=&BLkurz=BAY Liste der Bürgerbegehren in Bayern]
 +
* [http://www.datenbank-buergerbegehren.info/tiki-index.php?page=Datenbank Datenbank Bürgerbegehren]
 +
 
 +
==Siehe auch==
 +
 
 +
* [[Bürgerantrag]]
 +
* [[Bürgerentscheid]]
 +
* [[Kommunalunternehmen]]
 +
* [[Volksbegehren]]
 +
* [[Volksentscheid]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==
 
<references />
 
<references />
  
 +
[[Kategorie:Bürgerbeteiligung]]
 
[[Kategorie: Grundsatzprogramm]]
 
[[Kategorie: Grundsatzprogramm]]
[[Kategorie: Kommunalrecht]]
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[[Kategorie: Kommunalrecht]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 20. Oktober 2021, 18:58 Uhr

Die Gemeindebürger können nach GO Art. 18a Abs. 1 über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).

Formelle Anforderungen<ref>siehe hierzu auch Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 11. Aufl. 2011 Alpmann Schmidt, Rdnr. 246 ff</ref>

Das Bürgerbegehren muss nach GO Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO]

  • bei der Gemeinde eingereicht werden und
  • eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und
  • eine Begründung enthalten sowie
  • bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden (GO Art. 18 Abs. 4 Satz 2).

Antrag (GO Art. 18a Abs. 1)

Zunächst muss nach GO Art. 18a Abs. 1 also ein Antrag auf Zulassung eines Bürgerentscheids vorliegen.

Schriftform (GO Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO)

Der Antrag muss nach der Formulierung des GO Art. 18a Abs. 4 Satz 1 schriftlich eingereicht werden.

Gemeindebürger

Das Bürgerbegehren kann nur von Personen unterzeichnet werden, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens Gemeindebürger sind. Für die Feststellung der Zahl der gültigen Unterschriften ist das von der Gemeinde zum Stand dieses Tages anzulegende Bürgerverzeichnis maßgebend (GO Art. 18a Abs. 5 GO]).

Gemeindebürger sind nach GO Art. 15 Abs. 2 die Gemeindeangehörigen, die in ihrer Gemeinde das Recht, an den Gemeindewahlen teilzunehmen, besitzen.

Mindestunterstützerzahl (GO Art. 18a Abs. 6 S. 1 GO)

Nach Gemeindegrößen

Ein Bürgerbegehren muss nach GO Art. 18a Abs. 6 Satz 1 in Gemeinden

bis zu 10.000 Einwohnern von mindestens 10 v.H.,

bis zu 20.000 Einwohnern von mindestens 9 v.H.,

bis zu 30.000 Einwohnern von mindestens 8 v.H.,

bis zu 50.000 Einwohnern von mindestens 7 v.H.,

bis zu 100.000 Einwohnern von mindestens 6 v.H.,

bis zu 500.000 Einwohnern von mindestens 5 v.H.,

mit mehr als 500.000 Einwohnern von mindestens 3 v.H.

der Gemeindebürger unterschrieben sein.

Die formellen Anforderungen müssen auf jeder Unterschriftenliste erfüllt sein<ref>vgl. Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 250</ref>.

Stadt Burgkunstadt: 10% der Gemeindebürger

Nach dem Stand der Kommunalwahlen 2008 gab es in Burgkunstadt 5.548 wahlberechtigte Gemeindebürger<ref>Quelle: Stadt Burgkunstadt</ref>. Somit wären ca. 555 unterzeichende Gemeindebürger für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens in Burgkunstadt erforderlich.

Eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung

Der Antrag muss eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung enthalten, GO Art. 18a Abs. 4 Satz 1.

Begründung (GO Art. 18a Abs. 4 Satz 1)

Der Antrag muss eine Begründung enthalten, GO Art. 18a Abs. 4 Satz 1<ref>zu den Anforderungen siehe OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.02.1996 - 7 A 12861/95.OVG = NVwZ-RR 1997,241</ref>. Eine unrichtige Begründung führt zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens<ref>OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.2002 - 15 A 5594/00</ref>.

Benennung von bis zu drei vertretungsberechtigten Personen (GO Art. 18a Abs. 4 Satz 1)

Der Antrag muss ferner bis zu drei vertretungsberechtigte Personen benennen (GO Art. 18a Abs. 4 Satz 1).

Die Vertreter eines Bürgerbegehrens müssen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs<ref>BayVGH, Urteil vom 25.07.2007 - 4 BV 06.1438 = BayVBl. 2008, 82</ref> nicht Bürger der Gemeinde sein, in der der Bürgerentscheid durchgeführt werden soll.

Materielle Anforderungen<ref>siehe hierzu auch Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 11. Aufl. 2011 Alpmann Schmidt, Rdnr. 251 ff</ref>

Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises

Nach GO Art. 18a Abs. 1 muss es sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises handeln.

Ausschlüsse (GO Art. 18a Abs. 3)

Ein Bürgerentscheid findet nach GO Art. 18a Abs. 3 nicht statt über

  • Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen: Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters kraft Gesetzes ergibt sich aus GO Art. 37 Abs. 1 und Abs. 4. Nicht erfasst sind jedoch die Fälle, in welchen der Gemeinderat dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen hat (GO Art. 37 Abs. 2). Hier handelt es sich um keine Zuständigkeit kraft Gesetzes.
  • über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung: Die innere Organisation der Gemeindeverwaltung ist u.a. in GO Art. 46 Abs. 1 Satz 2 (Geschäftsverteilung) geregelt.
  • über die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten, und
  • über die Haushaltssatzung, GO Art. 63.

Einzelfälle:

Entscheidung des Gemeinderats über Zulässigkeit

Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens.

Verstoß gegen Datenschutz durch Verlesen der Unterschriftenlisten eines Bürgerbegehrens in öffentlicher Gemeinderatssitzung

Klagebefugnis

Kein Vorverfahren

Gegen die Entscheidung können die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens ohne Vorverfahren Klage erheben (GO Art. 18 Abs. 8).

Verpflichtungsklage/Versagungsgegenklage

Statthaft wäre eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nach VwGO § 42 Abs. 1 Alt. 2<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 11. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 237</ref><ref>BayVGH, BayVBl. 1998, 23</ref><ref>BayVerfGH, BayVBl. 1999, 622 ff.</ref>.

Kläger

Klagen können nur die vertretungsberechtigten Personen gemeinsam<ref>BayVGH, Urteil vom 10.03.1999 - 4 B 98.1349 = BayVBl. 1999, 408 = NVwZ 2000, 219/220</ref>.

Klagefrist

Die Klagefrist beträgt nach VwGO § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 1 Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts (= der ablehnenden Entscheidung).

Beklagte

Beklagte ist die die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 1. Bei Nichtzulassung eines Bürgerbegehrens in Burgkunstadt wäre richtige Beklagte also die Stadt Burgkunstadt, GO Art. 1, GO Art. 3.

Einstweilige Anordnung

Ggf. kommt eine einstweilige Anordnung nach VwGO § 123 in Betracht<ref>Beispiel hierzu bei Knemeyer,Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 235/254, siehe auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.07.1999 - Vf. 103-VI-97 - Zum Erlass einer Sicherungsanordnung zugunsten der Vertreter des Bürgerbegehrens "Kein neues Industriegebiet Süd in F"</ref>.

Stadt Burgkunstadt

Bürgerbegehren Kleinkläranlage Ebneth

Bürgerbehren zur Einführung einer Bürgerinformationssatzung

Aus dem Bürgerverein heraus wurde am 1.7.2013 ein von 121 Bürgern unterschriebener Bürgerantrag nach GO Art. 18b zur Einführung einer Bürgerinformationssatzung (Informationsfreiheitssatzung) bei der Stadt Burgkunstadt eingereicht. Der Stadtrat lehnte den Bürgerantrag in seiner Sitzung am 3.9.2013 mit 14:0 Stimmen ab (6 Stadträte nahmen an der Sitzung nicht teil).

Die Initiatoren haben den Entwurf der Bürgerinformationssatzung daraufhin nochmals gründlich überarbeitet und alle vorgebrachten Kritikpunkte ab- bzw. eingearbeitet. Insbesondere die Anregungen des Landesbeauftragten für Datenschutz wurden umfassend berücksichtigt. Der Bürgerverein startete ab 22.01.2014 ein Bürgerbegehren (GO Art. 18a) zur Einführung einer Bürgerinformationssatzung in Burgkunstadt.

Normen

Verfassung des Freistaates Bayern (BV)

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bayerischer Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH)

Oberverwaltungsgerichte

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

OVG Nordrhein-Westfalen

OVG Rheinland-Pfalz

Verwaltungsgerichte

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 96 ff.
  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 4092 (Teil 3 Ziffer 1.2)
  • Knemeyer, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Boorberg (1996), ISBN 978-3415022263

Tätigkeitsberichte

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references />