Allgemeiner Steuerverbund: Unterschied zwischen den Versionen

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* [[Verbundmasse]]
 
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Aktuelle Version vom 16. Mai 2016, 21:50 Uhr

Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt. (GG Art. 106 Abs. 7)

Normen

Publikationen

Fachbücher

Siehe auch