Baufreiheit: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 9. Juni 2020, 10:57 Uhr
"Das Grundgesetz gewährt im Rahmen der verfassungsrechtliche Gewährleistung des Eigentums durch GG Art. 14 auch die Baufreiheit. Da Inhalt und Schranken des Eigentums einem einfachen Gesetzesvorbehalt unterliegen, ist auch die Baufreiheit nicht unbeschränkt: Zur vorbeugenden Kontrolle auf Rechtmäßigkeit müssen deshalb bauliche Anlagen ab einer gewissen Größe genehmigt werden. Man nennt dies ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Wenn aber die Voraussetzungen der Gesetze erfüllt sind besteht ein Anspruch auf die Genehmigung des Vorhabens.<ref>"Man vergleiche nur die Formulierung „ist zu erteilen“ in den jeweiligen Bauordnungen der Länder: ... BayBO Art. 68..."</ref>"<ref>Seite „Öffentliches Baurecht (Deutschland)“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 19. Oktober 2015, 12:30 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=%C3%96ffentliches_Baurecht_(Deutschland)&oldid=147165243 (Abgerufen: 12. November 2015, 20:14 UTC) </ref>
Rechtsprechung
- BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 = BVerwGE 31, 20: "Das gilt zunächst für die Annähme, daß, "wenn sich nicht deutlich erkennen läßt, ob ein Grundstück sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles befindet, ... mit Rücksicht auf den Grundsatz der Baufreiheit" zugunsten des Bauherrn entschieden werden soll. Diese Formulierung deutet darauf hin, daß das Berufungsgericht für § 34 BBauG eine zugunsten des Bauwerbers bestehende Beweislastregel oder eine Art Vermutung hat aufstellen wollen. Dafür gibt weder "der Grundsatz der Baufreiheit" noch § 34 BBauG selbst etwas her. Sicherlich gehört der "Grundsatz der Baufreiheit", soweit er in den Art. 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG. verfassungsrechtlich fundiert ist, zu den bei der Auslegung des § 34 BBauG beachtlichen Gesichtspunkten. Aber das ist keine Besonderheit gerade des § 34 BBauG und rechtfertigt jedenfalls nicht, seine Anwendbarkeit unter Zurückstellung von § 35 BBauG mit einer "Vermutung" zu unterstützen. Im übrigen würde selbst die hinter der Formulierung des Berufungsgerichts zurückbleibende Annahme, daß sich mit Rücksicht auf die Art. 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG eine grundsätzlich ausdehnende Auslegung des § 34 BBauG und eine entsprechend einschränkende Auslegung des § 35 BBauG gebiete, gewichtigen Bedenken begegnen. Ob evtl. bei einzelnen Tatbestandsmerkmalen in dieser Weisen verfahren werden darf, mag hier unerörtert bleiben. Eine allgemeine Auslegungsregel des fraglichen Inhaltes besteht nicht."<ref>Tz. 15</ref>
Siehe auch
Fußnoten
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