Kinder: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 6. August 2019, 12:51 Uhr
Gemeinderat
Bis 2007 durften in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister nicht gleichzeitig dem Gemeinderat angehören (Art. 31 Abs. 3 GO). Diese Vorschrift wurde vor den Kommunalwahlen 2008 gestrichen.<ref>https://www.wahlrecht.de/kommunal/bayern.html</ref>
Normen
Hessen
- HGO § 4c Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Richtlinien für die Kinder- und Jugendbeteiligung
Siehe auch
Fußnoten
<references/>