Berufsfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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Alle Deutschen haben das Recht, [[Beruf]], [[Arbeitsplatz]] und [[Ausbildungsstätte]] frei zu wählen. Die [[Berufsausübung]] kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. ({{GG 12}} Abs. 1)
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Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. ({{GG 12}} Abs. 2)
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[[Zwangsarbeit]] ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. ({{GG 12}} Abs. 3)
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==Schutzbereich==
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===Persönlicher Schutzbereich===
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* {{GG 12}} Abs. 1: "Alle Deutschen"
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* {{GG 12}} Abs. 2 und 3: jedermann
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* [[Juristische Person]]en, {{GG 19}} Abs. 3
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===Sachlicher Schutzbereich===
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====Überblick====
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* Das Recht, [[Beruf]], [[Arbeitsplatz]] und [[Ausbildungsstätte]] frei zu wählen. ({{GG 12}} Abs. 1 Satz 1)
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* Die [[Berufsausübung]]  ({{GG 12}} Abs. 1 Satz 2)
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====Wettbewerb====
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"Art. 12 Abs. 1 GG schützt nicht vor Konkurrenz, auch nicht vor dem Wettbewerb der Öffentlichen Hand; das Grundgesetz garantiert der Privatwirtschaft nicht die Ausschließlichkeit des wirtschaftlichen Handelns: "Ein subjektives verfassungskräftiges Recht eines Geschäftsmannes auf die Erhaltung des Geschäftsumfanges und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten besteht in der freien Wettbewerbswirtschaft nicht"<ref>BVerfGE 24, 236 [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvR 241/66] [251]; s. auch Bettermann, Gewerbefreiheit der öffentlichen Hand, in Berliner Festschrift für Ernst E. Hirsch, 1968, S. 1 ff. [11, 20]; Püttner, Die öffentlichen Unternehmen, S. 141 ff.; Lerche, a.a.O. S. 29</ref>. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts macht die Beklagte nicht schon dadurch, daß sie das wirtschaftliche Unternehmen betreibt, jede private Konkurrenz unmöglich<ref>hierzu Püttner, a.a.O. S. 158 ff., 383 f.</ref>. Sie vermindert durch ihre Teilnahme am Wettbewerb - als eine natürliche Folge jeden Wettbewerbs - lediglich die Erwerbschancen anderer Unternehmen. Hierdurch kann, die Wettbewerbsfreiheit nicht verletzt werden<ref>s. BVerwGE 17, 306 [309]; Klein, a.a.O. S. 111 ff.; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, Bd. I, 10. Aufl. 1971, Allg. RdNr. 50</ref>. Einen generellen Anspruch auf Chancengleichheit, mit dem die Unzulässigkeit des Gemeinde unternehmens begründet werden könnte, gibt es nach der verfassungsrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes nicht. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verbietet nur sachlich unbegründete rechtliche Differenzierungen zum Vorteil des öffentlichen Unternehmens<ref>Klein, a.a.O. S. 228 ff.; Emmerich, Das Wirtschaftsrecht der öffentlichen Unternehmen, 1969, S. 113 f.</ref>. Die wirtschaftliche Betätigung der Beklagten im Bestattungswesen ist durch öffentliche Zwecke gerechtfertigt und daher nicht sachwidrig. Im übrigen ist hierzu festzustellen, daß die Beklagte im Wettbewerb keine rechtliche Vorzugsstellung genießt; sie unterliegt hierbei denselben privatrechtlichen Vorschriften wie die Mitbewerber. Unlauterer Wettbewerb der öffentlichen Hand - etwa durch unzulässige Verquickung hoheitlicher Befugnisse mit der Erwerbswirtschaft - kann daher vom Kläger gemäß § 1 UWG und § 1004 BGB vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit bekämpft werden<ref>s. Schricker, Wirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand und unlauterer Wettbewerb, 1964, 102 ff.</ref>. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liegt gleichfalls nicht vor. Dieses Grundrecht schützt nicht vor dem Auftreten eines neuen Konkurrenten, es sei denn, daß dieser durch eine behördliche Maßnahme eine Monopolstellung erlangt<ref>BVerwGE 17, 306 [314]</ref>. Noch weniger kann ein neuer Konkurrent von der öffentlichen Hand verlangen, daß diese auf weitere wirtschaftliche Betätigung in der bisher geübten Weise verzichte. Selbst wenn der Zweck des wirtschaftlichen Unternehmens der Beklagten durch private Bestattungsunternehmer ebensogut oder besser zu erreichen wäre, läge in der wirtschaftlichen Betätigung der Beklagten kein Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip, weil dieses nach § 85 GemO für sie nicht gilt und nach zutreffender herrschender Meinung keinen Verfassungsrang hat<ref>BVerwGE 23, 304 [306]</ref>."<ref>{{BVerwG I C 24.69}} Abs. 23</ref>
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==Eingriff==
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===Objektiv berufsregelnde Tendenz===
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"Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit der beruflichen Betätigung. Der Schutz dieses Grundrechts ist einerseits umfassend angelegt, wie die Erwähnung von Berufswahl, Wahl von Ausbildungsstätte und Arbeitsplatz und Berufsausübung zeigt. Andererseits schützt es aber nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Es genügt also nicht, daß eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfaltet. Das ist bei vielen Normen der Fall. Ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Norm, auf die die Maßnahme gestützt ist, berufsregelnde Tendenz hat<ref>vgl. BVerfGE 70, 191 [214]; stRspr</ref>.
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Das heißt allerdings nicht, daß die Berufstätigkeit unmittelbar betroffen sein muß. Es kann vielmehr auch vorkommen, daß eine Norm die Berufstätigkeit selbst unberührt läßt, aber im Blick auf den Beruf die Rahmenbedingungen verändert, unter denen er ausgeübt werden kann. In diesem Fall ist der Berufsbezug ebenfalls gegeben. Das gilt auch für gesetzlich auferlegte Geldleistungspflichten. Sie berühren Art. 12 Abs. 1 GG dann, wenn sie infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben<ref>vgl. BVerfGE 13, 181 [186]; 37, 1 [18]</ref>."<ref>{{BVerfG 1 BvR 48/94}} Abs. 135, 136</ref>
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==Rechtfertigung==
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===Schranken===
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===Schranken-Schranken===
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====[[Vorbehalt des Gesetzes]]====
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====[[Verhältnismäßigkeit]]: [[Drei-Stufen-Theorie]]====
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=====Berufsausübung=====
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* Beispiele aus der Rechtsprechung:
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** {{BVerfG 1 BvR 3262/07}} = [[BVerfGE 121, 317]] - [[Rauchverbot]]
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** {{BVerfG 1 BvR 2576/04}} - [[Erfolgshonorar]]e
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** {{BVerfG 1 BvR 636/02}} - Ladenschlussgesetz III: "Das grundsätzliche Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen ist mit dem Grundgesetz vereinbar."<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref>
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** {{BVerfG 1 BvR 362/79}} - Verfassungswidrigkeit des anwaltlichen [[Werbung|Werbeverbots]]
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** {{BVerfG 1 BvR 760/57}} - [[Ladenschluss]]gesetz II
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* Schutz eines [[Gemeinschaftsgut]]s
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* Es findet eine übliche Prüfung der Beachtung des [[Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]]es statt.
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=====Berufswahl=====
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======Subjektive Zulassungvoraussetzungen======
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* Beispiele aus der Rechtsprechung:
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** {{BVerfG 1 BvR 2186/06 (03.07.2007)}} = [[BVerfGE 119, 59]] - [[Hufversorgung]]
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** {{BVerfG 1 BvR 2186/06 (05.12.2006)}} = [[BVerfGE 117, 126]] - [[Hufversorgung]]
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** {{BVerfG 1 BvL 46/80}} = [[BVerfGE 64, 72]] - [[Altersgrenze]], [[Prüfingenieur für Baustatik]]
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** {{BVerfG 1 BvR 71/57}} - [[Hebamme]]n[[altersgrenze]]
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* Schutz eines [[Gemeinschaftsgut#Besonders_wichtige_Gemeinschaftsg.C3.BCter.5B1.5D|besonders wichtigen Gemeinschaftsguts]]
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======Objektive Zulassungvoraussetzungen======
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* Beispiele aus der Rechtsprechung:
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** {{BVerfG 1 BvR 2011/07}} = [[BVerfGE 126, 112]] - Eingliederung privater Unternehmen in den öffentlichen [[Rettungsdienst]]
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** {{BVerfG 1 BvR 2228/02}} - [[Staatliches Spielbankenmonopol]] (Bayern)
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** {{BVerfG 1 BvR 539/96}} = [[BVerfGE 102, 197]] - [[Spielbankengesetz]] - [[Staatliches Spielbankenmonopol]]
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** {{BVerfG 1 BvL 32/70}}`= [[BVerfGE 33, 303]] - [[Numerus clausus]] I
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** {{BVerfG 1 BvL 53/55}} - [[Taxi]]
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* Abwehr schwerer, nachweisbarer bzw. höchstwahrscheinlicher Gefahren zum Schutz eines [[überragend wichtigen Gemeinschaftsguts]]<ref>{{ISBN 9783642546587}} Pos. 6213</ref>
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==Normen==
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===Grundrechte-Charta der EU===
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* {{GR-Charta}} Art. 15
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* {{GR-Charta}} Art. 16
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===Grundgesetz (GG)===
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* {{GG 12}}
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* {{GG 33}}
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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==={{BVerfG}}===
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* {{BVerfG 1 BvR 1741/09}} = [[BVerfGE 128, 157]] - Betriebsübergang
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* {{BVerfG 1 BvF 2/05}} - Gentechnikgesetz
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* {{BVerfG 1 BvR 2011/07}} = [[BVerfGE 126, 112]] - Eingliederung privater Unternehmen in den öffentlichen [[Rettungsdienst]]
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* {{BVerfG 1 BvR 3262/07}} = [[BVerfGE 121, 317]] - [[Rauchverbot]]
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* {{BVerfG 1 BvR 2186/06 (03.07.2007)}} = [[BVerfGE 119, 59]] - [[Hufversorgung]]
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* {{BVerfG 1 BvR 2228/02}} - [[Staatliches Spielbankenmonopol]] (Bayern)
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* {{BVerfG 1 BvR 2576/04}} - [[Erfolgshonorar]]e
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* {{BVerfG 1 BvR 2186/06 (05.12.2006)}} = [[BVerfGE 117, 126]] - [[Hufbeschlaggesetz]]
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* {{BVerfG 1 BvL 4/00}} = [[BVerfGE 116, 202]] - [[Tariftreueerklärung]]: "Bei strittiger gemeinschaftsrechtlicher und verfassungsrechtlicher Rechtslage gibt es keine feste Rangfolge unter den vom Gericht gegebenenfalls einzuleitenden Zwischenverfahren (Vorabentscheidung nach Art. 234 EG und Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG). Die [[Tariftreue|Tariftreueregelung]] des § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln berührt das Grundrecht der [[Koalitionsfreiheit]] aus {{GG 9}} Abs. 3 GG nicht und verletzt nicht das Grundrecht der [[Berufsfreiheit]] aus {{GG 12}} Abs. 1 ."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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* {{BVerfG 1 BvR 2087/03}} = [[BVerfGE 115, 205]] - [[Betriebs- und Geschäftsgeheimnis]]
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* {{BVerfG 1 BvR 636/02}} - Ladenschlussgesetz III: "Das grundsätzliche Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen ist mit dem Grundgesetz vereinbar."<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref>
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* {{BVerfG 1 BvR 558/91}} = [[BVerfGE 105, 252]] - [[Glykol]]
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* {{BVerfG 1 BvR 539/96}} = [[BVerfGE 102, 197]] - [[Spielbankengesetz]]
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* {{BVerfG 1 BvR 48/94}} - [[Altschulden]]
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* {{BVerfG 2 BvR 1991/95}} - Kasseler [[Verpackungssteuer]] II
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* {{BVerfG 1 BvF 1/91}} - [[Kurzberichterstattung]]
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* {{BVerfG 1 BvR 419/81}} - Gerichtliche Prüfungskontrolle
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* {{BVerfG 1 BvR 362/79}} - Verfassungswidrigkeit des anwaltlichen [[Werbung|Werbeverbots]]
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* {{BVerfG 2 BvR 209/84}} - [[Erziehungsmaßregeln]]
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* {{BVerfG 1 BvR 14/82}} = [[BVerfGE 68, 256]] - [[Unterhaltspflicht]]
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* {{BVerfG 1 BvL 46/80}} = [[BVerfGE 64, 72]] - [[Altersgrenze]], [[Prüfingenieur für Baustatik]]
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* {{BVerfG 1 BvR 52/81}} = [[BVerfGE 58, 358]] - Bewährungsauflage - Negative Berufsfreiheit
 
* {{BVerfG 2 BvR 632/78}} [[Kommunales Vertretungsverbot]]
 
* {{BVerfG 2 BvR 632/78}} [[Kommunales Vertretungsverbot]]
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* {{BVerfG 1 BvL 32/70}}`= [[BVerfGE 33, 303]] - [[Numerus clausus]] I
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* {{BVerfG 1 BvR 52/66}} = [[BVerfGE 30, 292]] - [[Erdölbevorratung]]
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* {{BVerfG 1 BvL 17/61}} - Zweig[[apotheke]], Mehrbetrieb von Apotheken
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* {{BVerfG 1 BvR 760/57}} - [[Ladenschluss]] II
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* {{BVerfG 1 BvL 44/55}} - [[Handwerksordnung]], [[Berufsbild]]er
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* {{BVerfG 1 BvL 53/55}} - [[Taxi]]
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* {{BVerfG 1 BvR 216/51}} - [[Kassenarzt]]
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* {{BVerfG 1 BvR 71/57}} - [[Hebammenaltersgrenze]]
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* {{BVerfG 1 BvR 425/52}} = [[BVerfGE 9, 83]] - Verfassungswidrigkeit der Verordnung über Herstellung von Arzneifertigwaren
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* {{BVerfG 1 BvR 596/56}} - [[Apotheke]]n
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===Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)===
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* {{BVerwG 1 B 211.94}} - [[Privatwirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand]]
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* {{BVerwG 1 C 18.91}} - [[Sportwette]]n
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* {{BVerwG 3 C 2.88}} = [[BVerwGE 87, 37]] - [[Glykolwein]]
 +
* {{BVerwG 7 C 94.86}} - [[Taxi]]
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* {{BVerwG I C 24.69}} = [[BVerwGE 39, 329]] - [[Bestattungswesen]], wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde
 +
* {{BVerwG I C 6.63}} - [[Wahrsager]]
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===Gerichtsentscheidungen in anderen Bundesländern (nicht Bayern)===
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* {{VerfG Brandenburg VfGBbg 31/11}} - Kommunales Vertretungsverbot - [[Berufsfreiheit]] - [[Zitiergebot]]
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==Publikationen==
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===Lehrbücher===
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* {{ISBN 9783642546587}} Pos. 5730 ff.
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===Fachaufsätze===
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* [https://www.juris.de/jportal/prev/SBLU118730300 Peter M. '''Huber''', Die Informationstätigkeit der öffentlichen Hand – ein grundrechtliches Sonderregime aus Karlsruhe?, JZ 2003, 290 ff.]
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* [http://www.juris.de/jportal/prev/BJLU053670140 Frank '''Kimms''', Das Grundrecht der Berufsfreiheit in der Fallbearbeitung, JuS 2001, 664-670]
 +
* [https://www.juris.de/jportal/prev/KSLU001701422 Friedrich '''Schoch''', Staatliche Informationspolitik und [[Berufsfreiheit]], DVBl. 1991, 667 ff.]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
* [[Berufsfreiheit]]
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* [[Beruf]]
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* [[Zwangsarbeit]]
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* [[Drei-Stufen-Theorie]]
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==Fußnoten==
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<references />
  
 
[[Kategorie:Grundrechte]]
 
[[Kategorie:Grundrechte]]

Aktuelle Version vom 10. Dezember 2020, 13:23 Uhr

Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (GG Art. 12 Abs. 1)

Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (GG Art. 12 Abs. 2)

Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. (GG Art. 12 Abs. 3)

Schutzbereich

Persönlicher Schutzbereich

Sachlicher Schutzbereich

Überblick

Wettbewerb

"Art. 12 Abs. 1 GG schützt nicht vor Konkurrenz, auch nicht vor dem Wettbewerb der Öffentlichen Hand; das Grundgesetz garantiert der Privatwirtschaft nicht die Ausschließlichkeit des wirtschaftlichen Handelns: "Ein subjektives verfassungskräftiges Recht eines Geschäftsmannes auf die Erhaltung des Geschäftsumfanges und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten besteht in der freien Wettbewerbswirtschaft nicht"<ref>BVerfGE 24, 236 [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvR 241/66] [251]; s. auch Bettermann, Gewerbefreiheit der öffentlichen Hand, in Berliner Festschrift für Ernst E. Hirsch, 1968, S. 1 ff. [11, 20]; Püttner, Die öffentlichen Unternehmen, S. 141 ff.; Lerche, a.a.O. S. 29</ref>. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts macht die Beklagte nicht schon dadurch, daß sie das wirtschaftliche Unternehmen betreibt, jede private Konkurrenz unmöglich<ref>hierzu Püttner, a.a.O. S. 158 ff., 383 f.</ref>. Sie vermindert durch ihre Teilnahme am Wettbewerb - als eine natürliche Folge jeden Wettbewerbs - lediglich die Erwerbschancen anderer Unternehmen. Hierdurch kann, die Wettbewerbsfreiheit nicht verletzt werden<ref>s. BVerwGE 17, 306 [309]; Klein, a.a.O. S. 111 ff.; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, Bd. I, 10. Aufl. 1971, Allg. RdNr. 50</ref>. Einen generellen Anspruch auf Chancengleichheit, mit dem die Unzulässigkeit des Gemeinde unternehmens begründet werden könnte, gibt es nach der verfassungsrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes nicht. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verbietet nur sachlich unbegründete rechtliche Differenzierungen zum Vorteil des öffentlichen Unternehmens<ref>Klein, a.a.O. S. 228 ff.; Emmerich, Das Wirtschaftsrecht der öffentlichen Unternehmen, 1969, S. 113 f.</ref>. Die wirtschaftliche Betätigung der Beklagten im Bestattungswesen ist durch öffentliche Zwecke gerechtfertigt und daher nicht sachwidrig. Im übrigen ist hierzu festzustellen, daß die Beklagte im Wettbewerb keine rechtliche Vorzugsstellung genießt; sie unterliegt hierbei denselben privatrechtlichen Vorschriften wie die Mitbewerber. Unlauterer Wettbewerb der öffentlichen Hand - etwa durch unzulässige Verquickung hoheitlicher Befugnisse mit der Erwerbswirtschaft - kann daher vom Kläger gemäß § 1 UWG und § 1004 BGB vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit bekämpft werden<ref>s. Schricker, Wirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand und unlauterer Wettbewerb, 1964, 102 ff.</ref>. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liegt gleichfalls nicht vor. Dieses Grundrecht schützt nicht vor dem Auftreten eines neuen Konkurrenten, es sei denn, daß dieser durch eine behördliche Maßnahme eine Monopolstellung erlangt<ref>BVerwGE 17, 306 [314]</ref>. Noch weniger kann ein neuer Konkurrent von der öffentlichen Hand verlangen, daß diese auf weitere wirtschaftliche Betätigung in der bisher geübten Weise verzichte. Selbst wenn der Zweck des wirtschaftlichen Unternehmens der Beklagten durch private Bestattungsunternehmer ebensogut oder besser zu erreichen wäre, läge in der wirtschaftlichen Betätigung der Beklagten kein Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip, weil dieses nach § 85 GemO für sie nicht gilt und nach zutreffender herrschender Meinung keinen Verfassungsrang hat<ref>BVerwGE 23, 304 [306]</ref>."<ref>BVerwG, Urteil vom 22.02.1972 - I C 24.69 Abs. 23</ref>

Eingriff

Objektiv berufsregelnde Tendenz

"Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit der beruflichen Betätigung. Der Schutz dieses Grundrechts ist einerseits umfassend angelegt, wie die Erwähnung von Berufswahl, Wahl von Ausbildungsstätte und Arbeitsplatz und Berufsausübung zeigt. Andererseits schützt es aber nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Es genügt also nicht, daß eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfaltet. Das ist bei vielen Normen der Fall. Ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Norm, auf die die Maßnahme gestützt ist, berufsregelnde Tendenz hat<ref>vgl. BVerfGE 70, 191 [214]; stRspr</ref>.

Das heißt allerdings nicht, daß die Berufstätigkeit unmittelbar betroffen sein muß. Es kann vielmehr auch vorkommen, daß eine Norm die Berufstätigkeit selbst unberührt läßt, aber im Blick auf den Beruf die Rahmenbedingungen verändert, unter denen er ausgeübt werden kann. In diesem Fall ist der Berufsbezug ebenfalls gegeben. Das gilt auch für gesetzlich auferlegte Geldleistungspflichten. Sie berühren Art. 12 Abs. 1 GG dann, wenn sie infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben<ref>vgl. BVerfGE 13, 181 [186]; 37, 1 [18]</ref>."<ref>BVerfG, Urteil vom 08.04.1997 - 1 BvR 48/94 Abs. 135, 136</ref>

Rechtfertigung

Schranken

Schranken-Schranken

Vorbehalt des Gesetzes

Verhältnismäßigkeit: Drei-Stufen-Theorie

Berufsausübung
Berufswahl
Subjektive Zulassungvoraussetzungen
Objektive Zulassungvoraussetzungen

Normen

Grundrechte-Charta der EU

Grundgesetz (GG)

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Gerichtsentscheidungen in anderen Bundesländern (nicht Bayern)

Publikationen

Lehrbücher

  • Volker Epping, Grundrechte (eBook), Springer Verlag Berlin, 6. Aufl. 2015, ISBN 9783642546587 Pos. 5730 ff.

Fachaufsätze

Siehe auch

Fußnoten

<references />