Einnahmen: Unterschied zwischen den Versionen
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− | ===Einnahmen der Bezirke=== | + | ===[[Einnahmen der Bezirke]]=== |
* Gebühren und Kostenerstattungen; | * Gebühren und Kostenerstattungen; | ||
* Leistungen des Staates, wie z. B. nach Art. 10 a und 15 FAG; | * Leistungen des Staates, wie z. B. nach Art. 10 a und 15 FAG; | ||
− | * die Bezirksumlage als subsidiäre Quelle für den konkreten, anderweit nicht gedeckten Bedarf (Art. 54 Abs. 2 Nr. 2 BezO). Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftzahlen der Gemeinden sowie gemeindefreien Gebiete und 80 % der Gemeindeschlüsselzuweisungen des vorangegangenen Haushaltsjahrs (Art. 21 FAG). | + | * die [[Bezirksumlage]] als subsidiäre Quelle für den konkreten, anderweit nicht gedeckten Bedarf (Art. 54 Abs. 2 Nr. 2 BezO). Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftzahlen der Gemeinden sowie gemeindefreien Gebiete und 80 % der Gemeindeschlüsselzuweisungen des vorangegangenen Haushaltsjahrs (Art. 21 FAG). |
− | ===Einnahmen der Landkreise=== | + | ===[[Einnahmen der Landkreise]]=== |
* Gebühren, Beiträge und sonstige Einnahmen; | * Gebühren, Beiträge und sonstige Einnahmen; | ||
* Leistungen des Staates, insbesondere nach dem kommunalen Finanzausgleich; hierzu gehören auch Schlüsselzuweisungen aus dem allgemeinen Steuerverbund nach Art. 5 FAG, die 36 % der Schlüsselmasse betragen (Art. 1 FAG); | * Leistungen des Staates, insbesondere nach dem kommunalen Finanzausgleich; hierzu gehören auch Schlüsselzuweisungen aus dem allgemeinen Steuerverbund nach Art. 5 FAG, die 36 % der Schlüsselmasse betragen (Art. 1 FAG); | ||
* die Kreisumlage als subsidiäre Quelle für den konkreten, anderweit nicht gedeckten Bedarf (Art. 56 Abs. 2 Nr. 2 LKrO). Die Umlagegrundlagen sind die gleichen wie bei den Bezirken (Art. 18 FAG). | * die Kreisumlage als subsidiäre Quelle für den konkreten, anderweit nicht gedeckten Bedarf (Art. 56 Abs. 2 Nr. 2 LKrO). Die Umlagegrundlagen sind die gleichen wie bei den Bezirken (Art. 18 FAG). | ||
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+ | * {{GG 106}} | ||
+ | * {{GG 107}} | ||
− | === | + | ==={{GO}}=== |
+ | * {{GO 62}} Abs. 2 und Abs. 3 Grundsätze der Einnahmebeschaffung | ||
− | === | + | ==={{KommHV-Kameralistik}}=== |
− | + | * {{KommHV-Kameralistik 15}} [[Erläuterungen]] | |
− | + | * {{KommHV-Kameralistik 25}} Einziehung der [[Einnahmen]] | |
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==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
* [[Haushalt]] | * [[Haushalt]] | ||
** [[Ausgaben]] | ** [[Ausgaben]] | ||
+ | * [[Grundsätze der Einnahmebeschaffung]] | ||
*[[Gemeindesteuer]] | *[[Gemeindesteuer]] | ||
*[[Einkommensteuer]] | *[[Einkommensteuer]] |
Aktuelle Version vom 19. Juni 2016, 23:26 Uhr
Einnahmequellen
"Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den bayerischen Gemeinden, Landkreisen und Bezirken im Wesentlichen folgende Einnahmequellen zur Verfügung:"<ref>Quelle: BayVerfGH, Entscheidung vom 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05</ref>
Einnahmen der Bezirke
- Gebühren und Kostenerstattungen;
- Leistungen des Staates, wie z. B. nach Art. 10 a und 15 FAG;
- die Bezirksumlage als subsidiäre Quelle für den konkreten, anderweit nicht gedeckten Bedarf (Art. 54 Abs. 2 Nr. 2 BezO). Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftzahlen der Gemeinden sowie gemeindefreien Gebiete und 80 % der Gemeindeschlüsselzuweisungen des vorangegangenen Haushaltsjahrs (Art. 21 FAG).
Einnahmen der Landkreise
- Gebühren, Beiträge und sonstige Einnahmen;
- Leistungen des Staates, insbesondere nach dem kommunalen Finanzausgleich; hierzu gehören auch Schlüsselzuweisungen aus dem allgemeinen Steuerverbund nach Art. 5 FAG, die 36 % der Schlüsselmasse betragen (Art. 1 FAG);
- die Kreisumlage als subsidiäre Quelle für den konkreten, anderweit nicht gedeckten Bedarf (Art. 56 Abs. 2 Nr. 2 LKrO). Die Umlagegrundlagen sind die gleichen wie bei den Bezirken (Art. 18 FAG).
Einnahmen der Gemeinden
Eine Gemeinde kann sich grundsätzlich aus folgenden Einnahmequellen finanzieren:
- Steuereinnahmen (Gewerbesteuer, Grundsteuer, Einkommensteuer zu einem Anteil von 15 %, ein Anteil von 2,2 % an der Umsatzsteuer, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern);
- Gebühren und Beiträge;
- Leistungen des Staates, insbesondere nach dem kommunalen Finanzausgleich; die Schlüsselzuweisungen aus dem allgemeinen Steuerverbund betragen 66 % der Schlüsselmasse;
- sonstige Einnahmen, wie z. B. aus Mieten oder Kapitalvermögen.
Normen
Grundgesetz (GG)
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- GO Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 Grundsätze der Einnahmebeschaffung
KommHV-Kameralistik
Siehe auch
- Haushalt
- Grundsätze der Einnahmebeschaffung
- Gemeindesteuer
- Einkommensteuer
- Umsatzsteuer
- Rangfolge der Deckungsmittel
Fußnoten
<references />