Anlagevermögen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
(9 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
 +
Anlagevermögen sind nach {{KommHV-Kameralistik 87}} Nr. 3 die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen; im einzelnen:
 +
 +
* [[Grundstück|Grundstücke]]
 +
* [[bewegliche Sache]]n mit Ausnahme der [[gwG|geringwertigen Wirtschaftsgüter]] im Sinn des Einkommensteuergesetzes
 +
* [[dingliches Recht|dingliche Rechte]]
 +
* [[Beteiligung]]en sowie [[Wertpapier]]e, die zum Zweck der Beteiligungen erworben wurden
 +
* [[Darlehensforderung|Forderungen aus Darlehen]], die aus Mitteln des Haushalts in Erfüllung einer Aufgabe gewährt wurden
 +
* [[Kapitaleinlage]]n in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen
 +
* das in Sondervermögen mit Sonderrechnung eingebrachte [[Eigenkapital]].
  
 
==Beispiele==
 
==Beispiele==
Zeile 15: Zeile 24:
  
 
==Normen==
 
==Normen==
* {{KommHV-Kameralistik 76}} Abs. 2
+
* {{KommHV-Kameralistik 76}} Abs. 2 (Nachweis von [[Anlagevermögen]] und [[Geldanlage]]n)
* {{KommHV-Kameralistik 88}}
+
* {{KommHV-Kameralistik 87}} Nr. 3 (Begriffsbestimmungen - [[Anlagevermögen]])
 +
* {{KommHV-Kameralistik 88}} Erstmalige Erfassung des vorhandenen Anlagevermögens
 +
 
 +
==Publikationen==
 +
 
 +
===Fachbücher===
 +
 
 +
* {{ISBN 9783415052086}} S. 149
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
Zeile 23: Zeile 39:
  
 
[[Kategorie:Haushalt]]
 
[[Kategorie:Haushalt]]
 +
[[Kategorie:Kommunalrecht]]

Aktuelle Version vom 2. Mai 2016, 10:36 Uhr

Anlagevermögen sind nach KommHV-Kameralistik § 87 Nr. 3 die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen; im einzelnen:

Beispiele

Unbewegliches Anlagevermögen

Abgrenzungen

Bewegliches Anlagevermögen

  • GWG-Grenze 150 € beachten

Normen

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 149

Siehe auch