Zweitwohnungsteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Gemeinden können nach {{KAG 3}} Abs. 1 [[örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer|örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern]] erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Zweitwohnungsteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer.
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Die Gemeinden können nach {{KAG 3}} Abs. 1 [[örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer|örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern]] erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Zweitwohnungsteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer gemäß {{GG 105}} Abs. 2a, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist<ref>{{BVerfG 2 BvR 1275/79}} Leitsatz 1</ref>.
  
 
Bei der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer sind allerdings bestimmte Einschränkungen zu beachten:
 
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Version vom 21. März 2014, 10:55 Uhr

Die Gemeinden können nach KAG Art. 3 Abs. 1 örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Zweitwohnungsteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer gemäß GG Art. 105 Abs. 2a, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist<ref>BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 Leitsatz 1</ref>.

Bei der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer sind allerdings bestimmte Einschränkungen zu beachten:

  • "Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, diskriminiert die Ehe und verstößt gegen GG Art. 6 Abs. 1."<ref>BVerfG, Beschluss vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 Leitsatz</ref>
  • "Ein degressiver Zweitwohnungsteuertarif verletzt das Grundrecht auf Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wenn dies nicht durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt ist."<ref>BVerfG, Beschluss vom 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09 Leitsatz 1</ref>

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />