Zweitwohnungsteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer sind allerdings bestimmte Einschränkungen zu beachten:
 
Bei der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer sind allerdings bestimmte Einschränkungen zu beachten:
 
* "Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, diskriminiert die Ehe und verstößt gegen {{GG 6}} Abs. 1."<ref>{{BVerfG 1 BvR 1232/00}} Leitsatz</ref>  
 
* "Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, diskriminiert die Ehe und verstößt gegen {{GG 6}} Abs. 1."<ref>{{BVerfG 1 BvR 1232/00}} Leitsatz</ref>  
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==Normen==
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*{{KAG 3}}
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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* {{BVerfG 1 BvR 1656/09}}
 
* {{BVerfG 1 BvR 1232/00}} - Zweitwohnungsteuer II
 
* {{BVerfG 1 BvR 1232/00}} - Zweitwohnungsteuer II
  

Version vom 21. März 2014, 10:45 Uhr

Die Gemeinden können nach KAG Art. 3 Abs. 1 örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Zweitwohnungsteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer.

Bei der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer sind allerdings bestimmte Einschränkungen zu beachten:

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

  • Franz-Ludwig Knemeyer, Zur Problematik einer kommunalen Zweitwohnungsabgabe, BayVBl. 1973, 523;

Siehe auch

Fußnoten

<references />