Zweitwohnungsteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Gemeinden können nach {{KAG 3}} Abs. 1 [[örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer|örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern]] erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Zweitwohnungsteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer.
 
Die Gemeinden können nach {{KAG 3}} Abs. 1 [[örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer|örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern]] erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Zweitwohnungsteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer.
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Bei der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer sind allerdings bestimmte Einschränkungen zu beachten:
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* "Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, diskriminiert die Ehe und verstößt gegen {{GG 6}} Abs. 1."<ref>{{BVerfG 1 BvR 1232/00}} Leitsatz</ref>
  
 
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[[Kategorie:örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer]]
 
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Version vom 21. März 2014, 10:38 Uhr

Die Gemeinden können nach KAG Art. 3 Abs. 1 örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Zweitwohnungsteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer.

Bei der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer sind allerdings bestimmte Einschränkungen zu beachten:

Rechtsprechung

Publikationen

  • Franz-Ludwig Knemeyer, Zur Problematik einer kommunalen Zweitwohnungsabgabe, BayVBl. 1973, 523;

Siehe auch

Fußnoten

<references />