Zweitwohnungsteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 21. März 2014, 10:28 Uhr

Die Gemeinden können nach KAG Art. 3 Abs. 1 örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Zweitwohnungsteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer.

Publikationen

  • Franz-Ludwig Knemeyer, Zur Problematik einer kommunalen Zweitwohnungsabgabe, BayVBl. 1973, 523;

Siehe auch