Grundstücksverkauf: Unterschied zwischen den Versionen
(8 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | "In den Fällen, in denen die Prüfung ergibt, dass mangels Vorliegen eines [[Bauauftrag|Bauauftrags]] bzw. einer [[Baukonzession]] kein [[Vergaberecht]] anzuwenden ist, sollte auch bei reinen [[Grundstücksgeschäft|Grundstücksgeschäften]] schon aus haushaltsrechtlichen Überlegungen ein angemessener Grad von [[Öffentlichkeit]] und aus Gründen der [[Gesetzmäßigkeit der Verwaltung]] ein diskriminierungsfreies Vorgehen sichergestellt werden. Dies empfiehlt sich auch, da nicht auszuschließen ist, dass der EuGH aus den Grundfreiheiten des EG-Vertrags konkrete Anforderungen an Grundstücksgeschäfte ableiten könnte; hierzu gibt es derzeit keine Rechtsprechung."<ref>Quelle: [https://www.innenministerium.bayern.de/assets/stmi/buw/bauthemen/iiz5_vergabe_kommunal_rs_20101220.pdf Anwendung des Vergaberechts bei kommunalen Grundstücksgeschäften Handreichung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 20.12.2010 zur Prüfung des Auftragsbegriffes nach § 99 Abs. 3 bzw. Abs. 6 GWB unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 25.03.2010, C-451/08], Seite 1</ref><noinclude> | + | "In den Fällen, in denen die Prüfung ergibt, dass mangels Vorliegen eines [[Bauauftrag|Bauauftrags]] bzw. einer [[Baukonzession]] kein [[Vergaberecht]] anzuwenden ist, sollte auch bei reinen [[Grundstücksgeschäft|Grundstücksgeschäften]] schon aus haushaltsrechtlichen Überlegungen ein angemessener Grad von [[Öffentlichkeit]] und aus Gründen der [[Gesetzmäßigkeit der Verwaltung]] ein diskriminierungsfreies Vorgehen sichergestellt werden. Dies empfiehlt sich auch, da nicht auszuschließen ist, dass der EuGH aus den [[Grundfreiheiten des EG-Vertrags]] konkrete Anforderungen an Grundstücksgeschäfte ableiten könnte; hierzu gibt es derzeit keine Rechtsprechung."<ref>Quelle: [https://www.innenministerium.bayern.de/assets/stmi/buw/bauthemen/iiz5_vergabe_kommunal_rs_20101220.pdf Anwendung des Vergaberechts bei kommunalen Grundstücksgeschäften Handreichung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 20.12.2010 zur Prüfung des Auftragsbegriffes nach § 99 Abs. 3 bzw. Abs. 6 GWB unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 25.03.2010, C-451/08], Seite 1</ref> |
+ | |||
+ | Die Kaufvertragsparteien sind in der [[Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung)|öffentlichen Gemeinderatssitzung]] zu anonymisieren ([[Datenminimierung]]).<ref>Stefan '''Papsthart''', Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 254 Fn. 41; vgl. auch {{VGH Baden-Württemberg III 503/79}}, Abs. 5 und 6</ref><noinclude> | ||
==[[Veräußerung von Vermögen]]== | ==[[Veräußerung von Vermögen]]== | ||
Zeile 12: | Zeile 14: | ||
==Rechtsprechung== | ==Rechtsprechung== | ||
+ | ==={{EuGH}}=== | ||
* {{EuGH C-451/08}} | * {{EuGH C-451/08}} | ||
+ | |||
+ | ===Oberverwaltungsgerichte=== | ||
+ | * {{VGH Baden-Württemberg III 503/79}} | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Aktuelle Version vom 14. Juli 2021, 21:22 Uhr
"In den Fällen, in denen die Prüfung ergibt, dass mangels Vorliegen eines Bauauftrags bzw. einer Baukonzession kein Vergaberecht anzuwenden ist, sollte auch bei reinen Grundstücksgeschäften schon aus haushaltsrechtlichen Überlegungen ein angemessener Grad von Öffentlichkeit und aus Gründen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ein diskriminierungsfreies Vorgehen sichergestellt werden. Dies empfiehlt sich auch, da nicht auszuschließen ist, dass der EuGH aus den Grundfreiheiten des EG-Vertrags konkrete Anforderungen an Grundstücksgeschäfte ableiten könnte; hierzu gibt es derzeit keine Rechtsprechung."<ref>Quelle: Anwendung des Vergaberechts bei kommunalen Grundstücksgeschäften Handreichung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 20.12.2010 zur Prüfung des Auftragsbegriffes nach § 99 Abs. 3 bzw. Abs. 6 GWB unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 25.03.2010, C-451/08, Seite 1</ref>
Die Kaufvertragsparteien sind in der öffentlichen Gemeinderatssitzung zu anonymisieren (Datenminimierung).<ref>Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 254 Fn. 41; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.1980 - III 503/79, Abs. 5 und 6</ref>
Veräußerung von Vermögen
Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. (GO Art. 75 Abs. 1).
Normen
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Bekanntgaben
Rechtsprechung
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Oberverwaltungsgerichte
Siehe auch
Fußnoten
<references/>