Tagesordnung (Gemeinderatssitzung): Unterschied zwischen den Versionen
K |
|||
(5 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Der erste Bürgermeister bereitet die [[Beratungsgegenstand|Beratungsgegenstände]] vor ({{GO 46}} Abs. 2 Satz 1) und setzt die [[Tagesordnung]] fest ([[Geschäftsordnung_für_den_Stadtrat_Burgkunstadt#.C2.A7_24_Tagesordnung|Art. 24 Abs. 1 Satz 1 GO-BKU]]). Er [[Einberufung|beruft]] den [[Gemeinderat]] unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener [[Ladungsfrist|Frist]] ein, erstmals unverzüglich nach Beginn der [[Wahlzeit]]. | Der erste Bürgermeister bereitet die [[Beratungsgegenstand|Beratungsgegenstände]] vor ({{GO 46}} Abs. 2 Satz 1) und setzt die [[Tagesordnung]] fest ([[Geschäftsordnung_für_den_Stadtrat_Burgkunstadt#.C2.A7_24_Tagesordnung|Art. 24 Abs. 1 Satz 1 GO-BKU]]). Er [[Einberufung|beruft]] den [[Gemeinderat]] unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener [[Ladungsfrist|Frist]] ein, erstmals unverzüglich nach Beginn der [[Wahlzeit]]. | ||
− | Setzt der Bürgermeister einen [[:Kategorie:Tagesordnungspunkt|Tagesordnungspunkt]] auf den [[Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung)|nicht-öffentlichen Teil der Sitzung]], handelt es sich immer nur um einen Vorschlag, über den der Gemeinderat zu beschließen hat<ref>Pahlke, BayVBl. 2010, 357 mit Verweis auf Wachsmuth, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, Kommentar, B 1 Bay Erl. 4.3. zu Art. 52; Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, Kommentar, 42. Erg.Lfg. Dezember 2008, Erl. 5 zu Art. 52</ref>. Über die Herstellung oder den Ausschluss der Öffentlichkeit ist nichtöffentlich zu verhandeln und mehrheitlich zu beschließen.<ref>vgl. Stefan '''Papsthart''', Glashaus mit Geheimnissen, BayVBl. 2021, 253, 254</ref><noinclude> | + | Setzt der Bürgermeister einen [[:Kategorie:Tagesordnungspunkt|Tagesordnungspunkt]] auf den [[Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung)|nicht-öffentlichen Teil der Sitzung]], handelt es sich immer nur um einen Vorschlag, über den der Gemeinderat zu beschließen hat<ref>Pahlke, BayVBl. 2010, 357 mit Verweis auf Wachsmuth, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, Kommentar, B 1 Bay Erl. 4.3. zu Art. 52; Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, Kommentar, 42. Erg.Lfg. Dezember 2008, Erl. 5 zu Art. 52</ref>. Über die Herstellung oder den Ausschluss der Öffentlichkeit ist nichtöffentlich zu verhandeln und mehrheitlich zu beschließen.<ref>vgl. Stefan '''Papsthart''', Glashaus mit Geheimnissen, BayVBl. 2021, 253, 254</ref> Dem Gemeinderat steht "bei der nach {{GO 52}} Abs. 2 Satz 1 zu treffenden situationsgebundenen [[Prognoseentscheidung]] ein gewisser [[Einschätzungsspielraum|Einschätzungs]]- und [[Beurteilungsspielraum]] zu<ref>(vgl. Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand April 2014, Art. 52 Anm. 2 u. 5; Schnapp, VerwArch 78 [1987], 407/456; Lange, a.aO., 381 f.)</ref>."<ref>{{BayVGH 4 CS 15.381}}, Abs. 21</ref><noinclude> |
==Anträge== | ==Anträge== | ||
Zeile 27: | Zeile 27: | ||
==Rechtsprechung== | ==Rechtsprechung== | ||
+ | * {{BayVGH 4 CS 15.381}}, Abs. 21: "Dem Stadtrat ... stand aber bei der nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO zu treffenden situationsgebundenen [[Prognoseentscheidung]] ein gewisser [[Einschätzungsspielraum|Einschätzungs]]- und [[Beurteilungsspielraum]] zu (vgl. Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand April 2014, Art. 52 Anm. 2 u. 5; Schnapp, VerwArch 78 [1987], 407/456; Lange, a.aO., 381 f.)." | ||
* {{BayVGH 4 B 85 A.916}}: "In Abänderung des Urteils des Bayer. Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. Februar 1985 wird [[Feststellungsklage|festgestellt]], daß es rechtswidrig war, in die schriftliche Tagesordnung für die Sitzung des Stadtrats der Beklagten am 3. Juli 1984 die im Antrag des Klägers vom 17. Juni 1984 genannte Angelegenheit nicht wenigstens stichwortartig aufzunehmen."<ref>Amtlicher Leitsatz Nr. 1</ref> | * {{BayVGH 4 B 85 A.916}}: "In Abänderung des Urteils des Bayer. Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. Februar 1985 wird [[Feststellungsklage|festgestellt]], daß es rechtswidrig war, in die schriftliche Tagesordnung für die Sitzung des Stadtrats der Beklagten am 3. Juli 1984 die im Antrag des Klägers vom 17. Juni 1984 genannte Angelegenheit nicht wenigstens stichwortartig aufzunehmen."<ref>Amtlicher Leitsatz Nr. 1</ref> | ||
Aktuelle Version vom 14. Juli 2021, 12:34 Uhr
Der erste Bürgermeister bereitet die Beratungsgegenstände vor (GO Art. 46 Abs. 2 Satz 1) und setzt die Tagesordnung fest (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 GO-BKU). Er beruft den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein, erstmals unverzüglich nach Beginn der Wahlzeit.
Setzt der Bürgermeister einen Tagesordnungspunkt auf den nicht-öffentlichen Teil der Sitzung, handelt es sich immer nur um einen Vorschlag, über den der Gemeinderat zu beschließen hat<ref>Pahlke, BayVBl. 2010, 357 mit Verweis auf Wachsmuth, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, Kommentar, B 1 Bay Erl. 4.3. zu Art. 52; Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, Kommentar, 42. Erg.Lfg. Dezember 2008, Erl. 5 zu Art. 52</ref>. Über die Herstellung oder den Ausschluss der Öffentlichkeit ist nichtöffentlich zu verhandeln und mehrheitlich zu beschließen.<ref>vgl. Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen, BayVBl. 2021, 253, 254</ref> Dem Gemeinderat steht "bei der nach GO Art. 52 Abs. 2 Satz 1 zu treffenden situationsgebundenen Prognoseentscheidung ein gewisser Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu<ref>(vgl. Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand April 2014, Art. 52 Anm. 2 u. 5; Schnapp, VerwArch 78 [1987], 407/456; Lange, a.aO., 381 f.)</ref>."<ref>BayVGH, Beschluss vom 20.04.2015 - 4 CS 15.381 = BayVBl. 2015, 630, Abs. 21</ref>
Anträge
Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt setzt der erste Bürgermeister rechtzeitig<ref>Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt schriftlich zu stellen und ausreichend zu begründen. Sie sollen spätestens bis zum 8. Tag vor der Sitzung beim Ersten Bürgermeister eingereicht werden. Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten. (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt)</ref> eingegangene Anträge von Stadtratsmitgliedern möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. Ist das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf die Tagesordnung einer Stadtratssitzung zu setzen. Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt. (Art. 24 Abs. 1 Satz 3 und 4).
Kommt der Bürgermeister seiner Verpflichtung<ref>(Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H. Beck Art. 46 Rdnr. 16)</ref> nicht nach, ist der Anspruch im Wege der Kommunalverfassungsstreitigkeit gerichtlich geltend zu machen <ref>(Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H. Beck Art. 46 Rdnr. 16)</ref>.
Tagesordnung und Beschlussfähigkeit
Ein Gegenstand, der nicht in der Tagesordnung enthalten war, mit der die Gemeinderatsmitglieder geladen wurden, kann grundsätzlich mangels Beschlussfähigkeit nicht abschließend beschlussmäßig behandelt werden<ref>Lissak, Bayerisches Kommunalrecht, 2. A. 2001, S. 142 § 5 Rdnr. 16</ref>. Trotz Beschlussunfähigkeit gefasste Beschlüsse sind ungültig<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 47 Rndnr. 7</ref>.
Änderungen der Tagesordnung
Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden (§ 25 Abs. 1 Satz 3 GO-BKU). Für die Absetzung eines Tagesordnungspunktes ist ein Geschäftsordnungsantrag und -beschluss notwendig<ref>Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 34</ref>.
Ortsübliche Bekanntmachung der Gemeinderatssitzung
Das Merkmal "öffentlich" macht es "zunächst einmal unerlässlich, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeit Kenntnis von Ort und Zeit der Sitzung zu verschaffen<ref>vgl. insoweit das Bekanntmachungsgebot ... und dazu OVG Lüneburg in NVwZ 1983, 484</ref>, und dass jedermann im Rahmen der - angemessenen - tatsächlichen Gegebenheiten freier Zutritt zur Sitzung als Zuhörer eröffnet ist."<ref>vgl. u.a. BLAH a.a.O., § 169 GVG Anm. 1; Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., § 169 GVG Anm. 3; Maunz-Dürig, GG, Stand: Sept. 1991, Art. 42 Rdnr. 3; Gramlich a.a.O., S. 147 f.; Gönnenwein a.a.O.,</ref><ref>zitiert nach OVG Saarland, Urteil vom 22.04.1993 - 1 R 35/91 = DÖV 1993, 964 f.</ref>.
"Der Sitzungszeitraum muss so liegen, dass breite Teile aller Bevölkerungsgruppen - insbesondere auch der Berufstätigen - die zumutbare Möglichkeit haben, derart an Ratssitzungen teilzunehmen, dass sie sich ein klares Bild über die Sitzungstätigkeit des Rats verschaffen können.<ref> OVG Saarland, Urteil vom 22.04.1993 - 1 R 35/91 = DÖV 1993, 964 f.</ref>.
Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Stadtrats sind unter Angabe der Tagesordnung, spätestens am dritten Tag vor der Sitzung, ortsüblich bekanntzumachen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Stadtrats. (GO Art. 52 Abs. 1)
Normen
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt
Rechtsprechung
- BayVGH, Beschluss vom 20.04.2015 - 4 CS 15.381 = BayVBl. 2015, 630, Abs. 21: "Dem Stadtrat ... stand aber bei der nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO zu treffenden situationsgebundenen Prognoseentscheidung ein gewisser Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu (vgl. Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand April 2014, Art. 52 Anm. 2 u. 5; Schnapp, VerwArch 78 [1987], 407/456; Lange, a.aO., 381 f.)."
- BayVGH, Urteil vom 10.12.1986 - 4 B 85 A.916: "In Abänderung des Urteils des Bayer. Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. Februar 1985 wird festgestellt, daß es rechtswidrig war, in die schriftliche Tagesordnung für die Sitzung des Stadtrats der Beklagten am 3. Juli 1984 die im Antrag des Klägers vom 17. Juni 1984 genannte Angelegenheit nicht wenigstens stichwortartig aufzunehmen."<ref>Amtlicher Leitsatz Nr. 1</ref>
Publikationen
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 33 ff.
Siehe auch
- Geschäftsordnungsantrag
- Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung)
- Ortsübliche Bekanntmachung der Gemeinderatssitzung
Fußnoten
<references />