Preisrichter: Unterschied zwischen den Versionen

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Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter gemäß {{VgV 72}} Absatz 1 Satz 2 über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.  
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Wird von den Wettbewerbsteilnehmern bei einem [[Planungswettbewerb]] eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter gemäß {{VgV 72}} Absatz 1 Satz 2 über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.  
  
 
Abweichend von {{VgV 72}} Absatz 1 Satz 2 muss die Mehrheit der [[Preisrichter]] bei einem [[Planungswettbewerb für Architekten- und Ingenieurleistungen]] über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen, wie sie von den Teilnehmern verlangt wird<ref>{{VgV 79}} Abs. 3 Satz 1 </ref>. Auch muss die Mehrheit der Preisrichter unabhängig vom Ausrichter sein<ref>{{VgV 79}} Abs. 3 Satz 2</ref> <noinclude>
 
Abweichend von {{VgV 72}} Absatz 1 Satz 2 muss die Mehrheit der [[Preisrichter]] bei einem [[Planungswettbewerb für Architekten- und Ingenieurleistungen]] über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen, wie sie von den Teilnehmern verlangt wird<ref>{{VgV 79}} Abs. 3 Satz 1 </ref>. Auch muss die Mehrheit der Preisrichter unabhängig vom Ausrichter sein<ref>{{VgV 79}} Abs. 3 Satz 2</ref> <noinclude>

Aktuelle Version vom 21. Juni 2021, 14:26 Uhr

Wird von den Wettbewerbsteilnehmern bei einem Planungswettbewerb eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter gemäß VgV § 72 Absatz 1 Satz 2 über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

Abweichend von VgV § 72 Absatz 1 Satz 2 muss die Mehrheit der Preisrichter bei einem Planungswettbewerb für Architekten- und Ingenieurleistungen über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen, wie sie von den Teilnehmern verlangt wird<ref>VgV § 79 Abs. 3 Satz 1 </ref>. Auch muss die Mehrheit der Preisrichter unabhängig vom Ausrichter sein<ref>VgV § 79 Abs. 3 Satz 2</ref>

Normen

  • VgV § 72 Absatz 1 Satz 2: Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
  • VgV § 79 Abs. 3: Abweichend von VgV § 72 Absatz 1 Satz 2 muss die Mehrheit der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen, wie sie von den Teilnehmern verlangt wird. Auch muss die Mehrheit der Preisrichter unabhängig vom Ausrichter sein.

Siehe auch

Fußnoten

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