Preisrichter: Unterschied zwischen den Versionen
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==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Version vom 21. Juni 2021, 14:26 Uhr
Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter gemäß VgV § 72 Absatz 1 Satz 2 über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
Abweichend von VgV § 72 Absatz 1 Satz 2 muss die Mehrheit der Preisrichter bei einem Planungswettbewerb für Architekten- und Ingenieurleistungen über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen, wie sie von den Teilnehmern verlangt wird<ref>VgV § 79 Abs. 3 Satz 1 </ref>. Auch muss die Mehrheit der Preisrichter unabhängig vom Ausrichter sein<ref>VgV § 79 Abs. 3 Satz 2</ref>
Normen
- VgV § 72 Absatz 1 Satz 2: Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
- VgV § 79 Abs. 3: Abweichend von VgV § 72 Absatz 1 Satz 2 muss die Mehrheit der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen, wie sie von den Teilnehmern verlangt wird. Auch muss die Mehrheit der Preisrichter unabhängig vom Ausrichter sein.
Siehe auch
Fußnoten
<references/>