Planungswettbewerb: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 21. Juni 2021, 11:29 Uhr
Im Abschnitt 5 (VgV § 69 - VgV § 72) der Vergabeverordnung (VgV) sind Planungswettbewerbe geregelt. Wettbewerbe sind nach GWB § 103 Abs. 6 Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan oder einer Planung verhelfen sollen.
Der öffentliche Auftraggeber kann gemäß VgV § 14 Abs. 4 Nr. 8 Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn im Anschluss an einen Planungswettbewerb im Sinne des VgV § 69 ein Dienstleistungsauftrag nach den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Gewinner oder an einen der Preisträger vergeben werden muss; im letzteren Fall müssen alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden.
Im Unterabschnitt 2 (VgV § 78 - VgV § 80) des Abschnitts 6 der Vergabeverordnung (VgV) sind Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen geregelt. Planungswettbewerbe gewährleisten nach VgV § 78 Abs. 1 die Wahl der besten Lösung der Planungsaufgabe und sind gleichzeitig ein geeignetes Instrument zur Sicherstellung der Planungsqualität und Förderung der Baukultur. Planungswettbewerbe dienen dem Ziel, alternative Vorschläge für Planungen, insbesondere auf dem Gebiet der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens, auf der Grundlage veröffentlichter einheitlicher Richtlinien zu erhalten<ref>VgV § 78 Abs. 2 Satz 1</ref>. Sie können vor oder ohne Vergabeverfahren ausgerichtet werden<ref>VgV § 78 Abs. 2 Satz 2</ref>. In den einheitlichen Richtlinien<ref>vgl. insbesondere Richtlinie für Planungswettbewerbe – RPW 2013</ref> wird auch die Mitwirkung der Architekten- und Ingenieurkammern an der Vorbereitung und bei der Durchführung von Planungswettbewerben geregelt<ref>VgV § 78 Abs. 2 Satz 3</ref>. Der öffentliche Auftraggeber prüft bei Aufgabenstellungen im Hoch-, Städte- und Brückenbau sowie in der Landschafts- und Freiraumplanung, ob für diese ein Planungswettbewerb durchgeführt werden soll, und dokumentiert seine Entscheidung<ref>VgV § 78 Abs. 2 Satz 4</ref>. Die Bestimmungen des Abschnitts 6 Unterabschnitt 2 sind zusätzlich zu Abschnitt 5 für die Ausrichtung von Planungswettbewerben anzuwenden<ref>VgV § 78 Abs. 3 Satz 1</ref>. Die auf die Durchführung von Planungswettbewerben anwendbaren Regeln nach Absatz 2 sind in der Wettbewerbsbekanntmachung mitzuteilen<ref>VgV § 78 Abs. 3 Satz 2</ref>.
Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen
Im Unterabschnitt 2 (VgV § 78 - VgV § 80) des Abschnitts 6 der Vergabeverordnung (VgV) sind Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen geregelt. Planungswettbewerbe gewährleisten nach VgV § 78 Abs. 1 die Wahl der besten Lösung der Planungsaufgabe und sind gleichzeitig ein geeignetes Instrument zur Sicherstellung der Planungsqualität und Förderung der Baukultur. Planungswettbewerbe dienen dem Ziel, alternative Vorschläge für Planungen, insbesondere auf dem Gebiet der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens, auf der Grundlage veröffentlichter einheitlicher Richtlinien zu erhalten<ref>VgV § 78 Abs. 2 Satz 1</ref>. Sie können vor oder ohne Vergabeverfahren ausgerichtet werden<ref>VgV § 78 Abs. 2 Satz 2</ref>. In den einheitlichen Richtlinien<ref>vgl. insbesondere Richtlinie für Planungswettbewerbe – RPW 2013</ref> wird auch die Mitwirkung der Architekten- und Ingenieurkammern an der Vorbereitung und bei der Durchführung von Planungswettbewerben geregelt<ref>VgV § 78 Abs. 2 Satz 3</ref>. Der öffentliche Auftraggeber prüft bei Aufgabenstellungen im Hoch-, Städte- und Brückenbau sowie in der Landschafts- und Freiraumplanung, ob für diese ein Planungswettbewerb durchgeführt werden soll, und dokumentiert seine Entscheidung<ref>VgV § 78 Abs. 2 Satz 4</ref>. Die Bestimmungen des Abschnitts 6 Unterabschnitt 2 sind zusätzlich zu Abschnitt 5 für die Ausrichtung von Planungswettbewerben anzuwenden<ref>VgV § 78 Abs. 3 Satz 1</ref>. Die auf die Durchführung von Planungswettbewerben anwendbaren Regeln nach Absatz 2 sind in der Wettbewerbsbekanntmachung mitzuteilen<ref>VgV § 78 Abs. 3 Satz 2</ref>.
Schätzung des Auftagswerts bei Planungswettbewerben
Bei einem Planungswettbewerb nach VgV § 69, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer (VgV § 3 Abs. 12 Satz 1). Bei allen übrigen Planungswettbewerben entspricht der Auftragswert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer einschließlich des Werts des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der öffentliche Auftraggeber diese Vergabe in der Wettbewerbsbekanntmachung des Planungswettbewerbs nicht ausschließt (VgV § 3 Abs. 12 Satz 2).
Normen
EU-Richtlinien
- Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie)
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- GWB § 103 Abs. 6: Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan oder einer Planung verhelfen sollen.
Vergabeverordnung (VgV)
- Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation (§§ 1 - 13)
- Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 8)
- VgV § 3 Abs. 12 (Schätzung des Auftragswerts): Bei einem Planungswettbewerb nach VgV § 69, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer. Bei allen übrigen Planungswettbewerben entspricht der Auftragswert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer einschließlich des Werts des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der öffentliche Auftraggeber diese Vergabe in der Wettbewerbsbekanntmachung des Planungswettbewerbs nicht ausschließt.
- VgV § 5 Wahrung der Vertraulichkeit
- VgV § 6 Vermeidung von Interessenkonflikten
- Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 8)
- Abschnitt 2 - Vergabeverfahren (§§ 14 - 63)
- Unterabschnitt 1 - Verfahrensarten (§§ 14 - 20)
- VgV § 14 Abs. 4 Nr. 8
- Unterabschnitt 5 - Anforderungen an Unternehmen; Eignung (§§ 42 - 51)
- Unterabschnitt 1 - Verfahrensarten (§§ 14 - 20)
- Abschnitt 5 - Planungswettbewerbe (§§ 69 - 72)
- Abschnitt 6 - Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen (§§ 73 - 80)
- Unterabschnitt 2 - Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen (§§ 78 - 80)
Richtlinien
Fußnoten
<references/>