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Gewässerrandstreifen: Wie wird das Volksbegehren-Gesetz bezüglich der Gewässerrandstreifen in Burgkunstadt umgesetzt? | Gewässerrandstreifen: Wie wird das Volksbegehren-Gesetz bezüglich der Gewässerrandstreifen in Burgkunstadt umgesetzt? | ||
− | Antwort: Ausgangspunkt der Gewässerrandstreifen ist Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG. Es ist verboten, in der freien Natur entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstlicher Gewässer im Sinne von §3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und Be-und Entwässerungsgräben im Sinne von Art. 1 des Bayerischen Wassergesetzes, in einer Breite von 5 m von der Uferlinie diese garten-oder ackerbaulich zu nutzen (Gewässerrandstreifen). Zuständig für den Vollzug dieser Rechtsnorm sind die [[Wasserbehörde]] und die [[Untere Naturschutzbehörde]] im [[Landratsamt Lichtenfels]] ( | + | Antwort: Ausgangspunkt der Gewässerrandstreifen ist Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG. Es ist verboten, in der freien Natur entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstlicher Gewässer im Sinne von §3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und Be-und Entwässerungsgräben im Sinne von Art. 1 des Bayerischen Wassergesetzes, in einer Breite von 5 m von der Uferlinie diese garten-oder ackerbaulich zu nutzen (Gewässerrandstreifen). Zuständig für den Vollzug dieser Rechtsnorm sind die [[Wasserbehörde]] und die [[Untere Naturschutzbehörde]] im [[Landratsamt Lichtenfels]] ({{BayNatschG 44}} Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 i. V. m. {{BayWG 64}} Abs. 1 ).<ref>Quelle: https://www.burgkunstadt.eu/eigene_dateien/aktuelles/2020/mai/bv-2020.pdf Seite 103</ref> |
===Fragen=== | ===Fragen=== | ||
* Gibt es für Gewässerrandstreifen im Stadtgebiet Burgkunstadt abweichende behördliche Regelungen im Sinne des {{WHG 38}} Abs. 3? | * Gibt es für Gewässerrandstreifen im Stadtgebiet Burgkunstadt abweichende behördliche Regelungen im Sinne des {{WHG 38}} Abs. 3? | ||
* Welche räumlichen Bereiche der Gewässer im Stadtgebiet verlaufen im [[Bebauungszusammenhang]]? | * Welche räumlichen Bereiche der Gewässer im Stadtgebiet verlaufen im [[Bebauungszusammenhang]]? | ||
− | * Welche Bereiche des Mains stehen im Eigentum des Freistaats Bayern ({{BayWG 21 Abs. 1 Satz 1 | + | * Welche Bereiche des Mains stehen im Eigentum des Freistaats Bayern ({{BayWG 21}} Abs. 1 Satz 1? |
− | ==Gesetzessystematik== | + | ==Karten== |
+ | * https://www.umweltatlas.bayern.de/mapapps/resources/apps/lfu_gewaesserbewirtschaftung_ftz/index.html?lang=de&layers=wrrl_vt_90,wrrl_vt_91&activeTool=lfu_mycontentstoggletool | ||
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+ | ==[[Wasserrecht]]== | ||
+ | ===Gesetzessystematik=== | ||
{{WHG 38}} ist Spezialregelung der [[Gewässerunterhaltung]] nach {{WHG 39}}. Verantwortlich für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben ist daher in erster Linie der [[Träger der Unterhaltungslast]].<ref>{{ISBN 978341044852}}, § 38 WHG Rn. 7</ref> {{WHG 38}} ist als Regelung des [[Wasserhaushalt]]s nicht abweichungsfest ({{GG 72}} Abs. 3 Satz 1 Nr. 5)<ref>{{ISBN 978341044852}}, § 38 WHG Rn. 7</ref>. | {{WHG 38}} ist Spezialregelung der [[Gewässerunterhaltung]] nach {{WHG 39}}. Verantwortlich für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben ist daher in erster Linie der [[Träger der Unterhaltungslast]].<ref>{{ISBN 978341044852}}, § 38 WHG Rn. 7</ref> {{WHG 38}} ist als Regelung des [[Wasserhaushalt]]s nicht abweichungsfest ({{GG 72}} Abs. 3 Satz 1 Nr. 5)<ref>{{ISBN 978341044852}}, § 38 WHG Rn. 7</ref>. | ||
− | ==[[Gewässerrandstreifen (Zweck)|Zweck]]== | + | ===[[Gewässerrandstreifen (Zweck)|Zweck]]=== |
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− | ==[[Gewässerrandstreifen (Räumliche Ausdehnung)|Räumliche Ausdehnung]]== | + | ===[[Gewässerrandstreifen (Räumliche Ausdehnung)|Räumliche Ausdehnung]]=== |
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− | ==[[Gewässerrandstreifen (Verbote)|Verbote]]== | + | ===[[Gewässerrandstreifen (Verbote)|Verbote]]=== |
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− | ==[[Gewässerrandstreifen (BayNatSchG)]]== | + | ==[[Gewässerrandstreifen (BayNatSchG)|Bayerisches Naturschutzgesetz]]== |
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− | == | + | ==[[Recht auf Naturgenuss und Erholung]]== |
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+ | ==[[Agrarumweltmaßnahmen]] ([[Fördermittel]])== | ||
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+ | ===[[Kulturlandschaftsprogramm]]=== | ||
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+ | ===[[Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm]]=== | ||
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==Normen== | ==Normen== | ||
− | ==={{WHG}}=== | + | ===Bundesrecht=== |
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* {{WHG 38}}: Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. (Absatz 1) | * {{WHG 38}}: Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. (Absatz 1) | ||
* {{WHG 39}} Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Zur [[Gewässerunterhaltung]] gehören insbesondere: ... 2. die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss, | * {{WHG 39}} Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Zur [[Gewässerunterhaltung]] gehören insbesondere: ... 2. die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss, | ||
− | ==={{ | + | ===={{PflSchG}}==== |
− | * {{ | + | * {{PflSchG 3}} |
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+ | ===={{DüngG}}==== | ||
+ | |||
+ | ====Verordnungen==== | ||
+ | ====={{DüV}}===== | ||
+ | * {{DüV 3}} | ||
− | ==={{BayWG}}=== | + | ===Landesrecht Bayern=== |
+ | ===={{BayWG}}==== | ||
* {{BayWG 21}} [[Gewässerrandstreifen]] (Zu § 38 WHG, abweichend von § 38 Abs. 3 bis 5 WHG) | * {{BayWG 21}} [[Gewässerrandstreifen]] (Zu § 38 WHG, abweichend von § 38 Abs. 3 bis 5 WHG) | ||
− | ==={{ | + | ===={{BayNatSchG}}==== |
− | * {{ | + | * {{BayNatSchG 16}} Abs. 1 Nr. 3: Es ist verboten, in der freien Natur ... 3. entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstliche Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und Be- und Entwässerungsgräben im Sinne von Art. 1 des Bayerischen Wassergesetzes, in einer Breite von mindestens 5 m von der Uferlinie diese garten- oder ackerbaulich zu nutzen (Gewässerrandstreifen), ... |
− | ==={{VVWas}}=== | + | ====Verwaltungsvorschriften==== |
+ | ====={{VVWas}}===== | ||
* 2. Kapitel Teil 2 Abschnitt 2 | * 2. Kapitel Teil 2 Abschnitt 2 | ||
** 2.2.17 § 38/Art. 21 Gewässerrandstreifen | ** 2.2.17 § 38/Art. 21 Gewässerrandstreifen | ||
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***2.2.18.5 Einrichtungen zur Verbesserung des Gemeingebrauchs | ***2.2.18.5 Einrichtungen zur Verbesserung des Gemeingebrauchs | ||
****Soweit die Unterhaltung der Gewässer dem Freistaat obliegt (Art. 24 Abs. 1), fallen ihm auch Maßnahmen zum Erhalt des Gemeingebrauchs zu. Nach Art. 37 Abs. 2 Satz 4 BayNatSchG sind Landkreise, Bezirke und der Staat für überörtliche Maßnahmen zuständig. Dazu können auch Einrichtungen gehören, die der Sozialfunktion am Gewässer dienen, soweit sie im Zusammenhang mit der Unterhaltung der Gewässer oder seiner Ufer stehen. Bei Übernahme der Einrichtung durch einen Dritten sind mit diesem Vereinbarungen bezüglich der Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht zu treffen. | ****Soweit die Unterhaltung der Gewässer dem Freistaat obliegt (Art. 24 Abs. 1), fallen ihm auch Maßnahmen zum Erhalt des Gemeingebrauchs zu. Nach Art. 37 Abs. 2 Satz 4 BayNatSchG sind Landkreise, Bezirke und der Staat für überörtliche Maßnahmen zuständig. Dazu können auch Einrichtungen gehören, die der Sozialfunktion am Gewässer dienen, soweit sie im Zusammenhang mit der Unterhaltung der Gewässer oder seiner Ufer stehen. Bei Übernahme der Einrichtung durch einen Dritten sind mit diesem Vereinbarungen bezüglich der Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht zu treffen. | ||
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+ | ==Gesetzgebungsverfahren== | ||
+ | ===Bundesrecht=== | ||
+ | * [https://dejure.org/Drucksachen/Bundestag/BT-Drs._16/13426 BTDrucks 16/13426] | ||
+ | * [http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/133/1613306.pdf BTDrucks 16/13306 (04.06.2009)] | ||
+ | * [https://www.umwelt-online.de/PDFBR/2009/0280_2D09.pdf BRDrucks 280/09] | ||
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+ | ===Landesrecht Bayern=== | ||
+ | * [https://www1.bayern.landtag.de/lisp/anzeigen?CASE=SitzungAnzeigen&CURRENT_SITZUNG_ID=439#TOP32434 17.07.2019 Zweite Lesung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung nach Art. 74 der Verfassung des Freistaates Bayern - Volksbegehren "Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern - Rettet die Bienen!" Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern ("Rettet die Bienen!")] ({{:Volksbegehren Artenvielfalt}}) | ||
+ | ** [https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP18/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000000001/0000000302.pdf Drs. 18/1736 pdf-Format] | ||
+ | ** [https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP18/Drucksachen/Folgedrucksachen/0000001000/0000001362.pdf Drs. 18/3046 (G) [X] pdf-Format]] | ||
+ | * [http://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP18/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000001500/0000001556.pdf 02.05.2019 Drucksache 18/1816 - Gesetzentwurf der Abgeordneten Thomas Kreuzer, Prof. Dr. Winfried Bausback, Alexander König, Tobias Reiß, Tanja Schorer-Dremel, Eric Beißwenger, Volker Bauer, Barbara Becker, Alexander Flierl, Dr. Martin Huber, Dr. Petra Loibl, Klaus Steiner, Martin Wagle CSU, Florian Streibl, Dr. Fabian Mehring, Prof.(Univ.Lima )Dr. Peter Bauer, Manfred Eibl, Susann Enders, Dr. Hubert Faltermeier, Hans Friedl, Tobias Gotthardt, Eva Gottstein, Joachim Hanisch, Wolfgang Hauber, Johann Häusler, Dr. Leopold Herz, Alexander Hold, Nikolaus Kraus, Rainer Ludwig, Gerald Pittner, Bernhard Pohl, Kerstin Radler, Gabi Schmidt, Jutta Widmannund Fraktion(FREIEWÄHLER) - Zweites Gesetz zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern (Gesamtgesellschaftliches Artenschutzgesetz – Versöhnungsgesetz)] | ||
+ | * [http://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000015000/0000015353.pdf 04.07.2018 Drucksache 17/23106 Gesetzentwurf der Abgeordneten Katharina Schulze, Ludwig Hartmann, Dr.Christian Magerl, Thomas Gehring, Ulrike Gote, Jürgen Mistol, Gisela Sengl, Markus Ganserer, Thomas Mütze, Dr. Martin Runge, Rosi Steinberger, Martin Stümpfig und Fraktion (BÜNDNIS90/DIEGRÜNEN) zum Artenschutz in Bayern –Bayerisches Artenschutzgesetz] | ||
+ | ** [https://www.bayern.landtag.de/webangebot2/webangebot/vorgangsanzeige?execution=e2s1 Beratungsverlauf] | ||
+ | * [http://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000014000/0000014422.pdf 06.04.2018 Drucksache 17/21530 - Gesetzentwurf der Abgeordneten Markus Rinderspacher, Florian von Brunn, Klaus Adelt, Harry Scheuenstuhl, Herbert Woerlein, Horst Arnold, Ruth Müller, Dr.Paul Wengert, Prof. Dr. Peter Paul Gantzer und Fraktion(SPD) für ein Bayerisches Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gewässerrandstreifen und zur Änderung von Art. 21 Bayerisches Wassergesetz] | ||
+ | ** [https://www.bayern.landtag.de/webangebot2/webangebot/vorgangsanzeige;jsessionid=FB1D9EB4C1194D8B2EB131EF77B68426?execution=e1s1 Beratungsverlauf] | ||
+ | * [https://s3.kleine-anfragen.de/ka-prod/by/17/1697.pdf 06.06.2014 Bayerischer Landtag 17/1697 Schriftliche Anfragedes Abgeordneten Dr. Christian Magerl BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 30.01.2014 - Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie – Gewässerschutz und Landwirtschaft] | ||
+ | * [https://www.bund-naturschutz.de/uploads/media/PM_FA_31_13_BN_LFV_Uferrandstreifen_Anlage.pdf 29.11.2013 Bund Naturschutz, Anlagen zur PM „Knautschzone für Bäche“ von BN und LFV] | ||
+ | * [http://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000008000/0000008363.pdf 21.05.2013 Drucksache 16/15985], Seite 47 | ||
+ | * [http://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000008000/0000008363.pdf 14.06.2012 Drucksache Nr. 16/15985 Interpellation SPD Wasser in Bayern] | ||
+ | * [http://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000007000/0000007482.pdf 14.02.2012 Bayerischer Landtag Änderungsantrag - 16/11346 (BayWG)] | ||
+ | * [http://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000006500/0000006808.pdf 24.11.2011 Bayerischer Landtag Änderungsantrag BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - 16/10416(BayWG)] | ||
+ | * [http://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000002500/0000002590.pdf 19.02.2010 Bayerischer Landtag Änderungsantrag - 16/3724] | ||
+ | * [http://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000002500/0000002547.pdf 17.02.2010 Bayerischer Landtag Änderungsantrag - 16/3692] | ||
+ | * [https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000001500/0000001848.pdf 08.12.2009 Bayerischer Landtag Drucksache 16/2868]: | ||
+ | ** "Gewässerrandstreifen (Art. 21) Abweichend von den in § 38 WHG gesetzlich definierten Gewässerrandstreifen sollen in Bayern Gewässerrandstreifen bei Gewässern erster oder zweiter Ordnung vorrangig durch Verträge geregelt werden; im Übrigen können Gewässerrandstreifen angeordnet werden. Damit kann besser auf die tatsächlichen Erfordernisse des Gewässerschutzes und die Belange der Eigentümer von Ufergrundstücken eingegangen werden." (Seite 2) | ||
+ | ** "Art. 21 Gewässerrandstreifen (Abweichend von § 38 Abs. 2 bis 5 WHG) (1) Gewässerrandstreifen können an Gewässern erster und zweiter Ordnung durch Verträge mit den Grundstücksei-gentümern festgelegt werden, soweit dies im Rahmen der Gewässerunterhaltungspflicht nach § 39 Abs. 1 Satz 1 WHG erforderlich ist. Diese Erforderlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Fläche in eine Fördermaßnahme einbezogen ist, die auch dem Schutz des jeweiligen Gewässers dient. Bestehen zum Ende des zweiten Bewirtschaftungs-plans gemäß § 83 WHG weder Verträge nach Satz 1 noch förderrechtliche Verpflichtungen nach Satz 2 oder sind zu diesem Zeitpunkt die Bewirtschaftungsziele nach §§ 27 bis 31 WHG nicht erreicht, können die Kreisverwaltungsbe-hörden Gewässerrandstreifen und deren Bewirtschaftung durch Anordnung im Einzelfall oder durch Rechtsverord-nung festsetzen. Privatrechtliche Verpflichtungen der Grundstückseigentümer zum Gewässerschutz bleiben unbe-rührt. (2) An Gewässern dritter Ordnung können nach Ende des zweiten Bewirtschaftungsplans Gewässerrandstreifen durch Anordnung für den Einzelfall oder durch Rechtsverordnung von der Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit den Trägern der Gewässerunterhaltung festgesetzt werden, wenn ohne eine Festsetzung von Gewässerrandstreifen und unter Berücksichtigung privatrechtlicher oder förderrechtlicher Verpflichtungen der Grundstückseigentümer oder Bewirtschafter die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG gefährdet ist." (Seite 14) | ||
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+ | ==Publikationen== | ||
+ | * [https://www.wwa-kc.bayern.de/doc/infobroschuere_hinweise.pdf Gewässerrandstreifen in Bayern - Information zur Umsetzung des Volksbegehrens „Rettet die Bienen“] | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
+ | * [[Agrarumweltmaßnahmen]] | ||
* [[Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer]] | * [[Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer]] | ||
* [[Bürgerversammlung 2020 am 13.02.2020]] | * [[Bürgerversammlung 2020 am 13.02.2020]] | ||
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==Links== | ==Links== | ||
* https://www.lfu.bayern.de/gdi/dokumente/wasser/Hinweise_Erstellung_Gewaesserrandstreifenkulisse.pdf | * https://www.lfu.bayern.de/gdi/dokumente/wasser/Hinweise_Erstellung_Gewaesserrandstreifenkulisse.pdf | ||
+ | * https://www.wwa-kc.bayern.de/#tabs-2 | ||
==Fußnoten== | ==Fußnoten== |
Aktuelle Version vom 17. Juni 2021, 15:19 Uhr
Zweck: Gewässerrandstreifen dienen nach WHG § 38 Abs. 1
- der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer,
- der Wasserspeicherung,
- der Sicherung des Wasserabflusses sowie
- der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.
Räumliche Ausdehnung: Der Gewässerrandstreifen umfasst nach WHG § 38 Abs. 2 Satz 1 das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante (WHG § 38 Abs. 2 Satz 2). Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich fünf Meter breit (WHG § 38 Abs. 3 Satz 1). Die zuständige Behörde kann für Gewässer oder Gewässerabschnitte
- Gewässerrandstreifen im Außenbereich aufheben,
- im Außenbereich die Breite des Gewässerrandstreifens abweichend von Satz 1 festsetzen,
- innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Gewässerrandstreifen mit einer angemessenen Breite festsetzen (WHG § 38 Abs. 3 Satz 2). Die Länder können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen erlassen (WHG § 38 Abs. 3 Satz 3).
Der Freistaat Bayern hat von dieser Ausnahmeregelung in BayWG Art. 21 Gebrauch gemacht. Der Gewässerrandstreifen ist an Gewässern erster und zweiter Ordnung auf Grundstücken des Freistaates Bayern nach BayWG Art. 21 Abs. 1 Satz 1 10 Meter breit.
Verbote: Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen nach WHG § 38 Abs. 4 Satz 1 Gewässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen nach WHG § 38 Absatz 1 erhalten. Im Gewässerrandstreifen ist nach WHG § 38 Abs. 4 Satz 2 verboten:
- die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
- das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, ausgenommen die Entnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, sowie das Neuanpflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern,
- der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen<ref>lex specialis zum WHG § 32 Abs. 2</ref>, ausgenommen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln<ref>Asiehe hierzu PflSchG § 3</ref> und Düngemitteln<ref>siehe hierzug DüV § 3</ref>, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist, und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in und im Zusammenhang mit zugelassenen Anlagen<ref>WHG § 62</ref>,
- die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können.
Zulässig sind nach WHG § 38 Abs. 4 Satz 3 Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr notwendig sind. WHG § 38 Abs. 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus sowie der Gewässer- und Deichunterhaltung.
Die zuständige Behörde kann nach WHG § 38 Abs. 5 Satz 1 von einem Verbot nach Absatz 4 Satz 2 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt. Die Befreiung kann nach WHG § 38 Abs. 5 Satz 2 aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere um zu gewährleisten, dass der Gewässerrandstreifen die in Absatz 1 genannten Funktionen erfüllt.
BayNatSchG: Nach BayNatSchG Art. 16 Abs. 1 Nr. 3 ist es verboten, in der freien Natur entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstliche Gewässer im Sinne von WHG § 3 Nr. 4 und Be- und Entwässerungsgräben im Sinne von Art. 1 des Bayerischen Wassergesetzes, in einer Breite von mindestens 5 m von der Uferlinie diese garten- oder ackerbaulich zu nutzen (Gewässerrandstreifen).
Statistik Bayern: Statistische Angaben: An den rund 100.000 Kilometern bayerischer Fließgewässer gibt es rund 33.000 Kilometer angrenzende Waldnutzungen. Dort gibt es im natürlichen Zustand kein Erfordernis für Gewässerrandstreifen zur Erreichung der Ziele des WHG § 38 Abs. 1. Bei 67.000 Kilometern treten Gewässerrandstreifen ein- oder beidseitig auf (potentielle natürliche Gesamtkulisse). Davon sind rund 40.000 Kilometer durch ein- oder beidseitig angrenzende Grünlandnutzungen gekennzeichnet, 20.000 Kilometer Uferlinie durch Ackerflächen sowie 7.000 Kilometer Uferlinie durch Siedlungs- und Verkehrsflächen. Insbesondere an den Strecken mit angrenzender Ackernutzung kann sich die Erforderlichkeit zur Einhaltung eines Gewässerrandstreifens mit dem Ziel der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen ergeben.<ref>Quelle: Drucksache 16/15985 21.05.2013, Seite 47</ref>
Regierungsbezirk | Kilometer im Besitz des Freistaats |
---|---|
Oberbayern | 1.303 |
Niederbayern | 533 |
Oberpfalz | 700 |
Oberfranken | 680 |
Mittelfranken | 903 |
Unterfranken | 453 |
Schwaben | 1.207 |
Für die Kommunen sind entsprechende Zahlen nicht bekannt.<ref>Quelle: Drucksache 16/15985 21.05.2013, Seite 47</ref>
Burgkunstadt
Bürgerversammlung 2020 am 13.02.2020
In der Bürgerversammlung 2020 am 13.02.2020 stellte Dr. Marcus Dinglreiter folgende Frage:
Gewässerrandstreifen: Wie wird das Volksbegehren-Gesetz bezüglich der Gewässerrandstreifen in Burgkunstadt umgesetzt?
Antwort: Ausgangspunkt der Gewässerrandstreifen ist Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG. Es ist verboten, in der freien Natur entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstlicher Gewässer im Sinne von §3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und Be-und Entwässerungsgräben im Sinne von Art. 1 des Bayerischen Wassergesetzes, in einer Breite von 5 m von der Uferlinie diese garten-oder ackerbaulich zu nutzen (Gewässerrandstreifen). Zuständig für den Vollzug dieser Rechtsnorm sind die Wasserbehörde und die Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt Lichtenfels (BayNatSchG Art. 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 i. V. m. BayNatSchG Art. 64 Abs. 1 ).<ref>Quelle: https://www.burgkunstadt.eu/eigene_dateien/aktuelles/2020/mai/bv-2020.pdf Seite 103</ref>
Fragen
- Gibt es für Gewässerrandstreifen im Stadtgebiet Burgkunstadt abweichende behördliche Regelungen im Sinne des WHG § 38 Abs. 3?
- Welche räumlichen Bereiche der Gewässer im Stadtgebiet verlaufen im Bebauungszusammenhang?
- Welche Bereiche des Mains stehen im Eigentum des Freistaats Bayern (BayWG Art. 21 Abs. 1 Satz 1?
Karten
Wasserrecht
Gesetzessystematik
WHG § 38 ist Spezialregelung der Gewässerunterhaltung nach WHG § 39. Verantwortlich für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben ist daher in erster Linie der Träger der Unterhaltungslast.<ref>Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – Bayerisches Wassergesetz (BayWG), Kommentare mit Vorschriftensammlung zum Europa-, Bundes- und Landesrecht, Kommentar, Loseblatt. In 6 Ordnern, Loseblattwerk mit 29. Aktualisierung. 2020, Rund 7360 S, Boorberg. ISBN 978-3-415-04485-2, Stand: April 2020, ISBN 978341044852, § 38 WHG Rn. 7</ref> WHG § 38 ist als Regelung des Wasserhaushalts nicht abweichungsfest (GG Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5)<ref>Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – Bayerisches Wassergesetz (BayWG), Kommentare mit Vorschriftensammlung zum Europa-, Bundes- und Landesrecht, Kommentar, Loseblatt. In 6 Ordnern, Loseblattwerk mit 29. Aktualisierung. 2020, Rund 7360 S, Boorberg. ISBN 978-3-415-04485-2, Stand: April 2020, ISBN 978341044852, § 38 WHG Rn. 7</ref>.
Zweck
Gewässerrandstreifen dienen nach WHG § 38 Abs. 1
- der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer,
- der Wasserspeicherung,
- der Sicherung des Wasserabflusses sowie
- der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.
Räumliche Ausdehnung
Der Gewässerrandstreifen umfasst nach WHG § 38 Abs. 2 Satz 1 das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante (WHG § 38 Abs. 2 Satz 2). Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich fünf Meter breit (WHG § 38 Abs. 3 Satz 1). Die zuständige Behörde kann für Gewässer oder Gewässerabschnitte
- Gewässerrandstreifen im Außenbereich aufheben,
- im Außenbereich die Breite des Gewässerrandstreifens abweichend von Satz 1 festsetzen,
- innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Gewässerrandstreifen mit einer angemessenen Breite festsetzen (WHG § 38 Abs. 3 Satz 2). Die Länder können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen erlassen (WHG § 38 Abs. 3 Satz 3).
Der Freistaat Bayern hat von dieser Ausnahmeregelung in BayWG Art. 21 Gebrauch gemacht. Der Gewässerrandstreifen ist an Gewässern erster und zweiter Ordnung auf Grundstücken des Freistaates Bayern nach BayWG Art. 21 Abs. 1 Satz 1 10 Meter breit.
Verbote
Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen nach WHG § 38 Abs. 4 Satz 1 Gewässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen nach WHG § 38 Absatz 1 erhalten. Im Gewässerrandstreifen ist nach WHG § 38 Abs. 4 Satz 2 verboten:
- die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
- das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, ausgenommen die Entnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, sowie das Neuanpflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern,
- der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen<ref>lex specialis zum WHG § 32 Abs. 2</ref>, ausgenommen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln<ref>Asiehe hierzu PflSchG § 3</ref> und Düngemitteln<ref>siehe hierzug DüV § 3</ref>, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist, und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in und im Zusammenhang mit zugelassenen Anlagen<ref>WHG § 62</ref>,
- die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können.
Zulässig sind nach WHG § 38 Abs. 4 Satz 3 Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr notwendig sind. WHG § 38 Abs. 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus sowie der Gewässer- und Deichunterhaltung.
Die zuständige Behörde kann nach WHG § 38 Abs. 5 Satz 1 von einem Verbot nach Absatz 4 Satz 2 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt. Die Befreiung kann nach WHG § 38 Abs. 5 Satz 2 aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere um zu gewährleisten, dass der Gewässerrandstreifen die in Absatz 1 genannten Funktionen erfüllt.
Bayerisches Naturschutzgesetz
Nach BayNatSchG Art. 16 Abs. 1 Nr. 3 ist es verboten, in der freien Natur entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstliche Gewässer im Sinne von WHG § 3 Nr. 4 und Be- und Entwässerungsgräben im Sinne von Art. 1 des Bayerischen Wassergesetzes, in einer Breite von mindestens 5 m von der Uferlinie diese garten- oder ackerbaulich zu nutzen (Gewässerrandstreifen).
Recht auf Naturgenuss und Erholung
Jedermann hat nach BayNatSchG Art. 26 Abs. 1 Satz 1 das Recht auf den Genuss der Naturschönheiten und auf die Erholung in der freien Natur. Dieses Recht wird nach Maßgabe des Art. 141 Abs. 3 der Verfassung und der folgenden Bestimmungen dieses Teils gewährleistet; weitergehende Rechte auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt (BayNatSchG Art. 26 Abs. 1 Satz 2). Bei der Ausübung des Rechts nach BayNatSchG Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen (BayNatSchG Art. 26 Abs. 2 Satz 1). Dabei ist auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen (BayNatSchG Art. 26 Abs. 2 Satz 2). Die Rechtsausübung anderer darf nicht verhindert oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden (Gemeinverträglichkeit) BayNatSchG Art. 26 Abs. 2 Satz 3).
Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können nach BayNatSchG Art. 27 Abs. 1 von jedermann unentgeltlich betreten werden. Das Betretungsrecht umfasst nach BayNatSchG Art. 27 Abs. 2 Satz 1 auch die Befugnisse nach BayNatSchG Art. 28 und BayNatSchG Art. 29. Es ist beschränkt durch die allgemeinen Gesetze sowie durch BayNatSchG Art. 30 bis BayNatSchG Art. 32. Das Betretungsrecht kann nach BayNatSchG Art. 27 Abs. 3 Satz 1 von Grundeigentümern oder sonstigen Berechtigten nur unter den Voraussetzungen des BayNatSchG Art. 33 verweigert werden. Das Betretungsrecht kann nicht ausgeübt werden, soweit Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte das Betreten ihres Grundstücks durch für die Allgemeinheit geltende, deutlich sichtbare Sperren, insbesondere durch Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen untersagt haben. Beschilderungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt.
Der Gemeingebrauch an Gewässern bestimmt sich nach WHG § 25 und BayNatSchG Art. 18. Der Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen bestimmt sich nach Art. 14 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes sowie § 7 des Bundesfernstraßengesetzes. (BayNatSchG Art. 27 Abs. 4)
Bayerische Biodiversitätsstrategie
Gewässerrandstreifen gehören nach der Bayerischen Biodiversitätsstrategie zu den Kernflächen für den Naturschutz<ref>Bayerische Biodiversitätsstrategie, Ziffer 5.2.1, Seite 8</ref> Sie spielen ferner eine wichtige Rolle beim Aufbau des BayernNetz Natur als landesweites Biotopverbundsystem bestehend aus Kernflächen, Pufferzonen und Verbundstrukturen<ref>5.2.2 Biotopverbund, Seite 8</ref>. Fließgewässer sowie Seen und Weiher einschließlich der Ufer- und Verlandungszonen sollen dauerhaft eine naturraumtypische Vielfalt aufweisen und ihre Funktion als Lebensraum erfüllen.<ref>Bayerische Biodiversitätsstrategie, Ziffer 5.2.1, Seite 15</ref>
Agrarumweltmaßnahmen (Fördermittel)
Kulturlandschaftsprogramm
"Mit dem Kulturlandschaftsprogramm gewährt Bayern bereits seit 1988 den Landwirten Ausgleichszahlungen für umweltschonende Bewirtschaftungsmaßnahmen. Um den gesellschaftlichen Herausforderungen Rechnung zu tragen, wurde das Programm noch gezielter auf Gewässer-, Boden- und Klimaschutz, auf Biodiversität und auf den Erhalt der Kulturlandschaft ausgerichtet. Vielfältige Kombinationsmöglichkeiten sorgen dafür, dass maßgeschneiderte Lösungen für die unterschiedlichsten Betriebstypen möglich sind. Darüber hinaus sind zahlreiche Angebote auf die für alle Direktzahlungen zu erbringenden ökologischen Vorrangflächen anrechenbar."<ref>Quelle: https://www.stmelf.bayern.de/agrarpolitik/foerderung/001007/index.php</ref>
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
Zur kooperativen Umsetzung natur- und artenschutzfachlicher Ziele kann nach BayNatSchG Art. 5b im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die natur- und artenschutzverträgliche Bewirtschaftung und Pflege von
- Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, gesetzlich geschützten Biotopen, Streuobstbeständen und Wiesenbrütergebieten,
- nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen,
- Flächen mit Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten,
- Flächen zum Aufbau des Biotopverbunds nach BayNatSchG Art. 19 Abs. 1 und
- Gewässerrandstreifen,
oder eine besonders naturverträgliche Weidetierhaltung gefördert werden.
Zur Erhaltung der Landschaft und als Ausgleich für wirtschaftliche Einbußen erhalten die Landwirte im Landkreis Lichtenfels mehr als 450.000,00 € pro Jahr an Fördersummen aus dem bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm.<ref>Quelle: Lokale Entwicklungsstrategie 2014 - 2020, 2045 KB Seite 24 mit Verweis auf die untere Naturschutzbehörde Landkreis Lichtenfels</ref>
Normen
Bundesrecht
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- WHG § 38: Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. (Absatz 1)
- WHG § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere: ... 2. die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
Düngegesetz (DüngG)
Verordnungen
Düngeverordnung (DüV)
Landesrecht Bayern
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- BayWG Art. 21 Gewässerrandstreifen (Zu § 38 WHG, abweichend von § 38 Abs. 3 bis 5 WHG)
Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG)
- BayNatSchG Art. 16 Abs. 1 Nr. 3: Es ist verboten, in der freien Natur ... 3. entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstliche Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und Be- und Entwässerungsgräben im Sinne von Art. 1 des Bayerischen Wassergesetzes, in einer Breite von mindestens 5 m von der Uferlinie diese garten- oder ackerbaulich zu nutzen (Gewässerrandstreifen), ...
Verwaltungsvorschriften
Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas)
- 2. Kapitel Teil 2 Abschnitt 2
- 2.2.17 § 38/Art. 21 Gewässerrandstreifen
- 2.2.17.1 Allgemeines
- Gewässerrandstreifen können durch Erwerb oder durch Nutzungsvereinbarung ausgewiesen werden. Die für die Bewirtschaftung der Gewässer erforderlichen Maßnahmen bestimmen, ob ein Kaufvertrag oder eine Nutzungsvereinbarung notwendig wird.
- 2.2.17.2 Erwerb
- Zur Sicherstellung der in § 39 genannten Bestandteile der Gewässerunterhaltung kann zusätzlicher Flächenbedarf entstehen. Können solche Flächen nicht mehr dauerhaft umfassend, z.B. landwirtschaftlich genutzt werden, ist ein Erwerb dieser Flächen sinnvoll. Ggf. kann die Fläche mit Bewirtschaftungsauflagen verpachtet werden.
- 2.2.17.3 Nutzungsvereinbarungen
- Bei Gewässerrandstreifen, die ausschließlich zur Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen notwendig sind, sind in der Regel Nutzungsvereinbarungen ausreichend. Nutzungsvereinbarungen bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken werden in der Regel über die Förderung von Agrarumweltmaßnahmen umgesetzt.
- 2.2.17.4 Zuständigkeit an Gew I und II
- Soweit Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Bayern liegen, ist es Aufgabe der WWA, für Gewässerrandstreifen die Kauf- und Pflegeverträge abzuschließen.
- 2.2.17.1 Allgemeines
- 2.2.18 § 39 Gewässerunterhaltung
- 2.2.18.1 Umfang der Gewässerunterhaltung
- Bei Ausübung der Gewässerunterhaltung sind die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung zu beachten. Zur Unterhaltung gehört auch die regelmäßige Überwachung der Gewässer einschließlich ihrer Bestandteile (insbesondere Dämme und Deiche) sowie ihres Zustands durch den Unterhaltungsverpflichteten (Eigenüberwachung).
- 2.2.18.2 Anforderungen an die Gewässerunterhaltung
- Durch das naturnahe Gestalten des Gewässerbetts, die Vegetation am Ufer und auf dem Gewässerrandstreifen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) darf der Hochwasserabfluss nicht beeinträchtigt werden. Zur Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) gehört es auch, bei der Gestaltung und Bewirtschaftung der Ufer Vorsorge zu treffen, dass unmittelbare Einschwemmungen von Boden und anderen Stoffen, insbesondere aus landwirtschaftlichen Nutzflächen in das Gewässer möglichst vermieden werden.
- Auf eine Beseitigung von Uferabbrüchen und die Durchführung von Verbauungsmaßnahmen im Böschungsbereich soll insbesondere dann verzichtet werden, wenn diese Maßnahmen nicht zum Schutz von Straßen, Gebäuden, Brücken und anderer schützenswerter Anlagen (Masten, Kabel, Leitungen etc.) erforderlich sind.
- 2.2.18.3 Natura 2000
- Gewässerunterhaltungsmaßnahmen in staatlicher Unterhaltungslast können in Natura 2000-Gebieten in den Fällen des Art. 22 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG ausnahmsweise ohne das Einvernehmen der Naturschutzbehörden durchgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines Bewirtschaftungsplans (Managementplans) im Sinn des § 32 Abs. 5 BNatSchG oder eines Gewässerentwicklungskonzeptes, das einem Bewirtschaftungsplan im Sinn des § 32 Abs. 5 BNatschG entspricht, das zwischen Wasserwirtschafts- und Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmt wurde und hinreichend konkrete Vorgaben für die Gewässerunterhaltung enthält. In diesen Fällen prüft das die Unterhaltung durchführende WWA die Verträglichkeit des Vorhabens sowie die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG selbst.
- 2.2.18.4 Anordnungen im Überschwemmungsgebiet
- Auf die Möglichkeit von Bewirtschaftungsanordnungen nach Art. 46 Abs. 5 und 6 wird hingewiesen.
- 2.2.18.5 Einrichtungen zur Verbesserung des Gemeingebrauchs
- Soweit die Unterhaltung der Gewässer dem Freistaat obliegt (Art. 24 Abs. 1), fallen ihm auch Maßnahmen zum Erhalt des Gemeingebrauchs zu. Nach Art. 37 Abs. 2 Satz 4 BayNatSchG sind Landkreise, Bezirke und der Staat für überörtliche Maßnahmen zuständig. Dazu können auch Einrichtungen gehören, die der Sozialfunktion am Gewässer dienen, soweit sie im Zusammenhang mit der Unterhaltung der Gewässer oder seiner Ufer stehen. Bei Übernahme der Einrichtung durch einen Dritten sind mit diesem Vereinbarungen bezüglich der Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht zu treffen.
- 2.2.18.1 Umfang der Gewässerunterhaltung
- 2.2.17 § 38/Art. 21 Gewässerrandstreifen
Gesetzgebungsverfahren
Bundesrecht
Landesrecht Bayern
- 17.07.2019 Zweite Lesung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung nach Art. 74 der Verfassung des Freistaates Bayern - Volksbegehren "Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern - Rettet die Bienen!" Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern ("Rettet die Bienen!") (Das Volksbegehren Artenvielfalt – „Rettet die Bienen!“ war mit mehr als 200 Bündnispartnern und fast 1.8 Mio. Mitmachenden in Bayern das bisher erfolgreichste Volksbegehren in Bayern und schrieb Bayerische Demokratiegeschichte. Einer der etwa 10 zentralen Punkte war der verbindliche Schutz von Gewässerrandstreifen in der Breite von 5 m. URL::https://volksbegehren-artenvielfalt.de/)
- Drs. 18/1736 pdf-Format
- Drs. 18/3046 (G) [X pdf-Format]]
- 02.05.2019 Drucksache 18/1816 - Gesetzentwurf der Abgeordneten Thomas Kreuzer, Prof. Dr. Winfried Bausback, Alexander König, Tobias Reiß, Tanja Schorer-Dremel, Eric Beißwenger, Volker Bauer, Barbara Becker, Alexander Flierl, Dr. Martin Huber, Dr. Petra Loibl, Klaus Steiner, Martin Wagle CSU, Florian Streibl, Dr. Fabian Mehring, Prof.(Univ.Lima )Dr. Peter Bauer, Manfred Eibl, Susann Enders, Dr. Hubert Faltermeier, Hans Friedl, Tobias Gotthardt, Eva Gottstein, Joachim Hanisch, Wolfgang Hauber, Johann Häusler, Dr. Leopold Herz, Alexander Hold, Nikolaus Kraus, Rainer Ludwig, Gerald Pittner, Bernhard Pohl, Kerstin Radler, Gabi Schmidt, Jutta Widmannund Fraktion(FREIEWÄHLER) - Zweites Gesetz zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern (Gesamtgesellschaftliches Artenschutzgesetz – Versöhnungsgesetz)
- 04.07.2018 Drucksache 17/23106 Gesetzentwurf der Abgeordneten Katharina Schulze, Ludwig Hartmann, Dr.Christian Magerl, Thomas Gehring, Ulrike Gote, Jürgen Mistol, Gisela Sengl, Markus Ganserer, Thomas Mütze, Dr. Martin Runge, Rosi Steinberger, Martin Stümpfig und Fraktion (BÜNDNIS90/DIEGRÜNEN) zum Artenschutz in Bayern –Bayerisches Artenschutzgesetz
- 06.04.2018 Drucksache 17/21530 - Gesetzentwurf der Abgeordneten Markus Rinderspacher, Florian von Brunn, Klaus Adelt, Harry Scheuenstuhl, Herbert Woerlein, Horst Arnold, Ruth Müller, Dr.Paul Wengert, Prof. Dr. Peter Paul Gantzer und Fraktion(SPD) für ein Bayerisches Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gewässerrandstreifen und zur Änderung von Art. 21 Bayerisches Wassergesetz
- 06.06.2014 Bayerischer Landtag 17/1697 Schriftliche Anfragedes Abgeordneten Dr. Christian Magerl BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 30.01.2014 - Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie – Gewässerschutz und Landwirtschaft
- 29.11.2013 Bund Naturschutz, Anlagen zur PM „Knautschzone für Bäche“ von BN und LFV
- 21.05.2013 Drucksache 16/15985, Seite 47
- 14.06.2012 Drucksache Nr. 16/15985 Interpellation SPD Wasser in Bayern
- 14.02.2012 Bayerischer Landtag Änderungsantrag - 16/11346 (BayWG)
- 24.11.2011 Bayerischer Landtag Änderungsantrag BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - 16/10416(BayWG)
- 19.02.2010 Bayerischer Landtag Änderungsantrag - 16/3724
- 17.02.2010 Bayerischer Landtag Änderungsantrag - 16/3692
- 08.12.2009 Bayerischer Landtag Drucksache 16/2868:
- "Gewässerrandstreifen (Art. 21) Abweichend von den in § 38 WHG gesetzlich definierten Gewässerrandstreifen sollen in Bayern Gewässerrandstreifen bei Gewässern erster oder zweiter Ordnung vorrangig durch Verträge geregelt werden; im Übrigen können Gewässerrandstreifen angeordnet werden. Damit kann besser auf die tatsächlichen Erfordernisse des Gewässerschutzes und die Belange der Eigentümer von Ufergrundstücken eingegangen werden." (Seite 2)
- "Art. 21 Gewässerrandstreifen (Abweichend von § 38 Abs. 2 bis 5 WHG) (1) Gewässerrandstreifen können an Gewässern erster und zweiter Ordnung durch Verträge mit den Grundstücksei-gentümern festgelegt werden, soweit dies im Rahmen der Gewässerunterhaltungspflicht nach § 39 Abs. 1 Satz 1 WHG erforderlich ist. Diese Erforderlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Fläche in eine Fördermaßnahme einbezogen ist, die auch dem Schutz des jeweiligen Gewässers dient. Bestehen zum Ende des zweiten Bewirtschaftungs-plans gemäß § 83 WHG weder Verträge nach Satz 1 noch förderrechtliche Verpflichtungen nach Satz 2 oder sind zu diesem Zeitpunkt die Bewirtschaftungsziele nach §§ 27 bis 31 WHG nicht erreicht, können die Kreisverwaltungsbe-hörden Gewässerrandstreifen und deren Bewirtschaftung durch Anordnung im Einzelfall oder durch Rechtsverord-nung festsetzen. Privatrechtliche Verpflichtungen der Grundstückseigentümer zum Gewässerschutz bleiben unbe-rührt. (2) An Gewässern dritter Ordnung können nach Ende des zweiten Bewirtschaftungsplans Gewässerrandstreifen durch Anordnung für den Einzelfall oder durch Rechtsverordnung von der Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit den Trägern der Gewässerunterhaltung festgesetzt werden, wenn ohne eine Festsetzung von Gewässerrandstreifen und unter Berücksichtigung privatrechtlicher oder förderrechtlicher Verpflichtungen der Grundstückseigentümer oder Bewirtschafter die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG gefährdet ist." (Seite 14)
Publikationen
Siehe auch
- Agrarumweltmaßnahmen
- Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer
- Bürgerversammlung 2020 am 13.02.2020
- Gewässerunterhaltung
- Volksbegehren Artenvielfalt
Links
- https://www.lfu.bayern.de/gdi/dokumente/wasser/Hinweise_Erstellung_Gewaesserrandstreifenkulisse.pdf
- https://www.wwa-kc.bayern.de/#tabs-2
Fußnoten
<references/>