Nebenangebot: Unterschied zwischen den Versionen

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"Ein Nebenangebot (synonym gebrauchte Begriffe: Sondervorschlag, Änderungsvorschlag, Variante) ist ein Angebot, das eine Abweichung von der vorgesehenen Leistungsausführung darstellt."<ref>Seite „Nebenangebot“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 29. Dezember 2020, 16:45 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Nebenangebot&oldid=207038250 (Abgerufen: 7. März 2021, 12:46 UTC)</ref> Um bei der [[Vergabe öffentlicher Aufträge]] [[Nebenangebot|Nebenangebote]] zuzulassen, muss der öffentliche Auftraggeber
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"Ein [[Nebenangebot]] (synonym gebrauchte Begriffe: Sondervorschlag, Änderungsvorschlag, Variante) ist ein Angebot, das eine Abweichung von der vorgesehenen Leistungsausführung darstellt."<ref>Seite „Nebenangebot“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 29. Dezember 2020, 16:45 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Nebenangebot&oldid=207038250 (Abgerufen: 7. März 2021, 12:46 UTC)</ref><noinclude>
* in der [[Vergabebekanntmachung]] angeben, dass Varianten zulässig sind;
 
* Mindestanforderungen für die Varianten spezifizieren und
 
* etwaige Sonderauflagen für Angebotsvarianten festlegen (wie die Auflage, dass eine Variante nur zusammen mit einem Standardangebot eingereicht werden kann).<ref>Quelle: {{ISBN 9789279568497}} Ziffer 3.4. (Seite 40)</ref><noinclude>
 
  
==[[Vergaberichtlinie]]==
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==[[Nebenangebote im Oberschwellenbereich]]==
Die öffentlichen Auftraggeber können den Bietern nach {{Richtlinie 2014/24/EU 45}} Abs. 1 die Möglichkeit einräumen oder ihnen vorschreiben, [[Varianten]] vorzulegen. Sie weisen in der [[Bekanntmachung]] oder — wenn eine Bekanntmachung einer [[Vorinformation]] als Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird — in der [[Aufforderung zur Interessensbestätigung]] darauf hin, ob sie Varianten zulassen oder verlangen oder nicht. Fehlt eine entsprechende Angabe, so sind keine Varianten zugelassen Varianten müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.<ref>{{Richtlinie 2014/24/EU 45}} Abs. 1</ref>
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{{:Nebenangebote im Oberschwellenbereich}}
  
Lassen die öffentlichen Auftraggeber Varianten zu oder schreiben sie diese vor, so nennen sie in den Auftragsunterlagen die Mindestanforderungen, die Varianten erfüllen müssen, und geben an, in welcher Art und Weise sie einzureichen sind — insbesondere ob Varianten nur vorgeschlagen werden dürfen, wenn auch ein Angebot, das keine Variante ist, eingereicht wurde. Auch sorgen sie dafür, dass die gewählten Zuschlagskriterien sowohl auf die Varianten angewandt werden können, die diese Mindestanforderungen erfüllen, als auch auf übereinstimmende Angebote, die keine Varianten sind.<ref>{{Richtlinie 2014/24/EU 45}} Abs. 2</ref>
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==[[Nebenangebote bei der Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich]]==
 
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{{:Nebenangebote bei der Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich}}
Die öffentlichen Auftraggeber berücksichtigen nur Varianten, die die von ihnen verlangten Mindestanforderungen erfüllen.
 
 
 
Bei den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Liefer- oder Dienstleistungsaufträge dürfen öffentliche Auftraggeber, die Varianten zugelassen oder vorgeschrieben haben, eine Variante nicht allein deshalb zurückweisen, weil sie, wenn sie den Zuschlag erhalten sollte, entweder zu einem Dienstleistungsauftrag anstatt zu einem öffentlichen Lieferauftrag beziehungsweise zu einem Lieferauftrag anstatt zu einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag führen würde.<ref>{{Richtlinie 2014/24/EU 45}} Abs. 3</ref>
 
 
 
==[[Sektorenrichtlinie]]==
 
Die [[Sektorenauftraggeber]] können den Bietern nach {{Richtlinie 2014/25/EU 64}} Abs. 1 die Möglichkeit einräumen oder von ihnen verlangen, [[Varianten]] vorzulegen, welche die Mindestanforderungen der Auftraggeber erfüllen.
 
 
 
Die Auftraggeber geben in den Auftragsunterlagen an, ob sie Varianten zulassen oder verlangen und welche Mindestanforderungen die Varianten gegebenenfalls erfüllen müssen und in welcher Art und Weise sie einzureichen sind — insbesondere ob Varianten nur eingereicht werden dürfen, wenn auch ein Angebot, das keine Variante ist, eingereicht wurde. Sind Varianten zugelassen oder vorgeschrieben, so sorgen sie dafür, dass die gewählten Zuschlagskriterien auf die Varianten angewandt werden können, die diese Mindestanforderungen erfüllen, sowie auf übereinstimmende Angebote, die keine Varianten sind.<ref>{{Richtlinie 2014/25/EU 64}} Abs. 1</ref>
 
 
 
Bei den Verfahren zur Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen dürfen Auftraggeber, die Varianten zugelassen oder vorgeschrieben haben, eine Variante nicht allein deshalb zurückweisen, weil sie, wenn sie den Zuschlag erhalten sollte, entweder zu einem Dienstleistungsauftrag anstatt zu einem Lieferauftrag beziehungsweise zu einem Lieferauftrag anstatt zu einem Dienstleistungsauftrag führen würde.<ref>{{Richtlinie 2014/25/EU 64}} Abs. 2</ref>
 
 
 
=={{VgV}}==
 
Der öffentliche Auftraggeber kann nach {{VgV 35}} Abs. 1 Satz 1 [[Nebenangebot|Nebenangebote]] in der [[Auftragsbekanntmachung]] oder in der [[Aufforderung zur Interessensbestätigung]] zulassen oder vorschreiben. Fehlt eine entsprechende Angabe, sind keine Nebenangebote zugelassen ({{VgV 35}} Abs. 1 Satz 2). Nebenangebote müssen nach {{VgV 35}} Abs. 1 Satz 3 mit dem [[Auftragsgegenstand]] in Verbindung stehen.
 
 
 
Lässt der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu oder schreibt er diese vor, legt er in den [[Vergabeunterlagen]] Mindestanforderungen fest und gibt an, in welcher Art und Weise Nebenangebote einzureichen sind ({{VgV 35}} Abs. 2 Satz 1). Die Zuschlagskriterien sind gemäß § 127 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen so festzulegen, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind ({{VgV 35}} Abs. 2 Satz 2). Nebenangebote können auch zugelassen oder vorgeschrieben werden, wenn der Preis oder die Kosten das alleinige [[Zuschlagskriterium]] sind ({{VgV 35}} Abs. 2 Satz 3).
 
 
 
Der öffentliche Auftraggeber berücksichtigt nur Nebenangebote, die die Mindestanforderungen erfüllen ({{VgV 35}} Abs. 3 Satz 1). Ein Nebenangebot darf nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil es im Falle des Zuschlags zu einem [[Dienstleistungsauftrag]] anstelle eines [[Lieferauftrag|Lieferauftrags]] oder zu einem Lieferauftrag anstelle eines Dienstleistungsauftrags führen würde ({{VgV 35}} Abs. 3 Satz 2).
 
  
 
==[[Umweltgesichtspunkte bei Nebenangeboten]]==
 
==[[Umweltgesichtspunkte bei Nebenangeboten]]==
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::b) die Mindestanforderungen an Nebenangebote.
 
::b) die Mindestanforderungen an Nebenangebote.
 
:Die Zuschlagskriterien sind so festzulegen, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind. '''Es ist auch zulässig, dass der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist.''' Von Bietern, die eine Leistung anbieten, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, sind im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen.
 
:Die Zuschlagskriterien sind so festzulegen, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind. '''Es ist auch zulässig, dass der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist.''' Von Bietern, die eine Leistung anbieten, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, sind im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen.
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* {{VOB/A 13}} Abs. 3: Die Anzahl von Nebenangeboten ist an einer vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen. Etwaige Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage erstellt und als solche deutlich gekennzeichnet werden. Werden mehrere Hauptangebote abgegeben, muss jedes aus sich heraus zuschlagsfähig sein. Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 gilt für jedes Hauptangebot entsprechend.
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* {{VOB/A 13 EU}} Abs. 3: Die Anzahl von Nebenangeboten ist an einer vom öffentlichen Auftraggeber in den Vergabeunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen. Etwaige Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage erstellt und als solche deutlich gekennzeichnet werden. Werden mehrere Hauptangebote abgegeben, muss jedes aus sich heraus zuschlagsfähig sein. Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 gilt für jedes Hauptangebot entsprechend.
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* {{VOB/A 16d}} [[Wertung]]
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* {{VOB/A 16d EU}} [[Wertung]]
  
 
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Aktuelle Version vom 8. März 2021, 20:31 Uhr

"Ein Nebenangebot (synonym gebrauchte Begriffe: Sondervorschlag, Änderungsvorschlag, Variante) ist ein Angebot, das eine Abweichung von der vorgesehenen Leistungsausführung darstellt."<ref>Seite „Nebenangebot“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 29. Dezember 2020, 16:45 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Nebenangebot&oldid=207038250 (Abgerufen: 7. März 2021, 12:46 UTC)</ref>

Nebenangebote im Oberschwellenbereich

Um bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Nebenangebote zuzulassen, muss der öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich

Der öffentliche Auftraggeber kann nach VgV § 35 Abs. 1 Satz 1 Nebenangebote in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung zulassen oder vorschreiben. Fehlt eine entsprechende Angabe, sind keine Nebenangebote zugelassen (VgV § 35 Abs. 1 Satz 2). Nebenangebote müssen nach VgV § 35 Abs. 1 Satz 3 mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.

Lässt der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu oder schreibt er diese vor, legt er in den Vergabeunterlagen Mindestanforderungen fest und gibt an, in welcher Art und Weise Nebenangebote einzureichen sind (VgV § 35 Abs. 2 Satz 1). Die Zuschlagskriterien sind gemäß § 127 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen so festzulegen, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind (VgV § 35 Abs. 2 Satz 2). Nebenangebote können auch zugelassen oder vorgeschrieben werden, wenn der Preis oder die Kosten das alleinige Zuschlagskriterium sind (VgV § 35 Abs. 2 Satz 3).

Der öffentliche Auftraggeber berücksichtigt nur Nebenangebote, die die Mindestanforderungen erfüllen (VgV § 35 Abs. 3 Satz 1). Ein Nebenangebot darf nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil es im Falle des Zuschlags zu einem Dienstleistungsauftrag anstelle eines Lieferauftrags oder zu einem Lieferauftrag anstelle eines Dienstleistungsauftrags führen würde (VgV § 35 Abs. 3 Satz 2).

Nebenangebote bei der Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich

Der Auftraggeber von Bauleistungen im Unterschwellenbereich hat nach VOB/A § 8 Abs. 2 Nr. 3 anzugeben:

a) ob er Nebenangebote nicht zulässt,
b) ob er Nebenangebote ausnahmsweise nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulässt.

Die Regelung geht also von einer grundsätzlichen Zulässigkeit von Nebenangeboten im Unterschwellenbereich aus.<ref>Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, Seite 182 ff.</ref>

Umweltgesichtspunkte bei Nebenangeboten

Mit Nebenangeboten kann die Vergabestelle ihrer Spezifikation mehr Flexibilität geben, "was bewirken kann, dass von den Bietern eine umweltverträglichere Lösung vorgeschlagen wird. Sie gestatten es Bietern, alternative Lösungen vorzuschlagen, die bestimmte, von Ihnen festgelegte Mindestanforderungen erfüllen, jedoch vielleicht nicht alle Kriterien Ihrer Spezifikation."<ref>Quelle: Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet Ziffer 3.4. (Seite 40 f.)</ref> Beispielsweise können ... konventionell betriebene (Benzin oder Diesel) Fahrzeuge vorgegeben werden, als Varianten aber zugleich alternativ betriebene (Elektro- oder Hybrid-) Fahrzeuge zugelassen werden.<ref>Quelle: Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet Ziffer 3.4. (Seite 40 f.)</ref>

Normen

EU

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie)

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (Sektorenrichtlinie)

Vergabeverordnung (VgV)

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>

  • VOB/A § 8 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2: Es ist dabei auch zulässig, dass der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist.
  • VOB/A § 8 EU Abs. 2 Nr. 3: Der öffentliche Auftraggeber kann Nebenangebote in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung zulassen oder vorschreiben. Fehlt eine entsprechende Angabe, sind keine Nebenangebote zugelassen. Nebenangebote müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Hat der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung Nebenangebote zugelassen oder vorgeschrieben, hat er anzugeben,
a) in welcher Art und Weise Nebenangebote einzureichen sind, insbesondere, ob er Nebenangebote ausnahmsweise nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulässt,
b) die Mindestanforderungen an Nebenangebote.
Die Zuschlagskriterien sind so festzulegen, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind. Es ist auch zulässig, dass der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist. Von Bietern, die eine Leistung anbieten, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, sind im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen.
  • VOB/A § 13 Abs. 3: Die Anzahl von Nebenangeboten ist an einer vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen. Etwaige Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage erstellt und als solche deutlich gekennzeichnet werden. Werden mehrere Hauptangebote abgegeben, muss jedes aus sich heraus zuschlagsfähig sein. Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 gilt für jedes Hauptangebot entsprechend.
  • VOB/A § 13 EU Abs. 3: Die Anzahl von Nebenangeboten ist an einer vom öffentlichen Auftraggeber in den Vergabeunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen. Etwaige Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage erstellt und als solche deutlich gekennzeichnet werden. Werden mehrere Hauptangebote abgegeben, muss jedes aus sich heraus zuschlagsfähig sein. Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 gilt für jedes Hauptangebot entsprechend.
  • VOB/A § 16d Wertung
  • VOB/A § 16d EU Wertung

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>

Rechtsprechung

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Beschluss vom 07.01.2014 - X ZB 15/13: "a) Ist in einem in den Geltungsbereich des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallenden Vergabeverfahren der Preis alleiniges Zuschlagskriterium, dürfen Nebenangebote grundsätzlich nicht zugelassen und gewertet werden. b) Die für Nebenangebote vorzugebenden Mindestanforderungen brauchen im Allgemeinen nicht alle Details der Ausführung zu erfassen, sondern dürfen Spielraum für eine hinreichend große Variationsbreite in der Ausarbeitung von Alternativvorschlägen lassen und sich darauf beschränken, den Bietern, abgesehen von technischen Spezifikationen, in allgemeinerer Form den Standard und die wesentlichen Merkmale zu vermitteln, die eine Alternativausführung aufweisen muss. c) Die vergaberechtskonforme Wertung von Nebenangeboten, die den vorgegebenen Mindestanforderungen genügen, ist durch Festlegung aussagekräftiger, auf den jeweiligen Auftragsgegenstand und den mit ihm zu deckenden Bedarf zugeschnittener Zuschlagskriterien zu gewährleisten, die es ermöglichen, das Qualitätsniveau von Nebenangeboten und ihren technisch-funktionellen und sonstigen sachlichen Wert über die Mindestanforderungen hinaus nachvollziehbar und überprüfbar mit dem für die Hauptangebote nach dem Amtsvorschlag vorausgesetzten Standard zu vergleichen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> (siehe aber jetzt VOB/A § 8 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2: Es ist dabei auch zulässig, dass der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist.)

Oberlandesgerichte

  • OLG Naumburg, Urteil vom 30.03.2016 - 12 U 97/15 - Planungsverantwortung bei Nebenangebot
  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2006, Az. Verg 77/05: "Nebenangebote sind nur wertbar, wenn der öffentliche Auftraggeber für sie Mindestanforderungen in den Verdingungsunterlagen festgelegt hat (vgl. EuGH, Urt. v. 16.10.2003, RS. C-241/01 VergabeR 2004, 50 zu Art. 19 Abs. 2 BKR -"Traunfellner"). Aus dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ergibt sich, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen zu nennen, die die Änderungsvorschläge ("Varianten") erfüllen müssen. Dies ist in richtlinienkonformer Auslegung auch als Regelungsinhalt des § 17 Nr. 3 Abs. 5 VOL/A anzusehen (vgl. Sen., Beschl. v. 27.4.2005, Verg 23/05, VergabeR 2005, 483, 484 -Fahrzeugzulassungssoftware). Der allgemeine Hinweis des Auftraggebers auf das Erfordernis einer Gleichwertigkeit des Nebenangebots mit dem Hauptangebot genügt nicht (vgl. BayObLG VergabeR 2004, 654, 656)."<ref>Abs. 60</ref>

Publikationen

Handbücher

Rechtsgutachten

Siehe auch

Fußnoten

<references/>