Nebenangebote im Oberschwellenbereich: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 8. März 2021, 20:02 Uhr

Der öffentliche Auftraggeber kann nach VgV § 35 Abs. 1 Satz 1 Nebenangebote in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung zulassen oder vorschreiben. Fehlt eine entsprechende Angabe, sind keine Nebenangebote zugelassen (VgV § 35 Abs. 1 Satz 2). Nebenangebote müssen nach VgV § 35 Abs. 1 Satz 3 mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.

Lässt der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu oder schreibt er diese vor, legt er in den Vergabeunterlagen Mindestanforderungen fest und gibt an, in welcher Art und Weise Nebenangebote einzureichen sind (VgV § 35 Abs. 2 Satz 1). Die Zuschlagskriterien sind gemäß § 127 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen so festzulegen, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind (VgV § 35 Abs. 2 Satz 2). Nebenangebote können auch zugelassen oder vorgeschrieben werden, wenn der Preis oder die Kosten das alleinige Zuschlagskriterium sind (VgV § 35 Abs. 2 Satz 3).

Der öffentliche Auftraggeber berücksichtigt nur Nebenangebote, die die Mindestanforderungen erfüllen (VgV § 35 Abs. 3 Satz 1). Ein Nebenangebot darf nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil es im Falle des Zuschlags zu einem Dienstleistungsauftrag anstelle eines Lieferauftrags oder zu einem Lieferauftrag anstelle eines Dienstleistungsauftrags führen würde (VgV § 35 Abs. 3 Satz 2).

Siehe auch

Fußnoten

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