Leistungsverzeichnis: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 12: Zeile 12:
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Alternativposition]]/[[Wahlposition]]: {{:Wahlposition}}
 
* [[Alternativposition]]/[[Wahlposition]]: {{:Wahlposition}}
* [[Bedarfsposition]]: {{Bedarfsposition}}
+
* [[Bedarfsposition]]: {{:Bedarfsposition}}
 
* [[Einheitspreisvertrag]]
 
* [[Einheitspreisvertrag]]
 
* [[Leistungsbeschreibung]]
 
* [[Leistungsbeschreibung]]

Version vom 6. März 2021, 23:26 Uhr

Die Leistung ist nach VOB/A § 7b Abs. 1 in der Regel durch eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe (Baubeschreibung) und ein in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis (Konstruktive Leistungsbeschreibung) zu beschreiben.

Erforderlichenfalls ist die Leistung auch zeichnerisch oder durch Probestücke darzustellen oder anders zu erklären, z. B. durch Hinweise auf ähnliche Leistungen, durch Mengen- oder statische Berechnungen. Zeichnungen und Proben, die für die Ausführung maßgebend sein sollen, sind eindeutig zu bezeichnen. (VOB/A § 7b Abs. 2)

Leistungen, die nach den Vertragsbedingungen, den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte zu der geforderten Leistung gehören (§ 2 Absatz 1 VOB/B), brauchen nicht besonders aufgeführt zu werden. (VOB/A § 7b Abs. 3)

Im Leistungsverzeichnis ist die Leistung derart aufzugliedern, dass unter einer Ordnungszahl (Position) nur solche Leistungen aufgenommen werden, die nach ihrer technischen Beschaffenheit und für die Preisbildung als in sich gleichartig anzusehen sind. Ungleichartige Leistungen sollen unter einer Ordnungszahl (Sammelposition) nur zusammengefasst werden, wenn eine Teilleistung gegenüber einer anderen für die Bildung eines Durchschnittspreises ohne nennenswerten Einfluss ist. (VOB/A § 7b Abs. 4)

Normen

Siehe auch

  • Alternativposition/Wahlposition: "Unter "Wahlpositionen" sind grundsätzlich Leistungspositionen zu verstehen, in denen sich der Auftraggeber noch nicht festgelegen möchte und daher selbst mehrere Alternativen der Leistungserbringung ausschreibt, von denen er nach Kenntnisnahme der Angebotsinhalte eine Alternative für den Zuschlag auswählt. Den Bietern wird bei einer derartigen Vorgehensweise gerade keine eigene Angabe von Leistungsalternativen ermöglicht."<ref>VK Bund, Beschluss vom 18.06.2012 - VK 2-53/12 II.1.a</ref>

"Die Aufnahme von Wahlpositionen in das Leistungsverzeichnis ist nicht grundsätzlich vergaberechtlich unstatthaft. Zwar tangiert sie die Bestimmtheit und Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung (§ 8 V0L/A) und überdies die Transparenz des Vergabeverfahrens (GWB § 97 Abs. 1), denn sie ermöglicht dem öffentlichen Auftraggeber, durch seine Entscheidung für oder gegen eine Wahlposition das Wertungsergebnis aus vergaberechtsfremden Erwägungen zu beeinflussen. Unter engen Voraussetzungen statthaft ist der Ansatz von Wahlpositionen dennoch zulässig. Er kommt in Betracht, wenn und soweit ein berechtigtes Bedürfnis des öffentlichen Auftraggebers besteht, die zur beauftragende Leistung in den betreffenden Punkten einstweiligen offen zu halten<ref>(vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2002, Verg 25/02; Beschluss vom 24.03.2004, Verg 7/04; OLG München, Beschluss vom 27.01.2006, Verg 1/06)</ref>."<ref>OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2011 - Verg 58/10 Abs. 70</ref> Unter dem Gesichtspunkt des effizienten und sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln besteht "ein legitimes Interesse ..., mit Hilfe der Ausschreibung und entsprechender Wahlpositionen die Kosten für die verschiedenen Ausführungsvarianten zu erfahren und die kostengünstigste zu bezuschlagen."<ref>OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2011 - Verg 58/10 Abs. 70</ref>

Fußnoten

<references/>