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* {{BGH VII ZR 82/12}}: "Sieht ein Klauselwerk eine durch Ankreuzen auszuübende Option vor, ob der Verwender einen Vertragsstrafenanspruch gegen seinen Vertragspartner vorsehen will, ist vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls keine Vertragsstrafe vereinbart, wenn die Ankreuzoption nicht ausgeübt wird."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BGH VII ZR 82/12}}: "Sieht ein Klauselwerk eine durch Ankreuzen auszuübende Option vor, ob der Verwender einen Vertragsstrafenanspruch gegen seinen Vertragspartner vorsehen will, ist vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls keine Vertragsstrafe vereinbart, wenn die Ankreuzoption nicht ausgeübt wird."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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[[Kategorie:Vergaberecht]]
 
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Aktuelle Version vom 13. Februar 2021, 16:06 Uhr

Arten

Normen

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 20.06.2013 - VII ZR 82/12: "Sieht ein Klauselwerk eine durch Ankreuzen auszuübende Option vor, ob der Verwender einen Vertragsstrafenanspruch gegen seinen Vertragspartner vorsehen will, ist vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls keine Vertragsstrafe vereinbart, wenn die Ankreuzoption nicht ausgeübt wird."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Fußnoten

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