Innovation: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{UVgO 8}} Abs. 4 Nr. 1: Der Auftraggeber kann Aufträge im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn 1. der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst,
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* {{UVgO 8}} Abs. 4 Nr. 1: Der Auftraggeber kann Aufträge im Wege der [[Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb]] vergeben, wenn 1. der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst,
  
 
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Version vom 25. Januar 2021, 21:49 Uhr


Normen

Fußnoten

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