Grundstücksverkauf: Unterschied zwischen den Versionen
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− | "In den Fällen, in denen die Prüfung ergibt, dass mangels Vorliegen eines Bauauftrags bzw. einer Baukonzession kein Vergaberecht anzuwenden ist, sollte auch bei reinen [[Grundstücksgeschäft|Grundstücksgeschäften]] schon aus haushaltsrechtlichen Überlegungen ein angemessener Grad von Öffentlichkeit und aus Gründen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ein diskriminierungsfreies Vorgehen sichergestellt werden. Dies empfiehlt sich auch, da nicht auszuschließen ist, dass der EuGH aus den Grundfreiheiten des EG-Vertrags konkrete Anforderungen an Grundstücksgeschäfte ableiten könnte; hierzu gibt es derzeit keine Rechtsprechung."<ref>Quelle: [https://www.innenministerium.bayern.de/assets/stmi/buw/bauthemen/iiz5_vergabe_kommunal_rs_20101220.pdf Anwendung des Vergaberechts bei kommunalen Grundstücksgeschäften Handreichung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 20.12.2010 zur Prüfung des Auftragsbegriffes nach § 99 Abs. 3 bzw. Abs. 6 GWB unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 25.03.2010, C-451/08], Seite 1</ref><noinclude> | + | "In den Fällen, in denen die Prüfung ergibt, dass mangels Vorliegen eines Bauauftrags bzw. einer Baukonzession kein Vergaberecht anzuwenden ist, sollte auch bei reinen [[Grundstücksgeschäft|Grundstücksgeschäften]] schon aus haushaltsrechtlichen Überlegungen ein angemessener Grad von [[Öffentlichkeit]] und aus Gründen der [[Gesetzmäßigkeit der Verwaltung]] ein diskriminierungsfreies Vorgehen sichergestellt werden. Dies empfiehlt sich auch, da nicht auszuschließen ist, dass der EuGH aus den Grundfreiheiten des EG-Vertrags konkrete Anforderungen an Grundstücksgeschäfte ableiten könnte; hierzu gibt es derzeit keine Rechtsprechung."<ref>Quelle: [https://www.innenministerium.bayern.de/assets/stmi/buw/bauthemen/iiz5_vergabe_kommunal_rs_20101220.pdf Anwendung des Vergaberechts bei kommunalen Grundstücksgeschäften Handreichung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 20.12.2010 zur Prüfung des Auftragsbegriffes nach § 99 Abs. 3 bzw. Abs. 6 GWB unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 25.03.2010, C-451/08], Seite 1</ref><noinclude> |
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Version vom 21. Januar 2021, 16:43 Uhr
"In den Fällen, in denen die Prüfung ergibt, dass mangels Vorliegen eines Bauauftrags bzw. einer Baukonzession kein Vergaberecht anzuwenden ist, sollte auch bei reinen Grundstücksgeschäften schon aus haushaltsrechtlichen Überlegungen ein angemessener Grad von Öffentlichkeit und aus Gründen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ein diskriminierungsfreies Vorgehen sichergestellt werden. Dies empfiehlt sich auch, da nicht auszuschließen ist, dass der EuGH aus den Grundfreiheiten des EG-Vertrags konkrete Anforderungen an Grundstücksgeschäfte ableiten könnte; hierzu gibt es derzeit keine Rechtsprechung."<ref>Quelle: Anwendung des Vergaberechts bei kommunalen Grundstücksgeschäften Handreichung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 20.12.2010 zur Prüfung des Auftragsbegriffes nach § 99 Abs. 3 bzw. Abs. 6 GWB unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 25.03.2010, C-451/08, Seite 1</ref>
Rechtsprechung
Siehe auch
Fußnoten
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