Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (UVgO): Unterschied zwischen den Versionen

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Der Auftraggeber kann im Geltungsbereich der {{UVgO}} nach {{UVgO 8}} Abs. 3 Aufträge im Wege der [[Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb|Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb]] vergeben, wenn
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Die Zulassungsvoraussetzungen entsprechen wortgleich dem bisherigen {{VOL/A 3}} Absatz 4.<ref>{{BAnz AT 07.02.2017 B2}}, Seite 4 Zu § 8</ref>
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Bei einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber nach {{UVgO 11}} Abs. 1 ohne vorherige Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs mehrere, grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots auf.
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Für die Auswahl darf der Auftraggeber nur [[Eignung (Vergabe)|geeignete Unternehmen]] auffordern, bei denen keine Ausschlussgründe vorliegen. Soweit der Auftraggeber die Erfüllung der Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen eines beteiligten Unternehmens im Vorfeld nicht abschließend feststellen kann, darf er die notwendigen Nachweise und Erklärungen auch noch mit oder nach Versendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe von dem betreffenden Unternehmen verlangen ({{UVgO 11}} Abs. 2).
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Der Auftraggeber soll zwischen den Unternehmen, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, wechseln ({{UVgO 11}} Abs. 4).<noinclude>
  
 
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#eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb für den Auftraggeber oder die Bewerber oder Bieter einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichten Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde.
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* {{UVgO 9}} Abs. 2: Der Auftraggeber darf von den Bietern nur Aufklärung über ihre Eignung, das Vorliegen von Ausschlussgründen oder über das Angebot verlangen. Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unzulässig.
 
* {{UVgO 11}} [[Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb]]
 
* {{UVgO 11}} [[Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb]]
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* {{UVgO 35}} [[Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen]]
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===Bekanntmachungen===
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* {{BAnz AT 07.02.2017 B2}}
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==Siehe auch==
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* [[Beschränkte Ausschreibung]]
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** [[Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb]]
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*** [[Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (VOB/A)]]
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** [[Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Aktuelle Version vom 15. Januar 2021, 14:16 Uhr

Der Auftraggeber kann im Geltungsbereich der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref> nach UVgO § 8 Abs. 3 Aufträge im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn

  1. eine Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat<ref>Die öffentliche Ausschreibung muss aufgehoben worden sein, vgl. UVgO § 48 Abs. 1 Nr. 3</ref> oder
  2. eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb für den Auftraggeber oder die Bewerber oder Bieter einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichten Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde.

Die Zulassungsvoraussetzungen entsprechen wortgleich dem bisherigen VOL/A § 3 Absatz 4.<ref>Bekanntmachung der Erläuterungen zur Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) – Ausgabe 2017 – vom 02.02.2017 - BAnz AT 07.02.2017 B2, Seite 4 Zu § 8</ref>

Bei einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber nach UVgO § 11 Abs. 1 ohne vorherige Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs mehrere, grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots auf.

Für die Auswahl darf der Auftraggeber nur geeignete Unternehmen auffordern, bei denen keine Ausschlussgründe vorliegen. Soweit der Auftraggeber die Erfüllung der Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen eines beteiligten Unternehmens im Vorfeld nicht abschließend feststellen kann, darf er die notwendigen Nachweise und Erklärungen auch noch mit oder nach Versendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe von dem betreffenden Unternehmen verlangen (UVgO § 11 Abs. 2).

UVgO § 9 Absatz 2 gilt entsprechend (UVgO § 11 Abs. 3).

Der Auftraggeber soll zwischen den Unternehmen, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, wechseln (UVgO § 11 Abs. 4).

Verfahrensarten

Im Vergabeverfahren sind folgende Arten der Vergabe möglich, je nachdem, ob der geschätzte Auftragswert oberhalb oder unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt<ref>vgl. Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 231</ref>:

Oberschwellenbereich - Verfahrensarten<ref>GWB § 119</ref>: Unterschwellenbereich - Arten der Vergabe<ref>VOB/A § 3;UVgO § 8</ref>:
Offenes Verfahren<ref>GWB § 119 Abs. 3</ref> Öffentliche Ausschreibung<ref>VOB/A § 3 Nr. 1; BHO § 55; UVgO § 8 Abs. 2 Satz 1</ref>
Nichtoffenes Verfahren mit Teilnahmewettbewerb<ref>GWB § 119 Abs. 4</ref> Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb<ref>BHO § 55; UVgO § 8 Abs. 2 Satz 1; VOB/A § 3a Abs. 1 Satz 1</ref> oder ohne Teilnahmewettbewerb<ref>VOB/A § 3 Nr. 2; UVgO § 8 Abs. 3</ref>
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder ohne Teilnahmewettbewerb<ref>GWB § 119 Abs. 5</ref> Freihändige Vergabe<ref>VOB/A § 3a Abs. 3</ref>/ Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb oder ohne Teilnahmewettbewerb<ref>UVgO § 8 Abs. 4, UVgO § 12</ref>
Wettbewerblicher Dialog<ref>GWB § 119 Abs. 6</ref>
Innovationspartnerschaft<ref>GWB § 119 Abs. 7</ref>
Direktauftrag<ref>UVgO § 14 Satz 1; VOB/A § 3a Abs.4</ref>

Öffentlichen Auftraggebern im Oberschwellenbereich stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach ihrer Wahl zur Verfügung (GWB § 119 Abs. 2 Satz 1). Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)) gestattet ist (GWB § 119 Abs. 2 Satz 2).

Im Unterschwellenbereich muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen (BHO § 55; UVgO § 8 Abs. 2 Satz 1). Für die Vergabe von Bauleistungen gelten VOB/A § 3, VOB/A § 3a) Abs. 1.

Normen

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>

  • UVgO § 8 Abs. 3: Der Auftraggeber kann Aufträge im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn
  1. eine Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat oder
  2. eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb für den Auftraggeber oder die Bewerber oder Bieter einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichten Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde.

Bekanntmachungen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>