Gebot der Neutralität des Staates im Meinungskampf: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
(2 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
 +
<noinclude>
 +
==[[Neutralität der Verwaltung]]==
 +
{{:Neutralität der Verwaltung}}
 +
 +
==Rechtsprechung==
 +
* {{BVerfG 2 BvE 1/16}}
 +
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==
  
Zeile 9: Zeile 16:
 
* [[Neutralität der Verwaltung]]
 
* [[Neutralität der Verwaltung]]
 
* [[Religiöse und weltanschauliche Neutralitätspflicht des Staates]]
 
* [[Religiöse und weltanschauliche Neutralitätspflicht des Staates]]
 +
* [[Wahrheitspflicht]]
 +
 +
[[Kategorie:Grundrechte]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 14. Januar 2021, 13:41 Uhr

Neutralität der Verwaltung

Wahlempfehlungen zugunsten einer Partei oder eines Wahlbewerbers, die ein Bürgermeister in amtlicher Eigenschaft abgibt, werden nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt. Sie verstoßen vielmehr gegen die den Gemeinden und ihren Organen durch das bundesverfassungsrechtliche Gebot der freien Wahl auch im Kommunalwahlkampf auferlegte Neutralitätspflicht.<ref>BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 5.96 = DVBl 1997, 1276 </ref>

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch