Kreditermächtigung: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 6. Januar 2021, 16:26 Uhr
Die Kreditermächtigung gilt nach GO Art. 71 Abs. 3 bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig amtlich bekanntgemacht wird, bis zum Erlaß dieser Haushaltssatzung.
Normen
- GO Art. 71 Abs. 3